Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 12. Juli 1916. 557
Die Hostanstalten dürfen über die Uberschreitung der Gewichtsgrenze
von 250 g und 500 8g bis zu 10 v. 5. des Höchstgewichts hinwegsehen.
b) Geldbriefe:
über 50 g bis 250 g und bis 500 M. Wertangahbbe 20 Hf.,
„ 30 8 „ 250 S „ mit über 3o bis 1500 M. Wertangabe 40 „
Tc) Hostanweisungen nach dem Felde über Beträge bis zu 1o0 M. 10 „
d) Hakete nach dem Felde im Einzelgewicht bis 10 kg 5 Pf. für jedes
Kilogramm, mindestens.. .. 25 „
3. Allgemeines:
Sendungen, die rein gewerbliche Interessen der Absender oder der Emp-
fänger betreffen, haben auf Hortovergünstigung keinen Anspruch und unter-
liegen daher dem gewöhnlichen, tarifmäßigen Horto. Das Horto muß stets
vorausbezahlt werden. Unfrankierte oder unzureichend frankierte porto-
pflichtige Sendungen werden nicht abgesandt.
Hakete befördert die Hoftverwaltung nur bis zu dem zuständigen Militär-
Pc cketdepot. Don da ab übernimmt die Milltärverwaltung die Weiterbeför-
derung bis zu den Truppenteilen.
Einschreibesendungen, Hostaufträge, Briefe mit Gustellungsurkunde und
postnachnahmesendungen sind von der Beförderung durch die Feldpost aus-
geschlossen.
Literatur.
Stier-Somlo, Das Gesetz, betr. eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu
erhebende außerordentliche Reichsabgabe vom 21. Juni 1916. — Weinbach, Die neuen
Reichsstenern des Jahres 1916, PrVerwBl. 37 662.
Die vielfach erörterte Frage, ob die Reichsabgabe durch den Pauschsatz des § 76
RAGebO. abgegolten wird (zu vgl. JW. 16 464, 656, 1012, 1357; Bayfpfl 3. 16 290;
DRAZ. 16 135: PosMonSchr. 16 53) ist durch das Geset v. 8. November 1916., RGBi.
1263 labgedr. in Abu. K] erledigt worden.
Hierzu:
a) Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom
20. März 1916. Vom 12. Juli 1916. (RG Bl. 740.
Auf Grund des §& 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (RGBl.
S. 347) und des Gesetzes, betrefsend eine mit den Post= und Telegraphengebühren
zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Rl. S. 577)
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im §16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie
der Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Überschrift den Zusatz:
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916)
befreiten Pakete.
Am Schlusse des Abs. 1 ist einzuschalten:
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, ent-
haltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegel-
marken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Ausschrift
einen weißen Zettel mit der groß bedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeit-
schriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht
sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten
Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst
vorzunehmen.
2. Im #s 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung
von Icchselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. XII statt „400“ zu setzen: