Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 6. 13
Aus §s 904, 905 3 PO. folgt nur, daß gegen einen Schuldner, der zu einem mobilen
Truppenteil gehört, lediglich die Haft unterbrochen und unstatthaft ist. Unbenommen
bleibt es dem Bekl., auf Grund der Zahlfr VO. v. 20. Mai 1915, die im # 5 vorgesehene
Einstellung, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen sollten, zu erwirken, da diese Ein-
stellung sich auch auf das Offenbarungseidverfahren erstreckt.
4. Das Offenbarungseidverfahren in der FreiwGerichtsbarkeit.
Josef, Holdheims Mchr. 16 62. Der 6 5 K#Sch G., wonach für die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldforderungen gegen Kriegsteilmehmer gewisse Beschränkungen vorge-
schrieben, über den Offenbarungseid aber keine Bestimmung getroffen wird, will einer-
seits dem Gläubiger, dessen Anspruch vollstreckbar festgestellt ist, insofern eine Sicherheit
gewähren, als dem Schuldner noch kein endgültiger Schaden gebracht wird, andererseits
die Gefahren bekämpfen, die einem Schuldner aus der Behinderung in der persön-
lichen Rechlswahrnehmung erwachsen könnten. Dieser Gesichlspunkt trifft gerade bei
dem Offenbarungseidverfahren, auch bei dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu; der
Schuldner, der z. V. Geschäftspopiere vorzulegen hat (J5# 166, 338 „G. mits 145 F##.)
kann der Verhaftung (ös 883 Abs. 2, 901 3PO. Art. 17 Pr FGG.) nur dadurch entgehen,
daß er die Papiere vorlegt. Danach ist in entsprechender Anwendung des §5 5 KTöSch G.
auch die Durchführung des Offenbarungseidverfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Handelssachen gegenüber einem Kriegsteilnehmer für unzulässig zu halten und dieses
Versahren demzufolge durch die Kriegsteilnehmerschaft des Schuldners für unterbrochen
anzusehen.
8 6.
Inhaltsübersicht.
1. Die Eröffnung des Nonkurses (Abs. 1) I 120, 2. Die Unzulässigkeit der Konkurseröffnung auf
11 29, 1II 13. Antrag eines Gläubigers I 122. ç
1. Die Stellung des Eröffnungsantrages durch 3J. Die Unordnung vorläufiger Sicherungsmaß-
den Gemeinschuldner 1 120, II 29. III 13. regeln I1 122, 11 30.
a) wenn der Gemeinschuldner eine Einzel- 4. Die Folgen der Derle#zung des Abl. 1 1 123
person ist 1 120. 5. Mahnahmen für den Fall, daß der Nonkurs-
b) Wenn der Gemeinschuldner eine Gesell- verwalter oder Mitglieder des Gläubige
schoft ist. Genügt es, daß eln Gesellschaf. ausschusses Kriegstellnehmer find I 123.
ter Kriegsteilnehmer ist? I 121, II 29.. Die Aussetzung des Konkursoerfahrens (Abs. 2)
III 15. . 1123,1130.
QVeiohendlxzhlllellU. . 1.VieVerpflichtuugzurdcusieyuug1123.
p.vemeineud1122,1129. I1 30.
c) Wenn# der Gemeinschuldner eine juri- 2. Die Bedeutung der Aussetzung I1 123, II 30.
##sche Herson ist III IA.
I. Die Eröffnung des Konkurses (Abs. 1).
1. Die Stellung des Eröffnungsantrags durch den Gemeinschuldner.
(Abschnitt a in Bd. 1, 120.)
b) Wenn der Gemeinschuldner eine Gesellschaft ist. Genügt es, daß ein
Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist?
a) BVejahend (Erläuterung aa, 686 in Bd. 1, 121; J7) in Bd. 2, 29).
6# JW. 16 683, O#G. 32 395 (Karlsruhe I). Bei der ganz erheblichen Bedeutung
des Eröffnungsverfahrens für jeden einzelnen Gesellschafter ist kein Grund erfindlich,
aus dem nicht auch der & 61 KTSch G. in dem Sinne sollte Anwendung zu finden haben,
daß schon die Kriegsbeteiligung bloß eines Gesellschafters ausreichen muß, um einen Gesell-
schaftskonkurs auf bloßen Gläubigerantrag hin auszuschließen. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob dasselbe auch zu gelten hätte, wenn der Gemeinschuldnerantrag bei Kriegs-
beteiligung eines Gesellschaflers ohne dessen Zustimmung bloß von den übrigen Gesell-
schaftern gestellt würde, da hier auch der zweite (nicht kriegsbeteiligte) Gesellschafter einen
solchen Antrag nicht gestellt hat.