Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Erleichterung der Zeichnung von Kriegsanleihe. 563 
tasten; nur die Veräußerung von Grundstücken oder von beweglichen Sachen, die 
nicht zu a Kapitalien gehören (z. B. Inventarstücke), ist nach der Verordnung 
nicht zulässig. 
Die Aufnahme von Darlehen gegen Verpfändung (Lombardierung) von Wert- 
papieren oder Schuldbuchforderungen kann namentlich bei den Darlehnskassen des 
Reichs erfolgen. Diese berechnen für Darlehen, die zum Zwecke der Einzahlung auf 
Kriegsanleihe entnommen werden, einen Vorzugszinssatz von 5¼ v. H. Der 
Unterschied zwischen. diesem Zinssatz und der Verzinsung, welche die Kriegsanleihe 
bietet, ist hiernach nur geringfügig. Eine Kündigung des Darlehens seitens der Dar- 
lehnskasse zu ungelegener Zeit ist nicht zu befürchten. Die Darlehnskassen werden 
für die Verlängerung des Darlehens das größte Entgegenkommen zeigen und über- 
dies aller menschlichen Voraussicht nach noch mehrere Jahre (4 bis 5) nach dem 
Friedensschluß in Tätigkeit bleiben, um für eine leichte, vorteilhafte Kreditgewährung 
durch Verpfändung auch von Kriegsanleihen Gelegenheit zu bieten. 
Die Genehmigung (Ermächtigung) ist bei der Aussichtsbehörde zu beantragen; 
Aussichtsbehörde ist bei Familienstiftungen das Amtsgericht, sofern nicht die Stif- 
tungsaussicht dem Landgericht oder Oberlandesgericht übertragen ist, bei anderen 
Stiftungen in der Regel und, falls nichts anderes bestimmt ist, der Regierungs- 
präsident (in Berlin der Polizeipräsident). Die Entscheidung über den Antrag ist 
kostenfrei. 
Falls die Zeit nicht ausreicht, die Genehmigung und Ermächtigung vor der 
zeichnung nachzusuchen, kann sie auch noch nachträglich beantragt und erteilt werden. 
In diesem Falle muß der Vorstand oder Verwalter des Vermögens um nicht aus 
der Zeichnung selbst zu haften — in der Zeichnungserklärung unzweideutig zum Aus- 
drucke bringen, daß er „für die Stiftung vorbehalllich der noch einzuholenden Ge- 
nehmigung dec Aussichtsbehörde (Verordnung vom 14. September 1916)“ zeichne. 
Der Antrag an die Aussichtsbehörde muß den Anleihebetrag oder falls dieser 
noch nicht sicher bestimmt werden kann, den Höchstbetrag, der für die Stiftung ge- 
zeichuct werden soll, angeben und die Vermögensgegenstände, über die zum Zwecke 
des Erwerbs der Kriegsanleihe verfügt werden soll, sowie die Verfügung, die ge- 
trossen werden soll, möglichst genau bezeichnen. Der Antrag ist, soweit erforderlich, 
durch Darlegung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie nicht bei 
der Aufsichtsbehörde als bekannt vorausgesetzt werden können, zu begründen. 
Der Antrag an die Aussichtsbehörde kann danach beispielsweise folgende Form 
haben: 
„Als Vorstand der Stiftung mit dem Sitze in . beabsich- 
tigen wir von der 5. Kriegsanleihe 5% Deutsche Reichsanleihe für die Stif- 
lung bis zum Höchstbetrage von 50000 M. zu zeichnen. 
Wir beanlragen, den Erwerb der Kriegsanleihe für die Stiflung zu ge- 
nehmigen und uns zu ermächtigen, zur Beschaffung der erforderlichen Mittel 
1. die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Wertpapiere im Nenn- 
werte von 25000 M. zu veräußern, 
2. die nach dem anliegenden Reichsbankdepotschein V r. hinterlegten. 
Wertpapiere im Nennwerte von 40000 M. bei einer Darlehnskasse des 
Reichs zu verpfänden und bis zur Höhe des daraufhin von der Darlehns- 
kasse zu erteilenden Darlehens den Beleihungsantrag für die Stiftung zu 
stellen.“ 
Die Verordnung ist dazu bestimmt, die Zeichnung von Kriegsanleihe zu er- 
leichtern; die Genehmigung der Aussichtsbehörde ist also nicht erforderlich, wenn der 
Vorstand der Stiftung nach der Satzung zur Zeichnung von Kriegsanleihe und zu 
den erforderlichen Maßnahmen unbeschränkt besugt ist. 
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