Bekanntmachung über Arbeitsnachwelse v. 14. Juni 1916. 571
I. Arbeitsnachweise.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 797.)
2. Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. Vom 14. Juni 1916.
(RGBl. 518.)
Der Bundesrat hat . . . folgende Verordnung erlassen:
81. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden
können Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, öffentliche unparteiische
Arbeitsnachweise zu errichten und auszubauen sowie zu den Kosten solcher von
anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeitsnachweise bei-
utragen; sie können Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher
Arbeilsnachweise treffen.
§2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 116. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 222.)
In Derfolgung des in der Denkschrift vom 27. November 1915 über Moßn ahmen
auf dem Gebiete des Arbeitsnachweises (Reichstagsdrucksachen Nr. 151 S. 32) hervor-
gehobenen Fieles, das Deutsche Keich mit einem lückenlosen engmaschigen Tietze öffent-
licher unparteiischer Arbeitsnachweise zu überziele#, sind durch die anf Grund des § 5
des sogenannten Erm G. ergangene Bek. vom 14. Juni lolé den zuständigen Landes-
zentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden besondere Zefugnisse er-
teilt worden. Sie können hiernach Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten,
öffentliche unpartelische Arbeitsnachweise zu errichten und auszubauen sowie zn den
Kosten solcher von anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Arbeits-
nachweisen beizutragen; auch können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden Anordnungen über die Einrichtung und den Betrieb solcher
Arbeitsnachweise treffen.
Wenn auch die N#euerrichtung öffentlicher Arbeitsnachweise in letzter Seit er-
sichtlich große Fortschritte gemacht hat, so sind doch noch vielfach selbst gewerbereiche
Orte und Bezirke vorhamnden, die noch keinen oder keinen genügend wirksamen Arbeits-
nachweis eingerichtet haben. Die neuen Bestimmungen sollen dazu dienen, die zum
Teil auf die Uostenfrage, zum Teil auf sachlich nicht begründete Zefürchtungen in wirt-
schaftlicher Beziehung und auf eine nicht ausreichende Würdigung des Arbeitsnach-
weises zurückzuführenden Widerstände einzelner Gemeinden zu überwinden.
Die Errichtung öffentlicher Arbeitsnachweise, ihr Ausbau, ihre Einrichtungen
und ihr Betrieb soll durch Anwendung der den Behörden erteilten Befugnisse so ge-
fördert werden, daß die Organisation des öffentlichen Arbeitsnachweiswesens bis zum
Friedensschluß möglichst zum Abschluß gebracht werden kann.
Dem vom Reichstage in seiner Resolntion vom 20. März 10 15 (RU Drucks. Mr.
56 unter IIb I. Sten B. 12/5124) mit in erster Reihe lefürwortetem Wunsche, Maß=
nahmen zur Herstellung eines Netzes von öffentlichen unparteiischen Arbeitsnachweisen
für das Deutsche Reich zu treffen, ist durch den Erlaß der bezeichneten Bek. Rech-
nung getragen worden.
Literatur.
Wölbing, Der Arbeitsnachweis im Kriege, Pr. Verw Bl. 38 2.
(Abschnitt II in Bd. 1, 800.)
III. Linderung der Arbeitslosigkeit.
1. Der Ausschuß für Konfektionsnotarbeit.
(Zu vgl. Bd. 1, 801; 2, 302.)
DN. IX 234. Der Ausschuß für Konfektions-Notarbeit, der am 9. September 1916
auf eine zweijährige ununterbrochene Wirksamkeit zurückblicken konnte, hat es mit Rücksicht
auf die Notlage, in der sich die Heimarbeiterinnen des Konfektionsgewerbes Groß-Berlins