Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

572 F. Beschaff ung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. K riegswohlsahrtspfle geusw 
auch jehzt noch vielfach befinden, für erforderlich erachlet, seine Tätigkeit weiler fortzuse 
Wenngleich es aus verschiedenen, hier nicht näher zu erörkernden Gründen immer ½ 
riger wird, Arbeitsaufträge zu erhalten, ist er doch verhältnismäßig gut beschäftigt in n 
drilte Jahr seines Bestehens wie des Krieges eingetreten. Auftraggeber ist für ihn jett * 
noch die Heeresverwaltung. Der Ausschuß beschäftigt zurzeit 1629 Arbeiterinnen dovon 
1142 mit Näharbeiten und 487 mit Strickarbeiten sowie 93 teils kaufmännische, teils zemem. 
liche Angestellte. An Löhnen hat er seit dem Beginne seines Bestehens bis zum 1. Sepl. 19 * 
also in rund 2 Jahren, 2198512 M. an Heimarbeiterinnen gezahlt. Die Angestellten des 
Ausschusses haben in demselben Zeitraum 290747 M. an Löhnen und Gehältern bezogen. Die 
Krankenkassenbeiträge, die der Ausschuß für seine Heimarbeiterinnen ohne jeden Abzugleistet 
belaufen sich bisher auf 59611 M. Außerdem sind zu freiwilligen Unterstützungen von Heimar- 
beiterinnen und Angestellten sowie für andere soziale Zwecke 6153 M. verausgabt worden 
(Abschnitt 2 in Bd. 1, 801.) « 
3. Vereinfachtes Enteignungsberfahren. 
a) Verordnung, betr. ein vereinfachtes Enteignungsverfahren usw. 
Vom 11. September 1914. (Ges S. 159 in Bd. 1, 803.) 
d) Hierzu sind seit dem 2. Januar 1916 (zu vgl. Bd. 2, 302) noch folgende Erlasse 
des Staatsministeriums ergangen: v. 24. Januar, 7., 18., 25. März, 5., 17., 18. Avril 
2. Mai, 3., 5., G., 24., 30. Juni, 11., 24. Juli, 19. August, 4, 12, 21., 20. September- 
9., 15., 28. Oktober 1916. (GS. 6, 11, 37, 38, 43, 44, 46, 102, 103, 10z, 111, 114, 116. 
117, 118, 123, 127, 130, 135, 137, 139). " 
4. Außerkraftsetzung von Betriebsvorschriften. 
(Unterabschnitt u und ba in Bd. 1, 80 8ff.). 
6) Bekanntmachungen, betr. den Betrieb der Anlagen der 
Großeisenindustrie. 
G. v. 21. Oktober 1914 (RKö#l. 446) in Bd. 1, 809. 
66. v. 29. Oktober 1915 (Roßl. 721) in Bd. 2, 302. 
yv. v. 23. November 1916 (RG#Bl. 1287). 
Auf Grund der F 1201, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat fol- 
gende Bestimmung erlassen: 
Unter Aufhebung der Bestimmung v. 29. Oktober 1915 (RGl. 721) wird 
der & 7 der Bekanntmachung v. 4. Mai 1914, betreffend den Betrieb der Anlagen 
der Großeisenindustrie (Renl. 118) wie folgt geändert: 
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1917 in Kraft 
und an Stelle der Bekanntmachung v. 19. Dezember 1908 (Rcl. 650). 
Die auf Grund des § 3 der Bekanntmachung v. 19. Dezember 1908 ge- 
statteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen kürzeren Zeitpunkkt 
beschränkt ist, bis zum 30. November 1917 in Geltung, treten aber am 1. Dezember 
1917 sämtlich außer Kraft. · 
(Abschnitt 5 in Bd. 2, 302ff.) 
6.,) Bekanntmachung, betr. die Einschränkung der Arbeitezeit in 
Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. 
Vom 14. Juni 1916. (RGl. 519.) 
Der Bundesrat hat. folgende Verordnung erlassen: 
8 1. Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit ledernen Unterböden 
*) Durch Bek. v. 6. Dezember 1916 (RohBl. 1342) mit dem 15. Dezember 1916 
außer Kraft gesetzt.
	        
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