Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Heel., betr. Einschränkung d. aArbel#tszeit in Schuhwarenbetrieben v. 14. Junl 1916. 573 
cgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl der gewerblichen 
¾ rbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und 
dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen: 
a) Die Arbeitszeit in den Werkstälten oder Fabriken darf für den einzelnen 
Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der 
Pausen nicht überschreiten. 
b) Den Hausarbeilern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen 
Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich 
in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden 
ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie 
— nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben Zehntel 
des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Durchschnitts- 
verdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der 
von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 
gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes fest- 
zustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist, 
damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann. 
Eine überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu- 
lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern 
durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens 
des Arbeitgebers herbeigeführt wird. 
Zc) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, 
darj Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen 
oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. 
d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so dürfen 
die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein. 
Wird die Arbeit gegen einen nicht in Siundenlohn bestehenden Zeitlohn 
(Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Ver- 
hältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und 
keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Juni 
1916 gekürzt werden. 
§2. Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung, 
Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem 
Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen. 
Sie finden dagegen keine Anwendung 
1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit, 
2. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeilen zur Reinigung und 
Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder 
eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen die 
Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, 
3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder 
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 
4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, 
5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Ent- und 
Beladen von Eisenbahnwagen. 
§3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden 
können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zugelassene 
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner auf Antrag 
Ausnahmen von den Vorschriften im & 1 im öffentlichen Interesse zulassen. 
§ 4. Die Arbeitgeber der im § 1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbehörden 
dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit
	        
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