Heel., betr. Einschränkung d. aArbel#tszeit in Schuhwarenbetrieben v. 14. Junl 1916. 573
cgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl der gewerblichen
¾ rbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen:
a) Die Arbeitszeit in den Werkstälten oder Fabriken darf für den einzelnen
Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der
Pausen nicht überschreiten.
b) Den Hausarbeilern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenigen
Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich
in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden
ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie
— nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben Zehntel
des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Durchschnitts-
verdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der
von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916
gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes fest-
zustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig ist,
damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann.
Eine überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu-
lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern
durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens
des Arbeitgebers herbeigeführt wird.
Zc) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden,
darj Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen
oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so dürfen
die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein.
Wird die Arbeit gegen einen nicht in Siundenlohn bestehenden Zeitlohn
(Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Ver-
hältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und
keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Juni
1916 gekürzt werden.
§2. Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung,
Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem
Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen.
Sie finden dagegen keine Anwendung
1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit,
2. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeilen zur Reinigung und
Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder
eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen die
Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist,
3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind,
4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs,
5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Ent- und
Beladen von Eisenbahnwagen.
§3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden
können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zugelassene
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner auf Antrag
Ausnahmen von den Vorschriften im & 1 im öffentlichen Interesse zulassen.
§ 4. Die Arbeitgeber der im § 1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbehörden
dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher soweit