Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

574 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeltskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw 
zu gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im 81 zu über- 
wachen. 
§5. In den Betriebsräumen der im 51 bezeichneten Betriebe ist an der Innen= 
seite jeder Ausgangstür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Scheift 
den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt. ! 
§ 6. Mil Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser 
Verordnung oder den auf Grund des & 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln 
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 6.in- Kau 
Sie findet keine Anwendung auf Schuhwarenbekriebe, welche unter die Bekannl- 
machung der Generalkommandos über die Regelung der Arbeil in den Web. 
Wirk-- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen. « 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttrelens der Ver— 
ordnung.“) 
Begründung. (D. N. IX 115.) 
Die Knappheit der zurzeit verfügbaren Dorräte an Zodenleder ließ es erwünscht er- 
scheinen, besondere Maßnahmen zu treffen, um die Aufrechterhaltung und Kleichmäßige 
Fortführung der Zetriebe zur Herstellung von Schuhwaren mit ledernen Unterböden für 
möglichst lange Zeit, wenn auch in beschränktem Umfange, zu sichern und der Ent- 
lassung von Arbeitern in größerem Umfange infolge beschleunigter Aufarbeitung der 
den Betrieben zugewiesenen VDorräte vorzubengen. Infolgedessen hat der Bundesrat 
auf Grund des § 5 des sog. Ermächtigungs. beschlossen, die Arbeitszeit in den Schuh- 
warenbetrieben in ähnlicher Weise, wiedies bereits früher für die Textilindustrie ge- 
schehen ist, zu beschränken. 
Die Zestimmungen finden auf alle Zetriebe Anwendung, in denen mindestens 
vier gewerbliche Arbeiter einschließlich der Banusarbeiter beschäftigt werden. Sie be- 
schränken die Arbeitszeit der in den Betrieben beschäftigten Hersonen auf wöchentlich 
höchstens co Stunden, dos bedeutet eine Einschränkung gegenüber der üblichen Alrbeits- 
zeit auf fast sieben Zehntel. Ferner ist bestimmt, daß den in der Schuhware industrie 
in großer Sahl beschäftigten HKausarbeitern in Snkunft nur soviel Arbeit zugeteilt wer. 
den darf, als nötig ist, um sieben Sehntel des bisherigen Arbeitsverdienstes erzielen 
zu können, und daß an die in den Werkstätten oder Betrieben beschäftigten Hersonen 
Hausarbeit nicht mehr übertragen werden darf. 
Nach dem Dorbilde der Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Ar- 
beitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vom 2. Movember (915 (RGGBl. 
735) sind gewisse Arbeiten, besonders solche, von denen die Wiederaufnahme des vollen 
werktägigen Betriebes abhängig ist, serner die bandelsgewerbliche Tätigkeit sowie die 
In= und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen usw. von den einschränkenden Be- 
stimmungen ausgenommen worden. 
Die Genehmigung von Ausnahmen sowie die Derteilung der Arbeitszeit auf 
die einzelnen Werktage ist den Landeszentralbehörden oder den von ihnen dazu er- 
mächtigten Behörden überlassen worden. 
Reben den Bestimmungen über Strafen, das In= und Außerkrafttrelen sowie 
über ihre Michtanwendung auf Schuhwarenbetriebe, die bereits unter die Zekannt- 
machung der Generalkommandos vom 4. April lolé über die Regelung der Arbeit 
in den Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen, entbält 
die Bekanntmachung vom 14. Juni 1916 Zestimmungen über die Uberwachung ihrer 
Ausführung. 
— bber Unterstützung notleidender Arbeiter in der Schuhwarenindustrie 
siehe unten 599. — 
*) Zu vergl. die Anm. “ auf Seite 572. 
 
	        
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