576 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usm
Deshalb war eine weitere Verlängerung der Frist geboten. Dies ist auf Grund des
' 3 des sog. Erm G. geschehen durch die Bek. vom s. Juli 1916 (RGBI. 658). die
Frist endet danach am Schlusse des Kalenderjahres, das dem Jahre folgt, in welchem
der Krieg beendet ist.
2. Krankenversicherung.
an) Gesetz, betr. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken-
versicherung vom 1. August 1914 (N6Bl. 334) ergänzt durch die
Bekanntmachung vom 26. November 1914 (RGBl. 485) und 81
der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
vom 28. Januar 1915 (R6l. 49).
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 814, 815.
1.
Gleichstellung des Aufenthalts im Auslande mit dem im Inlande.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 306, 307.)
3. Kullmann, JW. 16 474 wendet sich dagegen, daß 5 214 R. nicht auch An.
wendung finden soll auf Bersicherte, die im Ausland vor dem Feind erkranken oder ver-
wundet werden und befürwortet nötigenfolls den Erlaß einer BR., die diesen Zu-
stand beseitigt.
4. Stier-Somlo, Die Ausländer in der Sozialversicherung, Z Vers Wiss. 16 124 ff.
285ff.
8 2.
Ruhen der Wartezeit.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 816, 817.)
3. Satz 3 (zu vgl. Bd. 1, 817.)
v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 538. 5 2 Satz 3 will sagen, daß der Fristenlauf während
des Kriegsdienstes nicht unter allen Umständen ruht, sondern daß er nalürlich sortläuft
und daß der Kriegsteilnehmer die Wartezeit auch während des Krieges zurücklegen kann,
wenn er Kassenmitglied bleibt.
83.
Wiedereintritt.
K 1. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
während des Krieges vom 28. Januar 1915. (RGl. 49.)
Wortlaut und Begründung in B’. 1, 817. "
— Der Abdruck des § 1 Bek. v. 28. 1. 156 in Bd. 1, 914 wird dahin richtig gleih,
daß mit „Die Kasse ..“ (Zeile 4 v. unten) ein neuer Absatz beginnt. Dieser Abs. 2
ist durch § 1 Bek. v. 16. Nov. 1916, RGBl. 1299, (e) aufgehoben. —
(Erläuterung 1 in Bd. 1, 817.)
2. Recht auf Wiedereintritt. Kann der Wiedereintritt auch vor Beginn
des Fristlaufs erfolgen? (zu val. Bd. 1, 818).
1. v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 533. Der Wortlaut des § 3 ließe die Deutung zu
daß jeder Kriegsteilnehmer zum Wiedereintritt in die Kranken Vers. berechtigt, dessen
Mitgliedschaft nur überhaupt nach § 314 Abs. 1 RO. erloschen ist. Das Erlöschen könnie
also auch schon geraume Zeit vor dem Kriege eingetreten sein. Aus dem Zusammenhang
muß jedoch geschlossen werden, daß nur Nachteile für die Kriegsteilnehmer beseitigt werden
sollten, die mit dem Kriege im ursächlichen Zusammenhang stehen. Ihre Mitgliedschaft