(ösl. betr. Sicherung der Leistungssähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914. 577
muß hiernach während der Zeit des Kriegsdienstes erloschen sein; wenigstens der letzte
maßgebende Zahliag oder der Schluß der Vierwochenfrist des § 314 Abs. 1 wird in diese
zeit sallen müssen.
2.0 Amtl N. 16 424, Arb Versorg. 16 325 (I.VA.). F5 1 Bet. bezieht sich nur auf die-
eenigen ehemaligen K., die nach Abs. 1 das. freiwillig wieder in die Krankenkasse ein-
geireten sind, nicht auch auf solche, welche durch Aufnahme einer versicherungspflichligen
Veschäftigung Pflichtmitglieder einer Krankenlasse geworden sind.
3. Was heißt: „Rückkehr in die Heimat"?
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 818; d in Bd. 2, 307.)
e) v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 534. „Rückkehr in die Heimat“ heißt „Möglichkeit
der Wiederaufnahme des bürgerlichen Lebens“.
4. Was heißt: „Wiedereintritt in die Krankenversicherung“"?
(Erläuterung a bis c in BPd. 1, 818.)
d) v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 533 „in die Krankenversicherung“, heißt „in die
frühere Krankenkasse“.
Tc) v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 531. Wer von dem Recht des § 313 Abs. 1 Satz 2
KV0O. Gebrauch macht, bleibt in der gewählten niedrigeren Lohnklasse, solange er nicht
wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mil entsprechend höherem Entgelt
eintritt; er kann höchstens noch weiter herabgehen bis zur niedrigsten Lohnstufe. Dies
mu##h auch für Kriegsteilnehmer gellen. 5 3 RG. v. 4. August 1914 und § 1 Bek. v. 26. Jan.
1915 haben hieran nichts geändert.
5. Erklärung des Wiedereintritts.
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 819.)
4) v. Schelhorn, Arb Versorg. 16 537. Die Leistungspflicht der Kasse beginnt
erst mil der Neuanmeldung, nicht etwa rückwirkend mit dem Tage des Ausscheidens (gegen
ZBld RVers. 16 240).
(Abschnitt 6 in Bd. 1, 819.)
7. Zu Abs. 2 Satz 2 VO.
v. Schelhorn, ArbVersorg. 16 536. Die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 Bek. v.
W. Jan. 1915 steht im Widerspruch nicht nur mit 3 3 Kranlv AnwEhGes. v. 4. Aug. 1914,
sondern mit gewissen, sich aus 3 313 Abs. 2 Satz 2 RVO. ergebenden Einschränkungen
auch mit 3 313 RVO., dessen Ergänzung sie eigentlich bildet. Für ihre Erlassung war nur
die Rücksichinahme auf die Krankenkassen und ihre mögliche Belastung maßgebend. Sie
stellt die vor dem Kriege Pflichtwersicherten ungünstiger als das frühere freiwillige Kassen-
mitglied. Dies kann Erbitterung hervorrusen. Es ist nur zu hoffen, daß die Kassen, wenn
irgend möglich, von dieser Vorschrift keinen Gebrauch machen, so daß sie höchstens einen
leider nicht ganz zu vermeidenden Notschutz für Kassen in besonders bedrängten Verhält.
nissen bilden wird.
b) Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen.
Vom 4. August 1914. (Röl. 337.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 819—822.
1.
Festsetzung der Leistungen und Beiträge.
(Abschnitt 1 in Bod. 1, 822.)
II. Derfügung von Ausnahmen (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 823; 4 in
Bd. 2, 307).
5. Haumann, MfWV. 16 347. Das BA. kann die Gewährung der höheren Leistung
nicht verfügen, ohne daß die Sabung geändert oder ergänzt wird (abw. Arb Versorg. 16 47).
Güäthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. BVo. 3. 37