Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bekanntmachung beir. Krankenversicherung bei Ersaßkassen vom 5. Juli 1916. 579 
Literalur. 
Hoffmann, Krankenversicherung und Kriegsteilnehmer, MflA#. 16 487 f. 
(überüicht). —– 
Baum, JW. 16 1010. Auch die Dienstleistung in der österreichisch-ungarischen, 
türlischen und bulgarischen Armee ist nicht als Aufenthalt im Ausland anzusehen. 
d) Bekanntmachung, betr. Krankenversicherung bei Ersatzkassen. 
Vom 5. Juli 1916. (RGl. 655.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
§s 1. Bestimmt die Satzung einer Ersatzkasse (3 503ff. der Reichsversicherungs- 
ordnung), daß bei Diensteintritt in das Heer oder die Marine die Mitgliedschaft 
von selbst oder auf Anordnung eines Kassenorgans erlischt, ruht oder nur unter 
Minderung der Kassenleistungen oder Erhöhung der Beiträge fortbesteht, so haben 
Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder einer ihm ver- 
bündeten Macht Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten, gleichwohl vorbe- 
haltlich des § 3, Anspruch auf Fortsetzung ihrer vollberechtigten Mitgliedschaft. 
Der Anspruch wird durch Antrag beim Vorstand der Ersatzkasse geltend gemacht. 
Voraussetzung ist, daß der Antragsteller 
1. bis mindestens zum Diensteintritte Mitglied der Ersatzkasse war und 
2. beim Diensteintritte nach §s 313, 314 der Reichsversicherungsordnung 
berechtigt war, Mitglied einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Kranken- 
kasse zu bleiben. . 
§2.WerdemzurfreiwilligenVersicherungodechitetverficherungbeieiner 
KrankenkassenachderReichsversichemngsordnungberechtigtenPersonenkreisans 
gehört, genügt der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 auch dadurch, daß er bis zum 
Diensteintritte mindestens ein Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder 
teils einer Kranken-, teils einer Ersatzkasse angehört hat. 
Für die Zeit vor der inzwischen erfolgten Zulassung einer Hilfskasse als Ersatz- 
lasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen bei einer Ersatzkasse gleich. 
§ 3. Der Vorstand der Ersatzkasse kann die hiernach Berechtigten bis zu ihrer 
Rückkehr in die Heimat auf eine niedrigere Mitgliederklasse beschränken. Gehörten 
sie bis zum Diensteintritte zu den auf Grund der Reichsversicherung versicherungs- 
pflichtigen Personen, so gilt § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung entspre- 
chend mit der Maßgabe, daß als Krankenkasse des Versicherten diejenige gilt, welcher 
er vor dem Diensteintritte zuletzt angehört hat. 
Im übrigen gilt der Wiedereintritt in die Mitgliedschaft nicht als neuer Beitritt. 
§ 4. Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist nur binnen drei Wochen nach dem Dienst- 
eintritt oder falls der letztere bereits vor der Verkündung dieser Vorschriften erfolgt 
ist, binnen drei Monaten nach dem Verkündungstage zulässig. 
Er wirkt vom Eingang der ersten satzungsmäßigen Beitragszahlung bei der 
Ersatzkasse ab. 
§ 5./,) Der Antragsteller muß auf Verlangen der Ersatzkasse sich einer ärztlichen 
Untersuchung unterwerfen; diese wird von der Ersatzkasse veranlaßt. Ist der Antrag- 
steller beim Eingang der ersten Beitragszahlung (& 4) bereits erkrankt, so hat er für 
diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistungen nach § 1. 
§ 6. Die Versicherung nach § 1 erlischt, wenn für den Berechtigten zweimal 
nacheinander am Zahliag die Beiträge nicht entrichtet und seit dem ersten dieser 
Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. 
J7. Ausgeschiedene Mitglieder von Ersatzkassen, welche die im & 1 bezeichneten 
Dienste geleistet haben und den Voraussetzungen des Abs. 2 daselbst genügen, sind 
nach der Rückkehr in die Heimat auf Antrag in ihre Ersatzkasse wieder aufzunehmen. 
*) §b ist aufgehoben durch § 1 Bek. v. 16. November 1916, Rl. 1279 -(„e). 
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