Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

582 F. Beschaffung u. Verleilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschut. Kriegswohlfahrtspftege u#ifn“ 
1) Bekanntmachung, betr. Krankenversicherung von Ausländern 
während des Krieges. Vom 2. November 1916. (R#l. 1247.) 
Der Bundesrat hat . . folgende Verordnung erlassen: 
& 1. Diejenigen seit Beginn des gegenwärtigen Krieges in Deutschland ve. 
findlichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnun 
deutscher Behörden in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt und deshalb als un 
freie Personen nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung Über 
die Krankenversicherung versicherungspslichtig oder versicherungsberechtigt sind 
werden diesen Vorschriften unterstellt. " 
Für sie gellen auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigken 
der Krankenkafsen, v. 4. August 1914 (Re Bl. 337) und § 2 der Bekanntmachung 
betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, v. 28. Jannar 
1915 (Rl. 49). 
§ 2. Diese Vorschrift tritt am 20. November 1916 in Kraft. 
Begründung. 
(Norddllg Ztg. v. 4. November 1916 Nr. 306 1. Ausg.) 
Der Zundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. eine VDerordnung über die 
Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges erlassen. 
Die neue D0. unterwirft nunmehr die polnischen Saisonarbeiter russischer Staatz. 
angekörigkeit, die bei Kriegsausbruch in deutschen Betrieben beschäftigt, dann aber 
aus militärischen Gründen an der Rückkehr in die Heimat verhindert und in der Wahl 
des Aufenthalts und der Arbeitsstelle in mehrfacher Dinsicht beschränkt wurden, den 
Dorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversicherung. 
Lediglich Gründe der Sweckmäßigkeit und der Rücksichtnahme auf einheimische 
Interessen waren für die Meuregelung bestimmend. Mehrfach hat das Reichsversicherungs- 
amt entschieden, daß die bei Kriegsausbruch festgehaltenen Ausländer wegen ihrer 
fehlenden Freizügigkeit von der Versicherung ausgeschlossen seien. Beim Fehblen einer 
Dersicherungsfürsorge mußte deshalb bisher die Kosten für solche wider ihren Willen in 
Deutschland festgehaltenen Arbeiter feindlicher Staatsangehörigkeit, wenn sie erkrankten, 
der Arbeitgeber oder der Armenverband tragen. Die Mängel dieses Rechtszustandes 
ließ die lange Kriegsdauer in steigendem Maße hervortreten. Eserschien deshalb erforder- 
lich, die für Arbeitgeber und Urmenverbände recht empfindliche Last auf die Kranken= 
kassen zu übertragen. Die Krankenkassen ihrerseits trifft diese Last in geringem Umfang. 
Sie werden durch die ihren Leistungen entsprechenden Beiträge, von denen der Arbeiter 
zwei Drittel zu tragen hat, entschädigt. Auch bedeuten die neuen Dersicherten nach Aller 
und Gesundteitszustand im allgemeinen kein hohes Risiko für den Versicherungsträger. 
Die gleichmäßige Belastung mit der Krankenversicherung schützt ferner deutsche Arbeiter 
gegen etwasge Zevorzugung des billlgeren ausländischen Arbeiters beim Wetlbewerd# 
auf dem Arbeitsmarkt. 
Erwägungen der Sweckmäßigkeit waren es auch, die zu einer Aufhebung der unter- 
schiedlichen Zehandlung der bei Hriegsausbruch zurückgehaltenen ausländischen Arbeiter 
einerseits und der im besetzten Gebiet während des Krieges angeworbenen und freiwillig 
zur Arbeit nach Deutschland gekommenen ausländischen Arbeiter andererseits hin- 
sichtlich der Krankenversicherung führen mußten. Denn während jene bisher wegen 
ihrer Aufenthalts= und Arbeitsbeschränkungen von der Versicherung ausgeschlossen waren, 
unterlagen diese der Versicherungspflicht, obwohl auch für sie erbebliche Aufenthalts- 
beschränkungen und Meldepflichten bestehen, die ihre grundsätzlich anerkannte Freizügig- 
keit in nicht geringem Grade beeinträchtigen. Der äußerliche Umstand, daß die eine 
Gruppe von Arbeitern vor Kriegsbeginn, die andere Gruppe erst nach Uriegsausbruch 
in einc inländische Arbeitstätigkeit eingetreten ist, reichte zur Rechtfertigung einer ver- 
schiedenen Behandlung hbinsichtlich der Krankenversicherung auf die Dauer nicht aus-
	        
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