Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

584 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Ardeilerschutz. Kriegswohlfahrtspflege uir 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1916 an in Krajt 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordun 
außer Kraft tritt. ng 
Begründung. (D. N. IX 225.) 
Nach der Reichsversicherungsordnung unterliegen ausländische Arbeiter in ber 
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auf die Gewährung der Leistungen aus der Unfallversicherung gewissen Einschrän- 
kungen. Hinterbliebene eines Ausländers, soweit sie sich zur Seit des Unfalls nicht 
gewöhnlich im Inland aufhalten, haben überhaupt keinen Anspruch auf Hinterbliebenen. 
rente, und auch für den Derletzten selbst ruht die Unfallrente, solange er sich „gewöhnlich 
im Ausland aufhält". Ausnahmen gelten bisher, soweit Rußland in Betracht kam 
nur für einzelne russische Grenzortschaften. Diese Ausnahmen bezogen sich jedoch nicht 
auf die Hinterbliebenenrente. 
Infolge des Kriegszustandes ist das dentsche Wirtschaftsleben noch mehr als früher 
auf die Heranziehung ausländischer, insbesondere russisch-polnischer, Arbeiter ange. 
wiesen, deren Anwerbung aber bishber häufig gerade deshalb auf Schwierigkeiten stieß 
weil der ausländische Arbeiter die Leistungen der Versicherung, wie gesagt, nur in * 
schränktem Maße genoß. 
Um hier geeignete Abhilfe zu schaffen, hat der Bundesrat anf Grund des 83 de- 
sogenannten Ermächtiguagsgesetzes besondere erleichternde Bestimmungen mit Wir. 
kung vom 1. Juni 1916 erlassen. 
Danach werden zugunsten von Arbeitern, die aus dem Gebiet des gegenwärtigen 
General-Gonvernements Warschau oder aus den von Ssterreich-Ungarn verwalteter 
Gebieten der k. u. k. Militärverwaltung in Holen zur Arbei#t nach Denutschland her- 
überkomme, sowie zugunsten ihrer Hinterbliebenen jene Eirschränkungen in bezug 
anf alle Unfälle, die sich seit dem 1. Mai lolé ereignet haben, für die bezeichneten rus= 
sisch-polnischen Gebiete anßer Kraft gesetzt. Es sieht also den Hinterbliebenen eines: 
solchen russisch-polnischen Arbeiters, die zur Seit des Unfolls in dem bezeichneten russisch- 
polnischen Gebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wunmehr ebenso wie Hinter- 
bliebenen von Inländern ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu, und ferner 
soll auch das Kuhen der Rente für solche Arbeiter selbst, wie für ihre Binterblieber en 
für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb dieses Gebietes wegfallen. 
Der Rentenbezug soll auch fortdauern, wenn in der militärischen Besetzung der Der- 
waltung oder in der staats- oder völkerrechtlichen Lage Russisch-Holens oder einzelner 
Teile dieses Gebietes Anderungen eintreten. In bezug auf Mitteilung des Aufent. 
haltsorts usw. gelten für diese Ansländer dieselben Vorschriften wie für rentenberech. 
tigte Inländer, die sich im Ausland aufhalten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Dorschriften auch auf weitere unter deutscher 
oder österreich-ungarischer Derwaltung stehende feindliche Gebiete für anwendbar zu 
erklären. Ihm ist auch die Zestimmung überlassen, wann und in welchem Umfang die 
Derordnung außer Kraft treten soll, wodurch er in der Lage ist, die Derordnung miit 
Rücksicht auf den Zweck, für welchen sie erlassen ist, auch bei ihrer Wiederaufhebung 
doch für die Unfälle, welche in die Geltungsdauer der Derordnung fallen, weiter wirk- 
sam zu erhalten, so daß in diesem Fall die ausländischen Arbeiter und ihre Hinterblie- 
benen ihre Renter aus solchen in die Geltungsdauer der Derordnung fallerden Un- 
fällen weiter beziehen würden, solange sie in den bezcichneten russisch-polnischen Ge- 
bieten ihren gewöhnlichen Aufenthalt baben. 
Li##teratur. 
16 44 ermelins, Leistung deutscher Unfallrenten nach Russisch-Polen, M/IL. 
1. Wuermeling a. a. O. 452. Das Gebiet von Russisch-Polen ist i. S. der B# 
als einheillich anzusehen, so daß z. B. ein Arbeiter, der vor seiner Beschäftigung in Deutsch-
	        
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