Bel. üb. Antragsrechte in d. Invaliden= u. Hinterbliebenenversicherung v. 12. Mai 1916. 585
land etwa in dem einen russich-polnischen Orte seinen gewöhnlichen Ausenthalt hatte
und dann als Verletzter in einem anderen Orte in Russisch-Polen seinen gewöhnlichen
Ausenthalt nimmt, den Voraussehzungen der VO. entspricht, und zwar gleichgültig, ob
er sich im deutschen oder im ssterreichischungarischen Verwaltungsgebiele von Russisch-
Polen aufhält und auch dann, wenn er später seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiter ver-
s#gt, solange er nur überhaupt in Russisch-Polen bleibt. Im Falle der Verlegung seines
gewöhnlichen Aufenthalts aus Russisch-Polen lebt sein Anspruch auf Renlenbezug wie er
auf, wenn er nach Russisch-Polen zum gewöhnlichen Ausenthalt zurückkehrt.
2. Wuermeling a. a. O. 453. Die V0O. trifst nicht auf solche Arbeiter aus Russisch-
Polen zu, die nicht von dort nach Deutschland herübergekommen, sondern in Russisch-Polen
U geblieben sind und dort in einer „Ausstrahlung“ eines dort! läligen deutschen Betriebs
Arbeit nehmen und darin cinen Unfall erleiden.
3. Wuermeling a. a. O. 453. Die VO. findet auch auf die vor dem 1. Mai 1916
aus Russisch-Polen nach Deutschland herübergekommenen Arbeiler Anwendung.
e) Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Mai 1916. (RGBl. 371.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deut-
schen Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem
gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat G 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
vor der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, gilt
der Berechtigte im Sinne des 3 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert,
den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Das Hindernis gilt als weggefallen
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in dem der Kricg
beendet ist,
2. wenn aber vorher
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit
dem Tage dieser Eintragung,
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die
Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht.
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend.
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, oder
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. «
§2.UnterdenVoraussetzungendes§1Abs.1,4beginntdieAusschlußfrist
jür den Antrag auf Witwengeld nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung mit
dem im § 1 Abs. 2, 3 bestimmten Zeitpunkt.
Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vorstehend oder der im
§s 1300 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Frist insolge von Kriegs-
verhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend zu
machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von
drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist.
833. Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Hinterbliebenenrente oder
eines Witwengeldes Berechtigter, ohne seinen Anspruch erhoben zu haben, und ist
er an der Erhebung durch Kriegsverhältnisse verhindert gewesen, so ist zur Geltend-
machung des Anspruchs und zum Bezuge der auf die Zeit bis zum Todestag ent-
fallenden Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater,
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.