Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Get. üb. Antragsrechte in d. Invaliden= u. Hlnterbliebenenversicherung v. 12. Mai 1916. 587 
tann. Rach § 1503 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gehen die verstorbenen Der- 
sicherten oder sonstigen Berechtigten aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung zustehenden Ansprüche nur dann auf die dort genannten Angehörigen über, wenn 
sie noch von dem versicherten oder Berechtigten selbst geltend gemacht worden sind. 
wird der Tod eines Kriegsvermißten oder Derschollenen erst nachträglich für einen 
rurückliegenden Seitpunkt festgestellt, und ist der aus einem solchen Todesfalle Ze- 
rechtigte inzwischen verstorben, so ergibt sich, daß zwar alle sonstigen Doraussetzungen 
des Anspruchs bei Lebzeiten dieses letzteren Berechtigten vorhanden waren, sein An- 
mag aber nicht mehr beschafft werden kann. Auch in dieser Zeziehung sind die aus dem 
geltenden Gesetze sich ergehenden Folgen, zumal es sich in der Hauptsache um Ansprüche 
der Angehörigen gesallener Krieger Randelt und der Rechtsverlust — wenn man nicht 
eiwa auch hier auf einen bedingten Antrag verweisen will — vielfach gar nicht an- 
gewendet werden kann, nicht annebmbar und sicherlich nicht vom Gesetzgeber gewollt. 
Da angesichts des Wortlauts des & 1303 Abhilfe im wege der Auslegung allgemein 
schwer denkbar ist, rechtfertigt es sich, für Källe der in Rede stehenden Art eine Uus- 
nahme von dem Grundsatze des 3 1503 Abs. 1 nachzulassen. Dies ist der eine Sweck des 
* der Bekanntmachung. 
« Außer dem Falle des Vermißt= oder Derschollenseins berücksichtigt das geltende 
Recht auch nicht die Möglichkeit, daß in der Herson der gemäß § 1300 oder #& 130S Be- 
rechtigten Umstände vorliegen können, welche sie an der Antragstellung hindern, aber 
keineswegs den Derlust des Anspruchs gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Krieg hat 
bierfür allbekannte Beispiele — Derschleppung in das feindliche Ausland, Absper- 
rung vom Derkehr mit Deutschland, Festbaltung in Sammellagern usw. — gebracht. 
Es empfiehlt sich, auch einem an= derartigen Hindernissen sich etwa ergebenden Rechts- 
verluste vorzubengen. Dies soll für die Fälle des & 1503 durch die allgemeine Fassung 
des & 5 der Bekanntmachung, für die Fälle des §5 1300 durch die besondere Vorschrift 
des & 2 Abs. 2 der Bekanntmachung erzielt werden. An beiden Stellen ist der allgemeine 
Ausdruck „Kriegsverhältnisse“ gewählt worden, um die Auslegung nicht einzuengen, 
wenn etwa Hindernisse, die nicht durch „Maßnahmen feindlicher Staaten“ (* 2 der 
Bet. vom 25. Dezember 1015, ReBl. 845) verursacht sind, vorkommen sollten. 
Um ältere Fälle mit zu treffen, müssen die VDorschriften mit Rückwirkung in Uraft 
treten. Dies besagt & 4 Abs. 1, während die Absätze 2 und 3 die erforderlichen Vor- 
schriften für schwebende und für bereits abgeschlossene Festsetzungsverfahren geben. 
Literatur. 
Brunn, Eine neue BO. des BR. zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, 
MiAV. 16 419. — Hanow-Lehmann, Die Kriegsverordnungen zur Invaliden= und 
dinlerbli benenversicherung. 16 ff. — Seelmann, Die Neuregelung der Antragerechte in 
der Invalidenversicherung durch die Bek. v. 12. Mai 1916 (REt. 371) Arb Vers. 16.385. 
81. 
Brunn a. a. O. 420. Die Versicherungsäãmler werden bei der Bearbeitung der Fälle, 
in denen die Festslellung des Todes des Versicherten erst verspätet erfolgt ist, sich mit der 
sog. abgekürzten Todesurkunde, wie sie in der Regel von den Slandesämtern für die 
Zwecke der Sozialversicherung ausgestellt wird, nichl begnügen können, sondern Ermitt- 
lungen darüber anstellen müssen, wann der Sterbefall eingetragen ist. 
8 2. 
1. Hanow-Lehmann a. a. O. 20. Es muß eine tatsächliche Verhinderung vorge- 
legen haben. Sorge um Angehörige, die vor dem Feinde stehen, Nachricht von dem Tode, 
der Verwundung, Gefangennahme, Sorge um das tägliche Brot, Einberufung von An- 
gehörigen, die der Witwe als Berater hätte dienen können, zum Heeresdienst genügen nicht. 
2. Hanow-Lehmann g. a. O. 20. Eine Verhinderung infolge von Kriegsverhält- 
nissen wird auch anzunehmen sein, wenn die Witwe infolge einer falschen Nachricht hoffen 
konnte, daß der Verstorbene noch am Leben sei; Seelmann a. a. O. 388. «
	        
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