Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

590 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege uiw 
Andererseits ist im Rahmen des Notwendigen eine billige Ausnahme von dan. 
Grundsatz des § 1443 der Reichsversicherungsordnung zugestanden worden; auch 
Eintritt der Invalidität soll das Tachentrichten freiwilliger Beiträge, soweit sie 
Erhaltung der Anwartschaften vötig sind, nicht ausschließen. 
Die Nachentrichtung von Beitragsrückständen für Hriegsteilnehmer aus de 
vor ihrer Einberufung ist in entsprechendem Umfange gestattet worden. 
Um zu vermeiden, daß die Dersicherten bei rückständigen Hflichtbeiträgen mit 
deren vollem Betrage belastet werden oder die Nachentrichtung, weil sie ihre Mitte! 
übersteigt, ganz unterlassen, war es erforderlich, die Verjährung der Rückstände eben- 
soweit zu erstrecken wie die Fristen für die N#achleistung von Seiträgen. 
Nach §& 1420 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gerät ein Versicherter, dessen 
Onittungskarte nicht innerhalb von 2 Jahren seit dem Ausstellungstage umgetansch: 
worden ist, in eine ungünstige Rechtslage, insofern als im Streitfall bewiesen werden 
muß, daß die Anwartschaft gleichwohl erhalten ist. Die folgerichtige Durchführung 
der vorstehend erörterten Gesichtspunkte führt dazu, auch hier für die vorerwähnten 
Fälle die Umtauschfrist zu erstrecken. " 
Alle diese Vergünstigungen sollen mit Wirkung vom Beginne des Krieges ab 
gelten. 
Zur 
t Feit 
Literatur. 
(Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 309.) 
Bracht, Die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwart- 
schaften in der Invallden= und Hinterbliebenenversicherung, M/MV. 16 85 ff. — Haber- 
land, 3BReichsvers. 16 450, Inv Versicherung 16 56. — Hanow-Lehmann, Kriegs- 
verordnungen zur Invaliden= und Hinierbliebenenversicherung. — Hoffmann, Ard Versorg. 
16 121. — Schricker, Inv ersicherung 16 65. — Seelmann, Erläuterungen zur 
Bek. v. 23. Dezember 1915. — Derselbe, ZldReichsvers. 16 81. 
. 81. 
1. Hanow-Lehmann a. a. O. 6. Auf andere außerdeutsche Dienste als öster- 
reichisch-ungarische bezieht die Bek. sich nicht, a. Bracht a. a. O. 6. 
2. Hanow-Lehmann a. a. O. 8. Waren zuletzt vorher nur vorübergehend, also 
nur vereinzelt gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet, so gelten die Wochen des 
Militärdienstes als zur Fortsetzung der Selbstversicherung geleistet. Hierfür spricht der 
Wortlaut „andernfalls“; ebenso Seelmann Erl. 13, Schricker a. a. O. 60; aM. Bracht 
a. a. O. 84. 
3. Brunn, Arb Versorg. 16 713. Unter Anwartschaft wird die durch Verwendung 
gültiger Marken begründete Aussicht auf die Leistungen der Invalidenversicherung ver- 
standen, wenn die sonstigen Voraussetzungen, Erfüllung der Wartezeit und Invaliditä! 
gegeben sind. Eine Anwartschaft entsteht also schon durch die Verwendung einer einzigen 
gültigen Marke. Wenn daher nach dem Erlöschen einer Anwartschaft durch Verwendung 
von Marken im Rahmen des §& 1283 RBO. ein neues VBersicherungsverhälinis bearündet 
und damit eine neue Anwartschaft eröffnek ist, so wird die Zeit der Kriegsdeenstleistung 
dem Versicherten als Beitragsleistung nach der Bek. angerechnet. Es ist keineswegs er- 
forderlich, daß etwa schon 200 Marken in einer noch aufrecht erhaltenen Anwartschaft 
nachgewiesen werden. 
8 2. 
1. Hanow-Lehmann a. a. O. 9. Auch Kriegsgefangenschaft des Arbeitgebers 
kann als hindernde Feindesmaßnahme in Betracht kommen (gegen Seelmann Erl. 
14, 15). 
2. Seelmann Er.. 15. 8 2 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte selbst 
gehindert gewesen ist, von dem Rechte des § 1439 RO. an Stelle des Arbeitgebers die 
Pflichtbeiträge zu entrichten, Gebrauch zu machen; zustimmend Hanow-Lehmann 
a. a. O. 9.
	        
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