Bek. betr. die Angestelltenversicherung während des Krieges vom 26. August 1915. 591
84.
Hanow-Lehmann a. u. O. 13. 3 4 Bek. oilt auch, wenn beim Eintritt des Hinder-
nisses (5 2) oder beim Beginn der Dienstleistung (s 3) die zweijährige Verjährungsfrist
des 629 Abs. 1R V., richt aber die Ausschlußfrist des 1442 RVO. bereits abgelaufen war.
8 6.
Hanow-Lehmann a. a. O. 14, Seelmann Erl. 21. Ein Verzicht wird auch
dann anzunehmen sein, wenn der Versicherte vor Ablauf der Rückforderungsfrist Anspruch
auf Versicherungsleistungen erhebt, ohne den Antrag auf Erstattung gestellt zu haben
oder mindeslens ihn gleichzeitig zu siellen. Entsprechendes wird auch gelten müssen, wenn
die Hinterbliebenen Versicherungsleistungen beantragen, ohne daß ein Antrag auf Er-
slaktung gestelll war oder mindestens gleichzeitig gestellt wird. Die Hinterbliebenenrenten-
berechtigten können allerdings andere Personen sein als diejenigen, die den Anspruch auf
Erstaltung der Beiträge haben. Aus Zweckmäßigkeilsgründen wird man jedoch über dieses
Bedenken bei der Geringfügigkeit der zu erstattenden Beiträge und der Schwierigkeit der
Erbenermittlung hinwegkommen können.
9) Bekanntmachung, betr. Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichs-
vetsicherungsordnung v. 2. Dezember 1916 (RGl. 1341) — im Nachtrag mitgeteilt. —
h) Keine Rentenminderung aus Anlaß von Erntehilfe.
(DN. IX. 228). In zwei Rundschreiben vom 2. und 24. August 1916 hat das
Reichsversicherungsamt der Landesversicherungsanstallen und Sonderanstalten sowie den
ihm unterstellten gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften empfohlen,
die Beleiligung von Renlenempfängern an Eentearbeiten grundsätzlich nicht zum An-
laß von Rentenentziehungen oder Minderungen zu nehmen; es wird damit bezweckt,
die Bereitwilligkeit dieser Personen zur Leistung von Erntearbeiten zu fördern, indem
man sie von der Besorgnis vor einer möglicherweise eintretenden Entziehung oder
Herabsetzung der Rente befreit.
4. Angestelltenversicherung.
a) Maßnahmen im Dienst der Kriegsfürsorge (in Bd. 1, 828): ergänzender
Bericht D. N. V, 31; VI, 110.
(Abschnitt b in Bd. 1, 829.)
h Bekanntmachung, betr. die Angestelltenversicherung während
des Krieges. Vom 26. August 1915. (Rl. 531.)
Wortlaut und Begründung in Dd. 2, 309ff.
81.
Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 312.
3. Mon Schr. f. disch. Krankenkassenbeamte 16 77 (MfAM#. 16 360). Die An-
rechnung hört im allgemeinen mit der Entlassung aus dem Militärdienst auf, auch wenn
mit einer späteren Wiedereinberufung zu rechnen ist, ebenso im Falle der Beurlaubung
zur Beschäftigung in einem Privatbetriebe, es sei denn, daß diese einer Abkommandierung
im Dienst gleichkommt.
4. MfAV. 16 136 (RfA.). Personen, die Kriegs-, Sauitäls= oder ähnliche Dienste
leisten, sind auch dann beilragsfrei, wenn sie nebenher noch eine an sich ver-
sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
5. Arb Versorg. 16 592 (OSch GfAngest V.). Kriegeteilnehmer können nach ihrer
Einberufung zum Heeresdienst nicht mehr als Angestellle gelten, die gegen Entgelt be-
schäftigt werden.
6. Angestellten Vers. 16 200 (Renten Aussch. Berlin). Ein Angestellter (Werkmeister),