16 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
I. Allgemeine Zedeutung des & 1.
Findet § 752 3PO. Anwendung? (s. hierzu auch Bd. 1, 111 14 6 bis e und 2)).
1. Bejahend. (Erläuterung a bis e in Bd. 2, 31, 32.)
f) Breslau AK. 16 33 (AG. Brieg). Die in 3 752 Abs. 1 8mO. vorgeschriebene An-
zeige an die Militärbehörde erübrigt sich nicht dadurch, daß dem Schuldner auf Grund
des § 1 VO. v. 14. Januar 1915 ein Vertreter bestellt ist, denn diese Anzeige ist auch beim
Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten im Sinne des 5 79 Z PO. erforderlich und
der „Prozeßvertreter“ steht dem Prozeßbevollmächtigten gleich; er unterscheidet sich von
ihm nur durch die Art der Bestellung.
2. Verneinend zu vgl. Bd. 2, 32.
II. Für welches Perfahren gilt der § 1# (Bd. 1, 140.)
(Erläuterung 1, 2 in Vd. 2, 33).
3. DRAZ. 16 150 (AG. Darkehmen). Die Bestellung des Vertreters verpflichtet
ihn zur Vornahme aller Rechtshandlungen bis zur endgültigen Durchführung des Pro-
zesses ein schließlich der Zwangsvollstreckung.
4. Chone, DJZ. 16 435. Das Wort Rechtsstreit im Abs. 1 der VO. muß dahin
ausgelegt werden, daß unter Rechtsstreit nicht nur das Erkenntnisversahren, sondern
auch das daran anschließende Vollstreckungsverfahren zu verstchen ist. So hat auch das
Reichsgericht, Bd. 54 S. 206, den Ausdruck Rechtsstreit im 3 36 Nr. 6 8P. ausgelegt.
UÜbrigens geht aus der Fassung des 53 2 K#Sch G. hervor, daß unter bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten nach Ansicht des Gesetzgebers das Versahren und die Vollstreckung zu verstehen
ist. Die s§ 2ff. das. bestimmen, wann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Verfahren
unterbrochen wird, während der § 5 Bestimmungen darüber enthält, wann in bürgerlichen
Rechtsstreitigleiten die Vollstreckung eingeschränkt wird. Versahren und Vollstreckung
werden aber im #5 2 unter den höheren Begriff der Rechtsstreitigkeit subsummiert.
Der bestellte Vertreter hat sonach auch die Rechte und Pflichten des Kriegsteilnehmers
im Vollstreckungsverfahren wahrzunehmen. Für die Anwendung des §& 5 KTch G. ist
kein Raum, da die VO. vom 14. Januar 1915 nicht die in dem KTSch G. enthaltene Tren-
nung zwischen Verfahren und Vollstreckung vornimmt. Da vielmehr §s 5 KTSchc. seinen
Grund lediglich darin hat, daß der abwesende Schuldner im Vollstreckungsversahren mög-
licherweise nicht genügend vertreten ist, aber andererseits der bestellie Vertreter mit dazu
bestellt ist, den abwesenden Schuldner im Vollstreckungsverfahren zu vertreten, ist es ohne
Räcksicht auf den 5 das. für slatthaft zu halten, daß die Vollstreckung gegen einen Schuldner,
dem gemäß der VO. vom 14. Januar 1915 ein Vertreter bestellt ist, bis zum Ende durch-
geführt wird. Anders ist die Rechtslage, wenn der im Kriege befindliche Schuldner einen
Prozeßbevollmächtiglen hat, und daher die Bestellung eines Vertreters sich zunächst er-
übrigt hat. Man kann dem Prozeßbevollmächtigten nicht die Pflicht auferlegen, die Ein-
wendungen, die der Schuldner bei der Vollstreckung vielleicht haben könnte, selbst ausfindig
zu machen oder bei der Versteigerung darauf zu achten, daß die Rechte des Schuldners
gewahrt werden. Derartige Pflichten hat nur ein nach Art eines Vormundes oder Pflegers
besonders bestellter Vertreter. Dieser kann auch in Erfüllung der vorerwähnien Pflichten
weit über den Rahmen der Prozeßvollmacht hinaus mit dauernder Rechtswirksamkceit
für den Kriegsteilnehmer Handlungen vornehmen und Willenserklärungen abgeben. Er
wird besonders oft als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln müssen, während der Prozeß-
bevollmächtigte im allgemeinen stets als Beauftragter des Schuldners zu handeln hat.
Das Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten des Kriegsteilnehmers reicht hiernach
nicht aus, um die Vollstreckung bis zum Ende durchzuführen. Hier gilt § 5 KTöch G.,
zumal auch die Fortführung des Rechtsstreits durch einen Prozeßbevollmächtigten des
Kriegsteilnehmers ausschließlich in dem KTSch G. geregelt ist, und der 3 2 der VO. vom
14. Januar 1915 ebenfalls nur ein Bestandteil des K#Sch G. ist.