Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

592 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Kriegswoh Ifahrkspßiege uj 
w. 
welcher eingezogen war und von der Militärbehörde zut Wiederaufnahme seiner Tätial, 
beurlaubt ist, ist versicherungspflichtig nach dem Angest VG., da auf ihn weder * 10 Sater 
dies. Ges. noch die VO. v. 26. August 1915 Anwendung findet. " t. 
7. MjAV. 16 622 (RA.). Ein Kriegsteilnehmer, der auf Neklamalion seiner Arbei: 
geberin beurlaubt ist und wie vor seiner Einziehung zum Kriegsdienst die Täligkeit 98 
Prokuristen bei der Arbeitgeberin ausübt, ist versicherungspflichlig, da er die Känlane 
als Prokurist nicht „im Dienst“ ausübt. Er ist auch nicht von der Beitragspflicht bei eit 
da die Leistung seiner Dienste bei der Arbeitgeberin nicht als „Kriegs- oder ini 
Dienst“ angesehen werden kann. *i* 
8 4. 
Dittmann, Rückerstaltung der Beiträge zur Angestelltenversicherung an Krien 
teilnehmer, Z Vers Wiss. 16 98, wendet sich gegen die Milteilung des Direkloriume 5 
RfA. v. 1. Sept. 1915 (Angest V. 15 168), wonach die Beiträge erst nach Veendigunn 
der Kriegsdienstleistung, in der Regel also nach Ablauf des Krieges zurkckerstattet werden 
sollen. 
5 5. 
M'W V. 16 316 (RfA.) Soweit 58 15 ABG. in Betracht kommt, ist die Anrechnungs. 
fähigkeit von Kriegsdiensten davon abhängig, daß der K. bereits ein freiwillig Versicherter 
ist, daß er also die Versicherung tatsächlich bereits freiwillig fortgesetzt hat oder (mit Rüchicht 
auf § 201 Satz 1), daß er wenigstens seine Absicht, die Versicherung freiwillig fortzusetzen, 
der fA. zu erkennen gegeben hal. Daß die sachlichen Voraussetzungen für die Verechtigung 
zur freiwilligen Weiterversicherung vorliegen, genügt nicht. * 
5 7. 
MfAV. 16 316 (RfA.). 5 7 findet auf cinen internierten feindlichen Staalsange. 
hörigen keine Anwendung. 
d) Bekanntmachung, betr. die Durchführung des § 392 Abs. J Nr. 3 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger 
Kriegsteilnehmer. Vom 14. Juni 1916. (RG#l. 517.) 
Der Bundesrat hat . . folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Ist nach § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch 
einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte ein Teil der dem Versicherten zustehenden Versicherungsausprüche gegen 
die Lebensversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt für Ange- 
stellte abgetreten worden, so gehen die Rechte der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte aus einem solchen Vertrag auf Antrag des Versicherten wieder auf ihn 
über, wenn er v 
1. im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem mit ihm ver- 
bündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste 
geleistet hat, — 
2. infolge des Krieges berufsunfähig (8 25 des Versicherungsgesetzes jür 
Angestellte) geworden ist oder noch wird, und 
3. der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die von ihr nach § 392 Abs. 3 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Lebensversicherungsunter- 
nehmung weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3 ½ vom Hundert Zinsen und 
Zinseszinsen erstattet hat. 
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat der Lebensversicherungs- 
unternehmung den Ubergang der Ansprüche auf den Versicherten anzuzeigen. Ist 
die Anzeige der Lebensversicherungsunternehmung zugegangen, so muß dieser gegen- 
über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte den Übergang gegen sich gelten 
lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
	        
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