Bel. betr. Ablürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicherung v. 9. Dezbr. 1915. 593
Die durch den Übergang und die Anzeige entstehenden Kosten trägt der Ver-
icherte.
sich S2. Streitigkeiten, die aus Anlaß des & 1 dieser Verordnung zwischen dem Ver-
sicherten und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entstehen, entscheidet
der Rentenausschuß und aus Berufung das Schiedsgericht endgültig. Für das Ver-
fahren gelten die & 229 ff. des Versicherungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
Deie Instanzen der Angestelltenversicherung sind an die Entscheidungen der
obersten Militärbehörde des Kontingents darüber gebunden, ob eine Gesundheits-
störung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstbeschädigung als durch den Krieg
herbeigeführt anzusehen iist. .
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 229.)
Nach § lo der Bek., betreffend die Angestelltenversicherung während des Krieges,
vom 26. August 1915 (RoBl. 531) sind die nach §# 592 Abs. 3 Nr. 3 des Dersicherungs-
gesetzes für Angestellte abgetretenen Hersicherungsbeträge, die infolge von Kriegs-
todesfällen während des gegenwärtixen Krieges fällig geworden sind oder noch werden,
an die Binterbliebenen der Kriegsteilnehmer nach Abzug der von der Reichsversiche-
rungsanstalt für Angestellte an die Lebensversicherungsunternehmungen weiterge-
zahlten Beiträge zuzüglich 5 ½ vom Hundert Finsen und Hinseszinsen zu erstatten.
Aus Kreisen der Beteiligten ist der Wunsch geänßert, es möchte diese Zestimmung,
sinngemäß auf diejenigen Kriegsteilnehmer ausgedehnt werden, welche infolge des
HKrieges berufsunfähig im Sinne des Dersicherungsgesetzes für Angestellte geworden
sind oder noch werden. Der Bundesrat hat diesem Wunsche anf Grund des §& 3 des
sogenannten Ermächtigungsgesetzes durch die Zek. vom 14. Juni lols entsprochen.
Literatur.
Laß, Neue Bundesratsverordnungen zur Angestellienversicherung, MsiAV. 16 35 ff.
e) Bekanntmachung, betr. Abkürzung der Wartezeit in der Ange-
stelltenversicherung. Vom 9. Dezember 1915. (Rl. 815.)
Wortlaut in Bd. 2, 312.
Begründung. (D. N. VIII 109.)
Durch §& 15 der Bekanntmachung, betreffend die Angestelltenversicherung während
des Mriegs, vom 26. August 10 15 (Re Bl. 5310 ist die im 3/5905 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte bestimmte, mit Ende des Jahres 1915 ablaufende Frist, innerhalb welcher
eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen des Gesetzes gestattet werden
kann, für Kriegsteilnehmer bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahrs verlängert
worden, welches auf das Jahr folgt, in welchem der Nrieg beendet ist.
Dem neuerdings aus Kreisen der Beteiligten vielfoch geäußerten Wunsche, es
möchte die den Kriegsteilnebmern durch & 15 der erwähnten Bekanntmachung gewährte
Vergünstigung auf alle Versicherte ausgedehnt werden, kat der Zundesrat anf Grund
des § 3 des sogenannten Erm G. durch die Bek. vom 90. Dezember 1915 entsprochen.
Dadurch wird weiten Mreisen der Angestellten die Möglichkeit gewährt, sich selbst und
ihren Angehörigen vorzeitig einen Anspruch auf die Leistungen der Angestelltenver-
sicherung zu sichern.
1) Bekanntmachung, betr. die Beitragserstattung nach § 398 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte. Vom 11. Mai 1916.
(RGBl. 370.)
Der Vundesrat hat . .. folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 3