594 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuh. Kriegswohlfahrtspflegeus
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen
wärtigen Kriege teilgenommen hat (5+15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vonlen.
Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird de
Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach §8 398 Satz 3 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte, wie folgt berechnet:
Die Frist beginnt
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ijt
2. wenn aber vorher — J
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit
dem Tage dieser Eintragung, «
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die Todes.
erklärung aussprechende Urteil ergeht.
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten
Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr ausfgehalten haben oder ihr gefolgt sind oder
wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.
§ 2. Ist der Berechtigte innerhalb der im § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte oder der im § 1 dieser Verordnung bestimmien Frist infolge von
Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch geltend zu machen
so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf von drei Mo-
naten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist.
§ 3. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch
lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht er-
statteten Beiträge nicht zurückzufordern.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am
Tage der Verkündung dieser Verordnung (13. 5.] schwebt, unterliegen den Bestim-
mungen dieser Verordnung.
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des An-
spruchs nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte rechtskräftig
abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser
Verordnung für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht oder
wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.
Begründung. (D. N. IX 228.)
Nach # zos Satz 3 des Dersicherungsgesetzes für Angestellte verfällt der Anspruch
auf Erstattung von Beiträgen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Code
des Dersicherten geltend gemacht wird. Bei der Durchführung dieser Vorschrift sind
während des gegenwärtigen Krieges vielfach Schwierigkeiten und Härten hervorgetreten,
die von den Zeteiligten schwer empfunden wurden. Dies gilt insbesondere für Fälle.
in denen Kriegsteilnehmer vor Feststellung ihres Todes vermißt gewesen sind. Es ge-
hört nicht zu den Seltenheiten, daß die Angehörigen solcher Dermißten erst nach Jahr
und Tag von dem Code zuverlässige Menntnis erhalten. In solchen Fällen bestehen
Sweifel, ob die Frist des § s08 Satz 3 schon von dem nunmehr festgestellten oder unter-
stellten Seitpunkt des Todes zu berechnen ist.
Den aus Kreisen der Beteiligten geäußteren Wünschen nach llärung der Rechts-
lage und Beseitigung entgegenstehender Hindernisse ist durch die auf Grund des # 3
des sogenannten Erm . ergangene Bek. vom I1I. Mai lol entsprochen. Danach be-
ginnt die Ausschlußfrist des 3 zos Satz 3 erst mit dem Schlusse des lalenderjahrs, in
welchem der Krieg beendet ist, es sei denn, daß vorher entweder der Cod in das Sterbe-
reeister eingetragen oder der Dermißte gerichtlich für tot erklärt wird. In diesen Fällen
soll der Tag der Eintragung oder der Tag des Urteils maßgebend sein.
Diese Bestimmung gilt auch für solche Hersonen, welche nicht zu der bewaffneten