600 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
für eine Erwerbslosenfürsorge, die für Arbeiter, Angestellte und Gewerbetreibende
der unter die Bek. v. 14. Juni 1916 fallenden Betriebe eingerichtel wird, v. 1. August
1916 ab die Hälfte auf das Reich übernommen (8Zl. für das Deutsche Reich 1916
S. 195). Von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sind ferner Lohnzuschüsse
vereinbart worden, die den erwerbsbeschränkten Arbeitern von den Arbeilgebern zu
leisten sind. Diese Vereinbarungen sind von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder
in die Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem Bodenleder für alle Betriebe, die
vier oder mehr Arbeiter beschäftigen, ausgenommen worden. Danach sind für die ver.
schiedenen Arbeiterklassen Verdienstsätze auf eine Stunde festgesetzt, von denen die Inhaber
der Betriebe mindestens ein Drittel für jede infolge der Beschränkung der Arbeitszeit
ausfallende Stunde zu zahlen haben. Ferner dürfen Arbeiterentlassungen erst dann vor.
genommen werden, wenn die Erzeugung des Betriebes unter 50 v. H. der durchschnittlich
im Jahre 1915 erzeugten Mengen gesunken ist. Es ist den Gemeinden freigestellt, sich im
Wege der Vereinbarung von dem Lohnzuschuß der Arbeitgeber einen Teil zur Deckung
des nicht durch Reichs- und Staalsbeihilfen gedeckten Gesamtaufwandes üÜberweisen zu
lassen und auch den Arbeitgebern die Auszahlung der Unterstützung zu übertragen. Unter
Umständen würden die Gemeinden aus eigenen Mitteln nichts zu leisten haben und nur
als Abrechnungsstellen anzusehen sein. Hierdurch ist die Einrichlung der Fürsorge so er.
leichtert, daß erwartet werden kann, daß die Gemeinden sich der Unterstützungsbedürftigen
in großem Umfange annehmen. Jür die Fälle, in denen die Angehörigen eines Betriebes
in mehreren Gemeinden zerstreut wohnen, ist eine Regelung durch die Gemeindeverbände
und durch besondere Abkommen empfohlen worden.
3. Prenß. Gesetz über weitere Beihilfen zu Kriegswohlfahrtsausgaben
der Gemeinden und Gemeindeverbände. Vom 1. Mai 1916. (GesS. 49.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
§ 1. Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 200 Millionen Mark
zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erleichterung
ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrtszwecke Beihilsen zu gewähren.
§ 2. Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 er.
forderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der
Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz-
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldver-
schreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanwei-
sungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig
werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats-
schulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine
zur Verfügung zu halten.
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte be-
ginnen, mil dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz-
minister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe
die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staats-
anleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend
die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des