Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Verlretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 91. 17 
Die Durchführung der Vollstreckung ist also nur zuläissig, wenn ein gemäß §# 1 der 
VO. vom 14. Januar 1915 amtlich bestellter Vertreter des Schuldners vorhanden ist, 
dann aber stets. 
5. Breslau K. 16 76, JW. 16 1041 (LG. Hamburg). Unter Rechtsstreit im Sinne 
des § 1 VO. vom 14. Januar 1915 (Röl. 17) ist die Zwangsvollstreckungsinstanz nicht 
einbegriffen. Die Vertreterbefugnis endet mit der Rechtskraft des Urteils. Der Kriegs- 
vertreter kann also nicht zum Offenbarungseid geladen werden. 
(Abschnitt III in Bd. 2, 33.) 
IV. Der Antrag des Gegners. 
Der Antragsberechtigte. 
(Erläuterung u bis d in Bd. 1, 141; e bis g in Bd. 2, 33.) 
h) I. 16 610, Leipz. 16 482 (Bamberg II). Die Bestellung eines Vertreters 
kann auch schon vor Erhebung der Klage und zum Zwecke der Zustellung der Klage- 
schrift erfolgen, denn die BO. unterscheidet nicht zwischen anhängigen und erst anhängig 
werdenden Rechtsstreitigkeiten, und eine solche Unterscheidung hat auch gar keinen Zweck, 
weil auch schon mit der Zustellung der Klage oder des Zahlungsbefehls an den KT. (85 172, 
201, 202 B8 PO.) die Unterbrechung des Verfahrens eintritt und nun die Bestellung eines 
Vertreters zulässig wäre. Zustimmend Goldschmit, IW. 16 610. 
i) DnJ. 16 447, JW. 16 611 (Breslau III). Aus #5 2 ist nicht zu folgern, daß 
die Bestellung erst nach Rechtshängigkeit erfolgen dürfe, sondern nur, wer Kriegsteilnehmer 
ist. Dies ist aber unabhängig davon, ob er schon Partei geworden ist oder erst werden soll. 
Die V0O. deutet nirgends an, daß die Bestellung eines Vertreters die Rechtshängigkeit 
voraussethe. Ihr Zweck, einer offenbar unbilligen Verhinderung der Rechtsverfolgung 
enlgegenzutreten, wäre aber oft nicht zu erreichen, wenn eine vorherige Zustellung der 
Klage an den Kriegsteilnehmer Voraussetzung wäre. Denn öfter ist eine Zustellung un- 
ausführbar, z. B. wenn eine Partei Kriegsgefangener oder Geisel ist (3 2 Nr. 3 KTSch G.). 
Dann bedarf es der Bestellung eines Vertreters, um die Rechtshängigkeit zu ermöglichen. 
In anderen Fällen ist dies zwar auch ohne Bestellung zu erreichen, da die Zustellung an 
einen Kriegsteilnehmer, wenn sie tatsächlich bewirkt werden kann, die Rechtshängigkeit 
begründet. Auch dann kritt aber, wenn der Kriegsteilnehmer ohne Vertreter ist, mit der 
Begründung der Rechtshängigkeit die Unterbrechung des Verfahrens ein, die die Be- 
stellung eines Vertreters nötig macht. Es fehlt an einem ausreichenden Grunde, den 
Kläger zu zwingen, vor Stellung des Antrages den umständlichen und zeitraubenden Weg 
der Zustellung an den Kriegsteilnehmer zu betreten, um hinterdrein doch zur Beseitigung 
der Unterbrechung die Bestellung eines Vertreters beantragen zu müssen. 
k) Freymuth, IW. 16 1394. Die Bek. ist offenbar zunächst nur auf den Fall 
der Vertreterbestellung vor Klageerhebung abgestelll. Wenn der Verlreter bestellt wird, 
während das Verfahren schon unterbrochen oder ausgesetzt ist, muß man die Vorschriften 
des & 4 Vertret. Bek. entsprechend anwenden. Das Verfahren ist so, daß der Gegner „zur 
Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache“ lädt. Wenn 
der Vertreier erscheint (im Anwaltsverfahren natürlich sein Anwalt), so ist aber auch jetzt 
nicht elwa richtig, daß der Vertreler, der den Fortgang des Verfahrens nicht wünscht, 
einen „Aussetzungsantrag“ zu stellen hätte. Denn das unterbrochene oder ausgesetzte 
Verfahren ist noch gar nicht wieder im Gange, kann also auch nicht „ausgesetzt“ werden. 
Der richtige Antrag des Vertrelers geht vielmehr dahin, den Aufnahmeantrag des Gegners 
abzulehnen. Das Gericht hat richtigerweise nicht darüber zu entscheiden, ob das Verfahren 
ausgesetzt werden soll, sondern darüber, ob das unterbrochene oder ausgesetzte Verfahren 
erneut in Gang kommen soll. Soll es dies, so hat das Gericht durch Beschluß dahin zu ent- 
scheiden, daß das Verfahren als aufgenommen gelte; dies kann auch im Versäumnis- 
verfahren geschehen (Vertr. Bek. §# 4 Abs. 2 Satz 3). Das Verfahren ist dann von diesem 
Zeilpunkt an wieder in Gang gekommen. Hält das Gericht aber den Weiterlauf des Ver- 
Gütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd. 1. 2
	        
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