Bek. über die Verlretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 91. 17
Die Durchführung der Vollstreckung ist also nur zuläissig, wenn ein gemäß §# 1 der
VO. vom 14. Januar 1915 amtlich bestellter Vertreter des Schuldners vorhanden ist,
dann aber stets.
5. Breslau K. 16 76, JW. 16 1041 (LG. Hamburg). Unter Rechtsstreit im Sinne
des § 1 VO. vom 14. Januar 1915 (Röl. 17) ist die Zwangsvollstreckungsinstanz nicht
einbegriffen. Die Vertreterbefugnis endet mit der Rechtskraft des Urteils. Der Kriegs-
vertreter kann also nicht zum Offenbarungseid geladen werden.
(Abschnitt III in Bd. 2, 33.)
IV. Der Antrag des Gegners.
Der Antragsberechtigte.
(Erläuterung u bis d in Bd. 1, 141; e bis g in Bd. 2, 33.)
h) I. 16 610, Leipz. 16 482 (Bamberg II). Die Bestellung eines Vertreters
kann auch schon vor Erhebung der Klage und zum Zwecke der Zustellung der Klage-
schrift erfolgen, denn die BO. unterscheidet nicht zwischen anhängigen und erst anhängig
werdenden Rechtsstreitigkeiten, und eine solche Unterscheidung hat auch gar keinen Zweck,
weil auch schon mit der Zustellung der Klage oder des Zahlungsbefehls an den KT. (85 172,
201, 202 B8 PO.) die Unterbrechung des Verfahrens eintritt und nun die Bestellung eines
Vertreters zulässig wäre. Zustimmend Goldschmit, IW. 16 610.
i) DnJ. 16 447, JW. 16 611 (Breslau III). Aus #5 2 ist nicht zu folgern, daß
die Bestellung erst nach Rechtshängigkeit erfolgen dürfe, sondern nur, wer Kriegsteilnehmer
ist. Dies ist aber unabhängig davon, ob er schon Partei geworden ist oder erst werden soll.
Die V0O. deutet nirgends an, daß die Bestellung eines Vertreters die Rechtshängigkeit
voraussethe. Ihr Zweck, einer offenbar unbilligen Verhinderung der Rechtsverfolgung
enlgegenzutreten, wäre aber oft nicht zu erreichen, wenn eine vorherige Zustellung der
Klage an den Kriegsteilnehmer Voraussetzung wäre. Denn öfter ist eine Zustellung un-
ausführbar, z. B. wenn eine Partei Kriegsgefangener oder Geisel ist (3 2 Nr. 3 KTSch G.).
Dann bedarf es der Bestellung eines Vertreters, um die Rechtshängigkeit zu ermöglichen.
In anderen Fällen ist dies zwar auch ohne Bestellung zu erreichen, da die Zustellung an
einen Kriegsteilnehmer, wenn sie tatsächlich bewirkt werden kann, die Rechtshängigkeit
begründet. Auch dann kritt aber, wenn der Kriegsteilnehmer ohne Vertreter ist, mit der
Begründung der Rechtshängigkeit die Unterbrechung des Verfahrens ein, die die Be-
stellung eines Vertreters nötig macht. Es fehlt an einem ausreichenden Grunde, den
Kläger zu zwingen, vor Stellung des Antrages den umständlichen und zeitraubenden Weg
der Zustellung an den Kriegsteilnehmer zu betreten, um hinterdrein doch zur Beseitigung
der Unterbrechung die Bestellung eines Vertreters beantragen zu müssen.
k) Freymuth, IW. 16 1394. Die Bek. ist offenbar zunächst nur auf den Fall
der Vertreterbestellung vor Klageerhebung abgestelll. Wenn der Verlreter bestellt wird,
während das Verfahren schon unterbrochen oder ausgesetzt ist, muß man die Vorschriften
des & 4 Vertret. Bek. entsprechend anwenden. Das Verfahren ist so, daß der Gegner „zur
Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache“ lädt. Wenn
der Vertreier erscheint (im Anwaltsverfahren natürlich sein Anwalt), so ist aber auch jetzt
nicht elwa richtig, daß der Vertreler, der den Fortgang des Verfahrens nicht wünscht,
einen „Aussetzungsantrag“ zu stellen hätte. Denn das unterbrochene oder ausgesetzte
Verfahren ist noch gar nicht wieder im Gange, kann also auch nicht „ausgesetzt“ werden.
Der richtige Antrag des Vertrelers geht vielmehr dahin, den Aufnahmeantrag des Gegners
abzulehnen. Das Gericht hat richtigerweise nicht darüber zu entscheiden, ob das Verfahren
ausgesetzt werden soll, sondern darüber, ob das unterbrochene oder ausgesetzte Verfahren
erneut in Gang kommen soll. Soll es dies, so hat das Gericht durch Beschluß dahin zu ent-
scheiden, daß das Verfahren als aufgenommen gelte; dies kann auch im Versäumnis-
verfahren geschehen (Vertr. Bek. §# 4 Abs. 2 Satz 3). Das Verfahren ist dann von diesem
Zeilpunkt an wieder in Gang gekommen. Hält das Gericht aber den Weiterlauf des Ver-
Gütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd. 1. 2