602 PF. Beschaffung u. Verleilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usn
sorgeorganisalionen entstehen, können wir doch nicht darauf verzichten, im Interesf
der Herstellung einer gewissen Gleichmäßigkeit einige Gesichtspunkte hervorzuhebelle
welche nach unserer Ansicht bei Verwendung der Mittel nicht außer acht gelasser
werden dürfen. Es erfordert dies schon die ausgleichende Gerechtigkeit, damit mec
diejenigen Fürsorgeorganisationen, welche die geringere Sparsamkeit üben di
solchen bevorzugt werden, die sich bei der Verwendung der Reichsmittel eine größern
Zurückhaltung auferlegen. Als solche Gesichtspunkte nennen wir die folgenden.
1. Es ist notwendig, daß die Hauptfürsorgeorganisationen bei Kapitalauf.
wendungen größeren Umfanges sich zuvor unserer Zustimmung versichem
Esbezieht sich diese Forderung weniger auf die den einzelnen Invaliden zugute
kommenden Kapitalaufwendungen, zumal ja nach dieser Richtung durch dee
Bundesratsbestimmung und die von uns in dem Erlaß vom 24. Juni 1915—.
M. d. J. Ie 5038, F. M. 1514 — dazu gegebenen Erläuterungen bereite
eine Schranke gezogen ist. Gemeint sind aber insbesondere die größeren Zu.
wendungen, welche seilens einzelner Organisationen an die bei der Fürforge
mitwirkenden Vereine und Verbände gemacht werden, sowie insbesondere
auch Aufwendungen größeren Umfanges zur Errichtung und Erweiterung
von Ausbildungsanstalten. Wir wollen eine derartige Verwendung, wie
sie hier beispielsweise angeführt ist, keineswegs grundsäglich mißbilligen
glauben aber um so weniger auf unsere Mitwirkung verzichten zu können
als sich herausgestellt hat, daß die so gemachten Zuwendungen ohne Bean-
standung der Fürsorgeorganisationen zum Teil auch anderen Kreisen zugute
gekommen sind als lediglich den Invaliden.
2. Vor Verwendung von Reichsmitteln wird sorgfältig zu prüfen sein, ob es
sich nicht um Zwecke handelt, zu deren Erfüllung andere Stellen als berufen
anzusehen sind. Zu diesen anderen Stellen gehören insbesondere die Heeres.
verwaltung, die Versicherungsträger, die zur Ausübung der Kriegswohl-
fahrtspflege, namentlich auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge berufe-
nen Korporationen und Vereine sowie die überall in der Bildung begriffenen
Kriegshilfskassen. Diese Anordnung soll nicht ausschließen, daß in dringlichen
Fällen im Interesse der Kriegsverletzten ausnahmsweise und vorbehaltlich
des Rückgriffs eine Verwendung von Reichsmitteln stattfindet, wenn die
in erster Linie zuständigen Stellen dem obwaltenden Bedürfnis rechtzeitig
zu genügen nicht bestimmt werden können. Bei dieser Gelegenheil sei darauf
hingewiesen, daß die Heeresverwaltung in weitgehendem Maße die durch
Ausübung der Einzelfürsorge in den Lazaretten (Werkstättenausbildung usw.),
entstehenden Kosten trägt. Die Nutzbarmachung der Fachkennlnis der
bürgerlichen Behörden, insbesondere der Beamten der staatlichen Gewerbe-
schulverwaltung, auf deren Mitwirkung nach wie vor entscheidender Wert
zu legen ist, wird dadurch nicht berührt. Dies gilt auch von der bisherigen
segensreichen Mitarbeit der Provinzialorganisationen auf dem Gebiete
der sozialen Fürsorge innerhalb der Lazarette.
3. In erweitertem Maße ist darauf hinzuwirken, daß die aus Anlaß der Für-
sorgetätigkeit entstehenden Verwaltungskosten von den Hauptfürsorge-
organisationen selbst getragen und nicht den Reichsmitteln zur Last gelegt
werden. Hiernach dürfen die Reichsmittel für die büromäßige Erledigung
der Geschäfte der Kriegsinvalidenfürsorge (also Gehälter für die dabei be-
schäftigten Beamten und Hilfskräfte, Kosten für Miete, Büromaterialien
usw.) nicht in Anspruch genommen werden.
4. Alle Aufwendungen aus Reichsmitteln müssen einen besonderen Fürfsorge-
zweck erkennen lassen. Fälle, in denen dies nicht der Fall ist, werden zum
Teil schon durch die vorhergehenden Bestimmungen getroffen werden. Es
ist aber bei diesem Punkte auch an Unterstützungen gedacht, welche erwerbs-