Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

602 PF. Beschaffung u. Verleilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usn 
sorgeorganisalionen entstehen, können wir doch nicht darauf verzichten, im Interesf 
der Herstellung einer gewissen Gleichmäßigkeit einige Gesichtspunkte hervorzuhebelle 
welche nach unserer Ansicht bei Verwendung der Mittel nicht außer acht gelasser 
werden dürfen. Es erfordert dies schon die ausgleichende Gerechtigkeit, damit mec 
diejenigen Fürsorgeorganisationen, welche die geringere Sparsamkeit üben di 
solchen bevorzugt werden, die sich bei der Verwendung der Reichsmittel eine größern 
Zurückhaltung auferlegen. Als solche Gesichtspunkte nennen wir die folgenden. 
1. Es ist notwendig, daß die Hauptfürsorgeorganisationen bei Kapitalauf. 
wendungen größeren Umfanges sich zuvor unserer Zustimmung versichem 
Esbezieht sich diese Forderung weniger auf die den einzelnen Invaliden zugute 
kommenden Kapitalaufwendungen, zumal ja nach dieser Richtung durch dee 
Bundesratsbestimmung und die von uns in dem Erlaß vom 24. Juni 1915—. 
M. d. J. Ie 5038, F. M. 1514 — dazu gegebenen Erläuterungen bereite 
eine Schranke gezogen ist. Gemeint sind aber insbesondere die größeren Zu. 
wendungen, welche seilens einzelner Organisationen an die bei der Fürforge 
mitwirkenden Vereine und Verbände gemacht werden, sowie insbesondere 
auch Aufwendungen größeren Umfanges zur Errichtung und Erweiterung 
von Ausbildungsanstalten. Wir wollen eine derartige Verwendung, wie 
sie hier beispielsweise angeführt ist, keineswegs grundsäglich mißbilligen 
glauben aber um so weniger auf unsere Mitwirkung verzichten zu können 
als sich herausgestellt hat, daß die so gemachten Zuwendungen ohne Bean- 
standung der Fürsorgeorganisationen zum Teil auch anderen Kreisen zugute 
gekommen sind als lediglich den Invaliden. 
2. Vor Verwendung von Reichsmitteln wird sorgfältig zu prüfen sein, ob es 
sich nicht um Zwecke handelt, zu deren Erfüllung andere Stellen als berufen 
anzusehen sind. Zu diesen anderen Stellen gehören insbesondere die Heeres. 
verwaltung, die Versicherungsträger, die zur Ausübung der Kriegswohl- 
fahrtspflege, namentlich auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge berufe- 
nen Korporationen und Vereine sowie die überall in der Bildung begriffenen 
Kriegshilfskassen. Diese Anordnung soll nicht ausschließen, daß in dringlichen 
Fällen im Interesse der Kriegsverletzten ausnahmsweise und vorbehaltlich 
des Rückgriffs eine Verwendung von Reichsmitteln stattfindet, wenn die 
in erster Linie zuständigen Stellen dem obwaltenden Bedürfnis rechtzeitig 
zu genügen nicht bestimmt werden können. Bei dieser Gelegenheil sei darauf 
hingewiesen, daß die Heeresverwaltung in weitgehendem Maße die durch 
Ausübung der Einzelfürsorge in den Lazaretten (Werkstättenausbildung usw.), 
entstehenden Kosten trägt. Die Nutzbarmachung der Fachkennlnis der 
bürgerlichen Behörden, insbesondere der Beamten der staatlichen Gewerbe- 
schulverwaltung, auf deren Mitwirkung nach wie vor entscheidender Wert 
zu legen ist, wird dadurch nicht berührt. Dies gilt auch von der bisherigen 
segensreichen Mitarbeit der Provinzialorganisationen auf dem Gebiete 
der sozialen Fürsorge innerhalb der Lazarette. 
3. In erweitertem Maße ist darauf hinzuwirken, daß die aus Anlaß der Für- 
sorgetätigkeit entstehenden Verwaltungskosten von den Hauptfürsorge- 
organisationen selbst getragen und nicht den Reichsmitteln zur Last gelegt 
werden. Hiernach dürfen die Reichsmittel für die büromäßige Erledigung 
der Geschäfte der Kriegsinvalidenfürsorge (also Gehälter für die dabei be- 
schäftigten Beamten und Hilfskräfte, Kosten für Miete, Büromaterialien 
usw.) nicht in Anspruch genommen werden. 
4. Alle Aufwendungen aus Reichsmitteln müssen einen besonderen Fürfsorge- 
zweck erkennen lassen. Fälle, in denen dies nicht der Fall ist, werden zum 
Teil schon durch die vorhergehenden Bestimmungen getroffen werden. Es 
ist aber bei diesem Punkte auch an Unterstützungen gedacht, welche erwerbs-
	        
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