Gesetz über Kapitalabsindung an Stelle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 609
VI. Kapitalabfindung.
Auf dem Gebiete der endgültigen Unterbringung der Kriegsinvaliden ist in-
wischen durch das vom Reiche verabschiedete sogenannte Kapitalabfindungsgesetz ein
wichtiger Schritt vorwärts getan. Danach können Personen, die aus Anlaß des
gegenwärligen Krieges auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes Anspruch
auf Kriegsversorgung haben, zum Erwerb und zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes mit Kapital abgefunden werden. Die Anwendung dieser
Vorschrift beschränkt sich nicht auf die ländliche Siedlung, sondern umfaßt auch den
Erwerb städtischen Grundbesitzes. An dieser Stelle kann auf die Einzelbestimmungen
des Gesetzes nicht näher eingegangen werden, die Fürsorgeausschüsse werden die
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und der preußischen Zentralbehörden
aufmerksam zu verfolgen und über den Inhalt insbesondere die Berufsberater zu
unterrichten haben. Hier sei nur hervorgehoben, daß den Hauptfürsorgeorgani-
sationen bei der Durchführung des Gesetzes eine wesentliche Mitwirkung einge-
räumt werden muß. Es ist nicht angängig, daß die Wohltaten der Kapitalabfindung
irgendwie in Widerspruch treten zu den vernünftigen Fürsorgezielen. Wie wir
daher den Hauptfürsorgeorganisationen nach dieser Richtung hin die gebührende
Stellung bei der Durchführung des Gesetzes zuweisen werden, so müssen wir auf
der anderen Seite der Erwartung Ausdruck geben, daß die Bearbeitung der
wichtigen Sachen überall mit dem nötigen Verständnis in die Hand genommen
werden wird.
5. Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung
(Kapitalabfindungsgesetz). Vom 3. Juli 1916. (REBl. 680.)
Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichslags, was folgt: .
§ 1. Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund des
Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Militärhinterbliebenengesetzes Anspruch
auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirt-
schafllichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
durch Zahlung eines Kapitals abgefunden werden.
Eine Kapitalabfindung kann auch dann gewährt werden, wenn Versorgungs-
berechtigte zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bau= oder
Siedlungsunternehmen beitreten wollen.
Über den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde.
§5 2. Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn
1. die Versorgungsberechtigten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55.
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ausnahmsweise kann auch nach
dem 55. Lebensjahr eine entsprechende Abfindung gewährt werden,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, .
3. nach Art des Versorgungsgrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung
nicht zu erwarten ist,
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
Hält die oberste Militärverwaltungsbehörde eine nützliche Verwendung des
Geldes nicht für gewährleistet, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung schriftlich
Kenntnis von den Gründen und Gelegenheit zur Außerung zu geben.
§ 3. Die Kapitalabfindung kann umfassen:
Die Kriegszulage E 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai
1906 — RGBl. 1906 S. 593ff. —), die Verstümmelungszulage (§ 13 des Mann-
schaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — RöB. 1906 S. 593s f. — und die
Gütye u. Schlegelberger, Kreiegsbuch. Bd. 3. 39