Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz ũber Kapitalabsindung an Stelle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 611 
53. Lebensjarersrs das 9½ fache 
54. »—............ „ 8¾ „ 
55. ,,............. „ 8½ 
des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben. 
56. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der 
Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger 
Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern. 
zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere an- 
ordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des auf Grund der Kapitalab- 
findung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren 
nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung 
in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde. 4 , , » 
§ 7. Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie 
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen Frist 
destimmungsgemäß verwendet ist. 
g 8. Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Erfordern der 
obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungssumme zurückzuzahlen. 
Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste Militär- 
verwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen. 
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag, auf den die 
Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den Antrag 
auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Rückforderung gestellt hätte. 
§ 9. Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabsindung 
erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt 
werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit dos Grundstück 
weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. 
Die Vorschristen des §& 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Be- 
rechnung ist der Zeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen. 
8 10. Der nach §4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des 
Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist. 
§ 11. Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungs- 
summe binnen drei Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als 
sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zu ihrer 
Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem 
hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen 
Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. 
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek 
oder eine andere Sicherheit verlangt werden. 
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teil- 
weise abgesehen werden. 
§l 12. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt 
werden. « 
Innerhalb der im §& 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungs- 
summe gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der 
Pfändung nicht unterworfen. 
Urkundlich usw. 
  
Begründung. 
Das vorliegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, 
die Schäden, die der Krieg den Beeresangehörigen und ihren Hinterbliebenen zugefügt 
hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Dolkes gegen 
seine mit bewunderungswürdiger Capferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen. 
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