Gesetz ũber Kapitalabsindung an Stelle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 611
53. Lebensjarersrs das 9½ fache
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des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder eines Teiles derselben.
56. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der
Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger
Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes zu sichern.
zu diesem Zwecke kann die oberste Militärverwaltungsbehörde insbesondere an-
ordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des auf Grund der Kapitalab-
findung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren
nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung
in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militär-
verwaltungsbehörde. 4 , , »
§ 7. Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie
nicht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungsbehörde bemessenen Frist
destimmungsgemäß verwendet ist.
g 8. Wird der Zweck der Kapitalabfindung vereitelt, so ist auf Erfordern der
obersten Militärverwaltungsbehörde die Abfindungssumme zurückzuzahlen.
Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme kann die oberste Militär-
verwaltungsbehörde die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich auf den Betrag, auf den die
Abfindungssumme festzusetzen gewesen wäre, wenn der Abgefundene den Antrag
auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Rückforderung gestellt hätte.
§ 9. Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapitalabsindung
erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
werden, wenn er zur Erlangung einer anderen Erwerbsmöglichkeit dos Grundstück
weiterveräußert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Die Vorschristen des §& 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung; der Be-
rechnung ist der Zeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu legen.
8 10. Der nach §4 Abs. 2 erloschene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des
Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt ist.
§ 11. Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungs-
summe binnen drei Monaten nach der Eheschließung insoweit zurückzuzahlen, als
sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung berücksichtigten und bis zu ihrer
Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem
hiernach zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen
Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist.
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshypothek
oder eine andere Sicherheit verlangt werden.
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teil-
weise abgesehen werden.
§l 12. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt
werden. «
Innerhalb der im §& 7 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungs-
summe gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der
Pfändung nicht unterworfen.
Urkundlich usw.
Begründung.
Das vorliegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen,
die Schäden, die der Krieg den Beeresangehörigen und ihren Hinterbliebenen zugefügt
hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Dolkes gegen
seine mit bewunderungswürdiger Capferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen.
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