Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

612 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfsc. Arbeiterschutz. Keiegswohlfahrtspftege usw 
Der Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung hat sich allgemein be 
währt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch ver 
hältnisse geschaffen, die eine derartige Dersorgung als nicht in allen Fällen ausreichend 
und zweckentsprechen d erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die volkswirtschaft 
und die Gesundbeitspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren witwen 
die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Uapitals sich auf eigener Scholle ansässig 
machen oder vorbandenes Besitztum zu erhalten. * 
Die Ansiedlung und Sehhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb 
oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Zetriebe, sondern auch das 
städtische Geimstättenwesen umfassen. Die ersteren werden vornehmlich für unge 
börige landwirtschaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. 
Auf die Besitzform, unter welcher der Abfindungsberechtigte den Grundbesitz erwirbt 
kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Zestimmung des # 1 auch die Form des 
RNentenguts, der Erbpacht und des Erbbaurechts sowie diejenigen Besitzformen fallen, 
welche für die Befestigung kleinerer landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Besitzungen 
landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Sbenso wird in besonder: 
geeigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemeinnützigen Bau= oder 
wohnungsgenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festligung eigenen 
Grundbesitzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, einen vor- 
handenen Besitz und die Gelegenheit zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Dersorgenden 
selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu erbelten und zu stärken. Dazu werden ju rech- 
nen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldver- 
hältnisse, der Aufbau oder die Wiederberstellung von Gebäuden, die Vergröterung 
leistungsfähigen Besitzes durch Reuerwerbungen, die Dervollständigung landwirtschaft. 
lichen Inventars usw. Die gleichen Gesichtspunkte kommen auch für die Witwen in 
Betracht, deren Shemänner den Tod für das Vaterland erlitten hoben. Gablreiche 
Witwen gefallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, sind ohne 
Gewährung eines entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des 
Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben. 
Der Kreis der für dieses Gesetz in Betracht kommenden Hersonen bestimmt sich 
durch das Recht auf lriegsversorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz r. 1006. 
Insoweit diese Hersonen berechtigt sein würden, kommen auch deren Witwen für die 
Abfindung in Betracht. » 
EslicgtimIntetessederVerfotgnngsberechtigten,derKapitalabfindungnurdir 
Zulagånzugrundeznlegen,damitilknenbcietwaigemVerlustedesKapitalznochBaks 
mittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Derfügung stehen. Aus demselben Grunde 
wird auch für die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustebenden Kriegsversorgungs= 
gebührnisse der Kapitalabfindung zugrunde gelegt. 
Die fortlaufende Rente als Hapitalabfindung zu gewähren, ist auch um des- 
willen nicht vorteilhaft, weil sie auf dem Grade der Erwerbsunfähigkeit beruht und dieser 
erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Eine UKapitalabfindung 
an Stelle der Rente würde auch zu einer großen Härte besonders in den Fällen führen, 
in denen mit fortschreitendem Alter oder nach Art des Leidens eine Derschlimmerung 
des UMäörperzustandes höchstwabrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der 
bereits stattgefundenen Mapitalabfindung ausgeschlossen wäre. 
Ist aber von vornherin eine wesentliche Besserung bis zur Wiederherstellung 
völliger Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Uapitalab= 
findung für die nicht durch den Krieg beschädigten Rentenempfänger, die hinsichtlich 
ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine 
Benachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Versorgung 
berechnete Kapitalabfindung eine große Begünstigung darstellen. » 
Iu den Vorschriften der einzelnen Haragraphen ist folgendes zu bemerken:
	        
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