612 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfsc. Arbeiterschutz. Keiegswohlfahrtspftege usw
Der Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung hat sich allgemein be
währt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch ver
hältnisse geschaffen, die eine derartige Dersorgung als nicht in allen Fällen ausreichend
und zweckentsprechen d erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die volkswirtschaft
und die Gesundbeitspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren witwen
die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Uapitals sich auf eigener Scholle ansässig
machen oder vorbandenes Besitztum zu erhalten. *
Die Ansiedlung und Sehhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb
oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Zetriebe, sondern auch das
städtische Geimstättenwesen umfassen. Die ersteren werden vornehmlich für unge
börige landwirtschaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen.
Auf die Besitzform, unter welcher der Abfindungsberechtigte den Grundbesitz erwirbt
kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Zestimmung des # 1 auch die Form des
RNentenguts, der Erbpacht und des Erbbaurechts sowie diejenigen Besitzformen fallen,
welche für die Befestigung kleinerer landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Besitzungen
landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Sbenso wird in besonder:
geeigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemeinnützigen Bau= oder
wohnungsgenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festligung eigenen
Grundbesitzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, einen vor-
handenen Besitz und die Gelegenheit zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Dersorgenden
selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu erbelten und zu stärken. Dazu werden ju rech-
nen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldver-
hältnisse, der Aufbau oder die Wiederberstellung von Gebäuden, die Vergröterung
leistungsfähigen Besitzes durch Reuerwerbungen, die Dervollständigung landwirtschaft.
lichen Inventars usw. Die gleichen Gesichtspunkte kommen auch für die Witwen in
Betracht, deren Shemänner den Tod für das Vaterland erlitten hoben. Gablreiche
Witwen gefallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, sind ohne
Gewährung eines entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des
Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben.
Der Kreis der für dieses Gesetz in Betracht kommenden Hersonen bestimmt sich
durch das Recht auf lriegsversorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz r. 1006.
Insoweit diese Hersonen berechtigt sein würden, kommen auch deren Witwen für die
Abfindung in Betracht. »
EslicgtimIntetessederVerfotgnngsberechtigten,derKapitalabfindungnurdir
Zulagånzugrundeznlegen,damitilknenbcietwaigemVerlustedesKapitalznochBaks
mittel für den täglichen Lebensunterhalt zur Derfügung stehen. Aus demselben Grunde
wird auch für die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustebenden Kriegsversorgungs=
gebührnisse der Kapitalabfindung zugrunde gelegt.
Die fortlaufende Rente als Hapitalabfindung zu gewähren, ist auch um des-
willen nicht vorteilhaft, weil sie auf dem Grade der Erwerbsunfähigkeit beruht und dieser
erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Eine UKapitalabfindung
an Stelle der Rente würde auch zu einer großen Härte besonders in den Fällen führen,
in denen mit fortschreitendem Alter oder nach Art des Leidens eine Derschlimmerung
des UMäörperzustandes höchstwabrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der
bereits stattgefundenen Mapitalabfindung ausgeschlossen wäre.
Ist aber von vornherin eine wesentliche Besserung bis zur Wiederherstellung
völliger Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Uapitalab=
findung für die nicht durch den Krieg beschädigten Rentenempfänger, die hinsichtlich
ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine
Benachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Versorgung
berechnete Kapitalabfindung eine große Begünstigung darstellen. »
Iu den Vorschriften der einzelnen Haragraphen ist folgendes zu bemerken: