Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsverforgung v. 3. Juli 1916. 613
Sn §17y. Aus der Fassung des & # ergibt sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
auf die seit dem 1. August 1914 aus dem aktiven Heeresdienst entlassenen Hersonen
sowie die seit jenem Seitpunkt kriegsversorgungsberechtigt gewordenen Witwen An-
wendung finden sollen.
Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird die mit der
Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle alle einschlägigen Derhältnisse
vor allem namentlich die persönlichen, Familien= und Dermögensverhältnisse des An-
tragstellers eingehend zu prüfen haben. In diesem Swecke wird sie die Mitwirkung von
sachoerständigen Behörden und Organisationen in Anspruch nehmen. Sbenso wird in
geeigneten Fällen die Anhörung von Handelskammern, Handwerkskammern, Fach-
vereinen und ähnlichen GOrganisationen geboten sein. Die näheren Zestimmungen
dieräber, die nach den verschiedenen Derhältnissen in den einzelnen Landesteilen nicht
einheillich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Zundesrat getroffen
werden. Hierbei wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitz-
form besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Sahlung der
Abfindung vom Nachweis der Errichtung der Heimftätte in dieser Besitzform abhängig
zu machen und die Abfindung unmittelbar an eine staatliche Stelle oder ein Siedlungs-
unternehmen zu zahlen ist.
Zu # 22). In Anlehnung an die Dorschrift des bürgerlichen Rechts ist damit zu
rechnen, daß im ellgemeinen Hersonen frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahrs
selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll.
Deshalb ist als Mindestgrenze für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung
des 21. Lebensjahrs vorgesehen.
Als Höchstgrenze ist der Tag vor Dollendung des 55. Lebensjahrs angenommen,
weil die Rentenempfänger, die bis dahin noch nicht selbständig sind, wohl kanm noch
eine wesentliche Anderung in ihrer Lebenshaltung durch Erwerb eines Grundbesitzes
erstreben werden. Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb schon
das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die
Festigung des Besitzes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung
einer Heimstätte nicht ausgeschlossen werden darf, ist die Erreichung des 55. Lebens-
jahrs als Grenze vorgesehen. «
Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nützliche Ver-
wendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu # ## verwiesen.
Su §3 52) 0. Die Mriegszulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt.
da deshalb zahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegenwärtigen Kriege
leilnehmende Hersonen trotz einer erlittenen Kriegsdienstbeschädigung die kriegszu-
lage nicht beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Uapitalabfin-
dung in Böhe der Kriegszulage zu berücksichtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage
oder Derstümmelungszulage oder für beide Sulagen nebeneinander in vollem Betrage
kann leicht über das wirtschaftliche Zedürfnis hinausgehen. Deshalb soll die Zeschrän-
tung der Abfindung auf einen Ceil der FSulagen im Interesse der Antragsteller zulässig
sein. Das gleiche gilt siungemäß für die Dersorgungsgebührnisse der Witwen.
6 õ au § 55). Für die Bemessung des Abfindungskapitals sind Bestimmungen über
1) In Abs. 1 des 31 1 Eniw. bien es statt „ goder des Militärbinterbliebenengesetze“: „ und
des Milucrhinterbliebenengeseges“ und statt: „zur wirtschaftlichen Stärlung“: „zur Fefigung“. Abs. 2
sehlte im Entw.
:) In Abf. 1 Mr. 1 Entw. sehlic der Halbsag 2: „ausnahmsweise . .“. Auch der Abs. 2 war im
Entw. nicht vorgesehen.
5) unverändert.
» «)34dcsEntu-.i:aue folgendenUbi.2:UnidicUhfcnduugsfmmnesinddieindcmlelbenLebens-
IadkkbkzvgcnembeiderAbiindungbekückiichtigtcnVetsötgungsgcbülikniifeanzutechncn.VekUbI.2
Ges. ensspricht dem Abf. 1 Sog 2 Entw., der Abs. 1 Ges, dem Abs. 1 Sag Entw. Er lautete dort: Für
die Berechnung der Abfindungssumme ißt das Kebensjahr maßgebend, das der Aneras###ller zur Feu der
Bewilligung der Udfindung vollendet hat.
Die Sbe find gegenüber dem Entwurf erhöbt.