Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsverforgung v. 3. Juli 1916. 613 
Sn §17y. Aus der Fassung des & # ergibt sich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes 
auf die seit dem 1. August 1914 aus dem aktiven Heeresdienst entlassenen Hersonen 
sowie die seit jenem Seitpunkt kriegsversorgungsberechtigt gewordenen Witwen An- 
wendung finden sollen. 
Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird die mit der 
Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle alle einschlägigen Derhältnisse 
vor allem namentlich die persönlichen, Familien= und Dermögensverhältnisse des An- 
tragstellers eingehend zu prüfen haben. In diesem Swecke wird sie die Mitwirkung von 
sachoerständigen Behörden und Organisationen in Anspruch nehmen. Sbenso wird in 
geeigneten Fällen die Anhörung von Handelskammern, Handwerkskammern, Fach- 
vereinen und ähnlichen GOrganisationen geboten sein. Die näheren Zestimmungen 
dieräber, die nach den verschiedenen Derhältnissen in den einzelnen Landesteilen nicht 
einheillich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Zundesrat getroffen 
werden. Hierbei wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitz- 
form besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Sahlung der 
Abfindung vom Nachweis der Errichtung der Heimftätte in dieser Besitzform abhängig 
zu machen und die Abfindung unmittelbar an eine staatliche Stelle oder ein Siedlungs- 
unternehmen zu zahlen ist. 
Zu # 22). In Anlehnung an die Dorschrift des bürgerlichen Rechts ist damit zu 
rechnen, daß im ellgemeinen Hersonen frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahrs 
selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. 
Deshalb ist als Mindestgrenze für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung 
des 21. Lebensjahrs vorgesehen. 
Als Höchstgrenze ist der Tag vor Dollendung des 55. Lebensjahrs angenommen, 
weil die Rentenempfänger, die bis dahin noch nicht selbständig sind, wohl kanm noch 
eine wesentliche Anderung in ihrer Lebenshaltung durch Erwerb eines Grundbesitzes 
erstreben werden. Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb schon 
das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die 
Festigung des Besitzes wünschenswert sein kann und die Möglichkeit zur Gründung 
einer Heimstätte nicht ausgeschlossen werden darf, ist die Erreichung des 55. Lebens- 
jahrs als Grenze vorgesehen. « 
Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nützliche Ver- 
wendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu # ## verwiesen. 
Su §3 52) 0. Die Mriegszulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt. 
da deshalb zahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegenwärtigen Kriege 
leilnehmende Hersonen trotz einer erlittenen Kriegsdienstbeschädigung die kriegszu- 
lage nicht beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Uapitalabfin- 
dung in Böhe der Kriegszulage zu berücksichtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage 
oder Derstümmelungszulage oder für beide Sulagen nebeneinander in vollem Betrage 
kann leicht über das wirtschaftliche Zedürfnis hinausgehen. Deshalb soll die Zeschrän- 
tung der Abfindung auf einen Ceil der FSulagen im Interesse der Antragsteller zulässig 
sein. Das gleiche gilt siungemäß für die Dersorgungsgebührnisse der Witwen. 
6 õ au § 55). Für die Bemessung des Abfindungskapitals sind Bestimmungen über 
1) In Abs. 1 des 31 1 Eniw. bien es statt „ goder des Militärbinterbliebenengesetze“: „ und 
des Milucrhinterbliebenengeseges“ und statt: „zur wirtschaftlichen Stärlung“: „zur Fefigung“. Abs. 2 
sehlte im Entw. 
:) In Abf. 1 Mr. 1 Entw. sehlic der Halbsag 2: „ausnahmsweise . .“. Auch der Abs. 2 war im 
Entw. nicht vorgesehen. 
5) unverändert. 
» «)34dcsEntu-.i:aue folgendenUbi.2:UnidicUhfcnduugsfmmnesinddieindcmlelbenLebens- 
IadkkbkzvgcnembeiderAbiindungbekückiichtigtcnVetsötgungsgcbülikniifeanzutechncn.VekUbI.2 
Ges. ensspricht dem Abf. 1 Sog 2 Entw., der Abs. 1 Ges, dem Abs. 1 Sag Entw. Er lautete dort: Für 
die Berechnung der Abfindungssumme ißt das Kebensjahr maßgebend, das der Aneras###ller zur Feu der 
Bewilligung der Udfindung vollendet hat. 
Die Sbe find gegenüber dem Entwurf erhöbt.
	        
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