Preuß. Ausfũhrungsbestimmungen zum Kapitalabsindungsgesetz. 617
Behörde, des Tages der Bewilligung, der Höhe der Abfindung und der Höhe der
durch die Abfindung erlöschenden Bezüge in dem Militärpaß zu vermerken.
5. Die Auszahlung der Abfindungssumme.
Die Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt nach den von den Landes-
zentralbehörden im Einvernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden.
erlassenen Bestimmungen.
6. Die Überwachung der Verwendung.
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgesundenen ge-
machten Auflagen und die Überwachung der weiteren nützlichen Verwendung ist
Sache der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle. Diese hat der obersten
Militärverwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, wenn der Zweck der Kapital-
absindung gefährdet oder vereitelt wird, auch hat sie auf Erfordern der obersten
Militärverwaltungsbehörde Auskunft zu erteilen.
7. Die Rückforderung der Abfindungssumme.
Über die Rückforderung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde.
Liegen die Voraussetzungen der & 7, 8 des Gesetzes vor, so ist die Entscheidung
über die Rückforderung dem Abgefundenen zuzustellen und gleichzeitig der Pen-
sionsregelungsbehörde mitzuteilen.
Die auf Grund der Rückzahlung wieder sortlausend zu zahlenden Versorgungs-
gebührnisse sind vom 1. des Monats ab, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, in der
dem zurückgezahlten. Betrag entsprechenden Höhe zu gewähren. Für die Zeit bis
zu diesem Tage sind die Gebührnisse nicht nachzuzahlen.
Auf die Neuregelung der Versorgungsgebührnisse finden die Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats vom 19. Juni 1906 (Zentralbl. für das Deutsche
Reich S. 662) entsprechende Anwendung.
Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so berichtet die Pensions-
regelungsbehörde an die oberste Militärverwaltungsbehörde und äußert sich gut-
achtlich über die angebrachte Art der Rückzahlung der Abfindungssumme sowie
darüber, ob nach Abzug der ihr nach §& 11 des Gesetzes zu belassenden Beträge be-
sondere Gründe für einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung
vorsiegen. Die oberste Militärverwaltungsbehörde entscheidet nach Anhörung der
in Nr. 6 bezeichneten Stelle im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt, ob und
miter welchen Bedingungen die Rückzahlung erfolgen oder unterbleiben soll.
8. Die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse.
über die Wiederbewilligung der erloschenen Gebührnisse im Falle des § 9 des
Gesetzes entscheidet dic oberste Militärverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen
der Nr. 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
9. Zuständige Behörden.
Als oberste Militärverwaltungsbehörde gilt für das Heer das Kriegsministerium
des Kontingents, für die Kdiserliche Marine das Reichs-Marineamt und für die
Kaiserlichen Schutztruppen das Reichs-Kolonialamt.
An Stelle der Generalkommandos treten für Marineangehörige die Marine-
Stationskommandos, für Schutztruppenangehörige das Kommando der Schutz-
truppen im Reichs-Kolonialamt.
v Anweisungen des Preuß. Kriegeministeriumo Vom 26. Juli
1916. (Abgedr. bei Meier a. a. O. 39.)
Das Gesetz, das nebst den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
8. Juli 1916 in Nr. 154 S. 680ff. des Reichs-Gesetzblatts (vgl. Erlaß vom 18. Juli
1916 — ABl. S 295ff., veröffentlicht ist, ist am 25. Juli 1916 in Kraft getreten.