618 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbelierschutz. Kriegswohlsahrtspflege us
Vorbehaltlich des späteren Erlasses einer, das Verfahren im einzelnen regelnde
Anweisung wird zur Ausführung des Gesetzes zunächst folgendes bestimmt. n
1. Für die Anmeldung des Antrags sind die in Ziffer 39 bis 41 und 44 bis 4
—S
3.
□im
der Pensionierungsvorschrift erlassenen Vorschriften insoweit maßgebend
als die Anträge an die Militärbehörde zu richten sind. (
Zuständig für die Annahme des Antrags (Nr. 1 der Ausführungsde.
stimmungen des Bundesrats) ist der Bezirksfeldwebel des Bezir-#-
kommandos, dessen Kontrolle der Antragsteller unterliegt, bei Witwen
die Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges
gewählten vorübergehenden Aufenthaltorts. 1
Die in Nr. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ge.
sorderten Angaben (über das Lebensalter usw.) sollen die Prüfung und
Feststellung der Verhältnisse erleichtern, sind jedoch amtlich nachzuprüfen
insbesondere sind Jahr und Tag der Geburt einwandfrei festzustellen.
Die Prüfung des Antrags kann auch bei solchen Antragstellern eingeleitet
werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haden.
Bei denjenigen Antragstellern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
sind die Anträge unter Angabe der besonderen Gründe, die ausnahmsweise
die Berücksichtigung gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Kriegsministerium
vorzulegen.
Für die ärztliche Untersuchung ist der beim Bezirkskommando diensttuende
Arzt heranzuziehen. Hierzu sind ihm die Versorgungsakten der Renten-
empfänger zuzustellen.
Die ärztliche Untersuchung der Kriegerwittwen kann auf Antrag auch
einem anderen beamteten Arzt (Kreisarzt) übertragen werden.
Uber die bei der ärztlichen Untersuchung zu beobachtenden Grundsäpe
wird von der Medizinal-Abteilung des Kriegsministeriums eine besondere
Anweisung erlassen werden.
Bei Vorlage des Antrags an das Generalkommando ist die Stellungnahme
des Bezirkskommandos zum Ausdruck zu bringen. Außer den Versorgungs-
akten sind alle Beweisstücke, die für die Prüfung des Antrags nach #2 Nr. 1
bis 3 des Gesetzes noch erforderlich sind, sowie eine beglaubigte Abschrift der
Seite 4 der Rentenliste oder Rentennachliste beizufügen.
Dem Bescheide des Generalsommandos ist die vorstehend bezeichnete Ab-
schrift der Seite 4 der Rentenliste oder Rentennachliste beizufügen. Eine
Ubersendung der Versorgungsakten an die nach Nr. 3 der Ausführungsbe-
stimmungen des Bundesrats in Betracht kommenden Stellen hat in keinem
Falle stattzufinden. .
DiePrüfungderNützlichkeitdcrbeabsichtigtenVerwendungistindicHändr
von Zivilstellen gelegt, die noch von den Landeszentralbehörden bekannt-
gegeben werden. In Preußen sind bis zur endgültigen Bestimmung dieser
Stellen die Antragsteller in dem Bescheide des Gencralkommandos wegen
Prüfung des beabsichtigten Verwendungszwecks an die Landräte, in Stadt-
kreisen an die Bürgermeister zu verweisen.
Das Generalkommando hat dem Antragsteller aufzugeben, sobald er
sich für einen bestimmten Verwendungszweck entschieden und dic erforder-
lichen Vertragsunterlagen beschafft hat, diese sowie den Bescheid mit der
Abschrift der Seite 4 der Rentenliste oder der Rentennachliste mit dem
Prüfungsantrag der Zivilstelle vorzulegen.
Das Bezirkskommando reicht nach der gemäß Nr. 3 Abs. 4 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats erfolgenden Benachrichtigung seitens der
Prüfungsstelle eine beglaubigte Abschrift des ärztlichen Gutachtens un-
mittelbar dem Kriegsministerium ein.