Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetz. 619
Der Zivilstelle ist auf Verlangen durch das Bezirkskommando ebenfalls
eine beglaubigte Abschrift des ärztlichen Gutachtens zu übersenden.
10. Alle zur Vorlage an das Kriegsministerium bestimmten Schreiben sind an
das Kriegsministerium, Versorgungs= und Justizdepartement zu richten.
11. Den stellvertretenden Generalkommandos wird zur Berechnung der Kapital-
beträge eine Tasel übersandt werden, aus der die Höhe der Kapitalbeträge
ersichtlich ist.
) Preußische Ausführungsanweisung, vom 29. September 1916.
(LMi. 266.)
Auf Grund der Bekanntmachung, betrefsend Ausführungsbestimmungen zum
Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs-
gesetz), vom 8. Juli 1916 (REBl. 684) wird im Einvernehmen mit den obersten
Militärverwaltungsbehörden folgende Ausführungsanweisung erlassen:
Zu Nr. 1 der Bekanntmachung.
1. Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der Ortspolizeibe-
hörde des Wohnorts oder, in Ermangelung dieses, des Aufenthaltsorts der Witwe
anzubringen. 1
Außer den in Nr. 1 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen Angaben
muß der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen Ehemannes und Jahr
und Tag der Geburt der Witwe enthalten.
Zu Nr. 3 der Bekanntmachung.
2. Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 der Landrat
(im Regierungsbezirk Sigmaringen der Oberamtmann), in Stadttreisen der Bürger.
meister, desjenigen Kreises (Stadtkreises) bestimmt, in dem der mit zustimmen-
dem Bescheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zur Zeit der Anbringung
seines Prüfungsgesuchs beim Landrat (Bürgermeister) seinen Wohnort oder, in
Ermangelung dieses, seinen Aufenthaltsort hat.
3. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
cigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäf fest-
zustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß der
Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt
oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines gemeinnützigen Bau-
oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder Sied-
lungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein Grundstück
zu pachten, reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos.
Jusbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen.
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder
versehen werden soll, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener
Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohn-
hauses vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder
zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung oder der Er-
werb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Be-
tracht kommen.