Preuß. Ausführungsbestimmungen zum Kapitalabfindungsgesepz. 621
absindung auszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsleller oder,
was die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grund-
stücksverkäufer, oder den Hypothekengläubiger, und welche Frist für ihre Verwen-
dung zu gewähren st. . .
7. Der Prüfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Ver-
häftnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit
es ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den
Nachweis von der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs-
kapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke dic erforderlichen Unterlagen (z. B.
Grundstücksangebote, Kauf= oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge, Ka-
tasterauszüge,. Grundbuchabschriften u. dgl.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird
sich aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete Ermitte-
lungen anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist
in der Begründung des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die An-
hörung von Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkerkammern,
Fachvereinen und ähnlichen Organisationen in Frage kommen könne. «
Es sollen folgende Stellen angehört werden:
a) soweit es sich um eine Ansiedlung durch Rentengutsgründung handelt, in
der Regel der Spezialkommissar;
b) soweit es sich um den Erwerb durch Beitritt zu einem gemeinnützigen Bau-
unternehmen handelt, die provinziellen Vereine für Kleinwohnungswesen
oder die Revisionsverbände der Baugenossenschaften;
Zc) die nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen für den Antragsteller
zuständige Fürsorgeorganisation.
Im Falle des Beitritis des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau= oder
Siedlungsunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Bescheinigung über die Ge-
meinnützigkeit des Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird erteilt
vom Regierungspräsidenten, soweit es sich um ein gemeinnütziges Bauunlernchmen,
vom Oberpräsidenten, soweit es sich um ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen
handelt. —
8. Nach Abschluß seiner Prüfung verfährt der Landrat (Bürgermeister) nach
Nr. 3 Abs. 4 der Bekanntmachung. Er erteilt die dort vorgeschriebene Bescheinigung
und überreicht sie mit den seiner Prüfung zugrunde liegenden Unterlagen unmittel-
bar dem Kriegsministerium (Versorgungs= und Justizdepartement), — Reichs-
Marineamt, Reichs-Kolonialamt — unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Be-
zucblommandos, soweit nicht nach Nr. 3 Abs. 5 der Bekanntmachung hiervon ab-
zusehen ist. « »
9. Falls der Grundbesitz nicht in dem Kreise (Stadtkreise) liegt, in dem der
Antragsteller wohnt oder sich aufhält, hat der Landrat (Bürgermeister) des Wohn-
orts oder Aufenthaltsorts (Nr. 2), nachdem er die Fürsorgeorganisation gemäß
Nr. 7 Abs. 2c gehört hat, den Antrag mit seinem Gutachien über die persönlichen
und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und mit dem Gut-
achten der Fürsorgeorganisation an den Landrat (Bürgermeister) der belegenen
Sache abzugeben. Dieser übernimmt die weitere Prüsung, insbesondere auch die
Anhörung nach Nr. 7 Abs. 23 und b, erteilt die Bescheinigung und versährt in der
Nr. 8 vorgeschriebenen Weise.
Zu Nr. 5 der Bekanntmachung.
10. Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zu-
ständigen Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungs-
gebührnisse bestimmte Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungs-
behörde bezeichneten Empfangsberechtigten zu zahlen und der Generalmilitärkasse
(für Marine= und Schutztruppen-Angehörige der Reichshauptkasse) in üblicher