zeek. betr. Ausdehnung der Bochenhilse während des Kricges vom 23. April 1915. 623
k) Bekanntmachung, betr. Ausdehnung der Wochenhilse während
#des Krieges. Vom 23. April 1915. (NG#. 257.) in Vd. 1, 840.
b) Erläuterungen.
a. Zur Bekanutmachung ac (zu vgl. Bd. 1, 846).
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 846; 2, 346.
Bremer, Kriegswochenhilfe, 1916. — Großmann, Die Voraussetzungen der
griegswochenhilfe, 1916. — Heinemann, Die Wochenhilfe. Betriebskrankenkasse 16 2 ff.,
— Hofsmann, Die Kriegswochenhilfe, Zuchr VersW. 16 463 ff. — Jäger, Der
eg in Verwaltung und Rechisprechung der deurschen Sozialversicherung, Ardversorg.
T fl., 483 ff., 505fl
81.
Wochenhilfe für Kriegerfrauen.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 846, 847.)
2. Ist eheliche Empfängnis notwendig?
a) Verneinend (Erläuterung # bis 7 in Bd. 1, 847).
6GS. Arb Versorg. 16 344 (Knappsch Schieds G. Breslau). Der Umstand, daß das Kind
im Ehebruch erzeugt ist, steht dem Anspruch auf Kriegswochenhilfe noch nicht entgegen.
b) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 817.
3. Dienstleistung oder Dienstverhinderung des Ehemanncs.
(Erläuterung a bis f in Bd. 1, 847; 8 bis 1 in Bd. 2, 346.)
m) Amil N. 16 348, Arb Versorg. 16 343 (RVM.). Anspruch auf Kriegswochenhilfe
besteht nur, wenn die Voraussetzung des Anspruchs während der Wochenzeit erfülle
ist. Das ist nicht der Fall, wenn innerhalb dieser Zeit der Ehemann als nur garnisondienst-
sähig vorläufig entlassen und, mit den allgemeinen durch die Kriegszeit bedingten Be-
schränkungen, zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit imstande ist.
n) Arb Bersorg. 16 449 (OBA. Leipzig). Ist der Ehemann zur Beschäftigung in
einem privaten Betriebe kommandiert, so ist er nicht als erwerbstätig anzusehen.
o) Nord Allg Zig. v. 16. Mai 1916 Nr. 135 2. Ausg. Bei Auslegung der Vundesrats-
verordnungen über die Kriegswochenhilse sind Zweifel darüber entstanden, ob diese Lei-
stungen im Entbindungsfalle auch den Ehefrauen solcher Kriegsteilnehmer zustehen, welche
infolge von Krankheit oder Verwundung aus dem Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienst
ausgeschieden sind, ihre Erwerbsfähigkeit aber zu einem gewissen Teile wiedererlangt haben,
Zu dieser Frage hat sich das Reichsamt des Innern auf eine Anfrage — unter Vorbehalt
der Entscheidung im Spruchverfahren — wie folgt geäußert: „Die Bundesratsverordnungen
über Kriegswochenhilfe gewähren diese auch den Ehefrauen solcher seitheriger Kriegsteil-
nehmer, welche infolge einer Verwundung oder Erkrankung den Kriegsdienst nicht weiter
leisten können, beschränken diesen Kreis aber durch den Ausschluß derjenigen Kriegsteil.
nehmer der gedachten Art, welche noch imstande sind, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzu-
nehmen. Die Absicht der Vorschrift geht offenbar dahin, die Wohltat dieser Wochenhilse
nicht auch solchen Personen zuzuwenden, die selbst wieder für sich und ihre Familie sorgen
können, bei denen also der ursprüngliche Grund für die Bereitstellung jener Beihilfe weg-
gesallen ist. Daraus folgt, daß nicht schon jene geringwertige Erwerbstätigkeit oder die
Nöglichteit einer solchen das Recht auf die Wochenhilfe ausschließen soll: es muß vielmehr
eine Erwerbsfähigkeit vorhanden sein, die zwar der normalen bzw der früheren des be-
tressenden Ehemannes nicht gleich oder auch nur sehr nahe zu kommen braucht, die aber
immerhin noch für die Möglichkeit ausreicht, den nötigen Lebensunterhalt für die eigene
Person und für die Familie zu beschaffen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird sich
-eweils nur nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen lassen. Die Angabe eines