Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

624 F. Beschafsung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuy. Kriegswohlfahrtspflege usw 
bestimmien Prozentsatzes der Erwerbsbeschränkung, der für die Gewährung oder Nicht 
gewährung der Leistung maßgebend zu sein hat, ist daher nicht wohl angängig. Dem freie 
Ermessen der für die Bewilligung zuständigen Siellen ist hier also ein gewisser Spielraum 
gelassen. Es dürfte sich empfehlen, hierbei wohlwollend zu verfahren, in Zweisetsjällen 
es aber doch auf die Entscheidung der im Streitverfahren zusländigen Spruchinstanen 
ankommen zu lassen.“ 
ßp) Bay Staalsmd J., Arb Versorg. 16 774. Eine Wöchnerin, deren Ehemann Krieg- 
und ähnliche Dienste geleistet hat aber zur Zeit ihrer Entbindung bereits aus dem Heere#. 
dienst — sei es mit Versorgungsgebührnissen, sei es ohne solche — entlassen und infol ge 
seiner Verwundung oder Erkrankung an der Wiederaufnahme einer Erwerbslätigteit 
gehinder! ist, hat unter den übrigen Voraussetzungen Anspruch auf die Kr-egswochenhilfe 
solange diese Verhinderung dauert. Dabei kommt nur eine Erwerbstäligfeit von en- 
sprechendem Belang in Betracht. 
a) Arb Versorg. 16 526. Ein Landgendarm leistet nicht „Kriegs-., Sanitätz- 
ähnliche Dienste“. 
) Amtl N. 16 516, M'AMV. 16 434 (RV.). Die Ehefrau eines dem Reiche zum 
Kriegsdienst Verpflichleten, der bei Ausbruch des Krieges in Feindesland zurückgehalten 
ist, hat Anspruch auf Wochenhilfe; ebenso R#J. v. 10. 3. und 19. 5. 16 (HMVBi. 389). 
s) R2J. v. 10. 3. 16 (HMBr. 389). Ehefrauen von Zivilgefangenen im nicht webr. 
sähigen Alter haben keinen Anspruch auf Wochenhilfe. 
t) Erbe, Arb Versorg. 16 664. Wer sich stellen muß, aber als überzählig entlassen 
wird, leistet auch am Tage seiner Vorstellung nicht Heeresdienst. 
u) Arb Versorg. 16 638 (Bü. Pirna). Der vor dem Kriege geleistete Heeresdienst 
ist i. S. des § 1 Ziff. 1 nicht mit zu berücksichtigen. 
V) AmtlN. 16 627, Arb Versorg. 16 730. Wie sich aus der Auskunft der. Acbeilgeberin 
des Ehemanns der Wöchnerin ergibt, ist der Ehemann durch seine Dienstleistung bei der 
freiwilligen Sanitärstolonne nur unerheblich seiner bürgerlichen Tätigkeit enlzogen (sechs 
Arbeitstage). Unter diesen Umständen konnte ein Anspruch auf Wochenhilfe nicht aner- 
kannt werden. 
W) AmtN. 16 628, Arb Versorg. 16 730. Ehefrauen von Berufssoldaten haben 
einen Anspruch auf Wochenhilfe nur, wenn sie sich freiwillig weiler versichert haben. 
X) Amtl N. 16 630, Arb Versorg. 16 731. Entscheidend ist die Möglichkeit der Auf- 
nahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt, ob es sich dabei gerade um die bisherige Er- 
werbstätigkeilt handelt, ist unerheblich. « 
n ent. 
oder 
5. srankenversicherung des Ehemannes. 
(Erlãuterung a bis 1 in Bd. 1, 848; 8 bis k in Bd. 2, 346f.) 
1) Arb Versorg. 16 541 (VA. München). Kurze Unterbrechungen der sechswöchigen 
Kassenzugehörigkeit sind unschädlich. 
m) Arb Verforg. 16 455. War der Ehemann im Anfang dos Krieges eingezogen, 
dann entlassen (nicht nur beurlaubt), und ist er demnächst wieder zum Kriegsdienst ein 
gezogen, so genüg! es nicht, daß er vor dem ersten Eintritt in den Kriegsdienst während 
der erforderlichen Zeit gegen Krankheit versichert war, sondern es kommt nur darauf an, 
ob eine solche Versicherung in der bestimmien Zeit vor dem zweiten Eintritt in den Kriegs. 
dienst bestanden hat. 
6. Fortfall der Voraussetzungen (zu vagl. Bd. 1, 848). 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 347.) 
4. Arb Versorg. 16 515 (V1. Kiel). Gegen Krause 1, Anm. 2 Abs. 4 zu 8 3 V. 
v. 3. Dezember 1914, O##. Düsseldorf, Ortskrankenkasse 15 298 und RAJ. v. 27. Dezember 
1915 (in Bd. 2, 347) ist mit Sonderhoff (in Bd. 1, 848) anzunehmen, daß der Anspruch 
bestehen bleibt, auch wenn später eine der Voraussetzungen wegfällt. »- 
5.AthcrforgJCUl(BA.München).DieBek.des"ReichBkanzle"ksvx-27.De-
	        
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