Bek. betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 625
zember 1915 (in Bd. 2, 347, Erl. 6, 3) ist nur bei längerem Urlaub und damit längerer
Erwerbslätigkei#t anwendbar.
8 3.
Leistungen der Wochenhilfe.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 849, 850.)
II. Die einzelnen Ceistungen.
1. Einmaliger Beitrag zu den Entbindungskosten (5 3 Ziff. 1).
(Erläuterung s bis c in Bd. 1, 850; d bis f in Bd. 2, 347.)
3) Arb Versorg. 16 224 (OV. Liegnitz). Der Entbindungskostenbeitrag soll nur die
nachweislichen Kosten der Hebamme, des Arztes sowie der etwa notwendigen Arznei
bis zum Höchstbetrage von 25 M. decken (HMBl. 15 9). Hiergegen Schriftl. der Arb.=
Versorg, das. 225. Eines Nachweises bedarf es nicht. Sind weniger als 25 M. aufgewendet,
so verbleibt der Mehrb-trag der Wöchnerin. Hat der Armenverband die Entbindungskosten
bestritten, so erhält er seine Auslagen. Bleiben diese unter 25 M. zurück, so gebührt der
unterschied der Wöchnerin.
h) Amtl N. 16 573, MfAV. 16 503 (RVWM.). Eine Wöchnerin, deren Ehemann nach
der Entbindung zum Heeresdienst eingezogen worden ist, hat keinen Anspruch auf den
Entbindungskostenbeitrag oder die an seine Stelle tretenden Sachleistungen.
2. Hand- und Wochengeld (& 3 Ziff. 2).
(Erläuterung à bis c in Bd. 1, 850; d in Bd. 2, 347).
c) Arb Versorg. 16 174 (OB# A. Karl-ruhe). Bei Berechnung des Ersatzanspruchs
C# 5) ist jede Kalenderwochenleistung für sich zu berechnen und auf Grund dieser Wochen-
leistung festzustellen, ob der Mindestbetrag von 1 M. täglich in dieser Woche erreicht ist.
so daß für den Fall, daß der letzte Tag des Wochengeldbezuges auf einen Sonniog fällt,
für den die Kasse satzungsgemäß nichis zu leisten hat, sie demnach 1 M. für diesen Sonntag
vorschußweise zu zahlen hat, da sonst der Mindestbetrag von 1 M. für die mit diesem Sonniag
beginnende neue Woche nicht erreicht wird (übereinst. mit R##J. v. 10. Dezember 1914,
Arb Versorg. 15 10 (in Bd. 1, 8501, gegen Krauses 1, 67; 1 zu 55); zustimmend R###.#
v. 27. Mai 1916, Arb Versorg. 16 446 und VA. München das. 447.
f) Nordd Allg.30g. v. 13. Oktober 1916 Nr. 284 1. Ausg. Es ist die Frage aufgeworfen
worden, ob das nach den Bekannimachungen des Reichskanzlers vom 3. Dezember 1914
und 28. Januar 1915 zu gewährende Wochengeld von täglich 1 M. für den Sonntag auch
dann zu leisten ist, wenn die Wöchnerin für die 6 wöchentlichen Arbeitstage bereits 7 oder
mehr Mark von ihrer Krankenkasse erhält. Diese Fragc ist, wic sich das Reichsamt des
Innern in einem Einzelfalle ausgesprochen hat, zu verneinen. Eine Krankentasse, die nach
ihren Satzungen Wochengeld nur für Werktage, aber in Höhe von mehr als 1 M. zu ge-
währen verpflichtet ist, kann daher auf Ersatz aus Reichsmitleln nicht rechnen, wenn sic
auch für Sonn= und Feierlage Wochengeld in der durch die Bundesratsverordnung vom
3. Dezember 1914 vorgeschriebenen Höhe von 1 M. leistet.
8) Schwerk, Arb Versorg. 16 577. Auf Antrag der Wöchnerin ist ihr gleich bei der
ersten Zahlung das Wochengeld für 2 Wochen vor der Entbindung anzuweisen. Die Kasse
darf so auch ohne Antrag verfahren. Stirbl dann die Wöchnerin innerhalb 6 Wochen nach
der Entbindung, so hat das Reich der Kasse auch die für die Zeit vor der Entbindung ent-
richieten Beiräge zu erstatten.
8 4.
Frei Behandlung durch Hebamme und Arzt und freie Arznei statt der
Barbeihilfe nach § 3 Ziff. 1 und 3.
(Erläulerung 1, 2 in Bd. 1, 851; 3 in Bd. 2, 348.)
4. Hand M. 13. 3. 16, Betriebskrankenk. 16 102, Arb Versorg. 16 404. Die zwischen
Krankenkassen und Arzien getroffenen Honorarabmachungen sind auch auf die Tätigkeit
Göthe u. Schlegelbecger, Kriegsbuch. Bv. 3. 40