626 B. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswoh ljahrtspflege ujw
der Ärzte für Kassen im Bereich der Reichswochenhilfe zu beziehen. Ehefrauen, welche
statt freier Behandlung bare Beihilfen erhalten, sind nur die niedrigsten Säße der preuf
GebO. für Arzte zu berechnen. *
5. Arb Versorg. 16 448 (VA. München). Krankenhauspflege schließt jeden Auspruch
auf Kriegswochengeld aus. #
/ 5.
Eigene Leistungspflicht und Erstattungsanspruch der Kasse gegen daz
Reich. «
ErläuterunglbissinBd.1,852.)-
4.MIAV.16191(RBA.).Die§§1799,1693RBQgelteunichtbeiBeschwede
gegenBeanstandungendesVetsichctungsamtsnachsöAbLsVO.v.3.Dezembek1914.
§ 7.
Verfahren (zu vgl. Bd. 1, 852).
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 348)
3. Weitere Erörterungen über den Umfang der entsprechenden Anwendung der
RO. auf die Kriegswochenhilfe bei Jäger, MfWMV. 16 491.
4. RPU. v. 18. 12. 15, Arb Versorg. 16 200. Postsendungen von oder an Reichs.,
Staals= und Gemeindebehörden, die in Ausführungen der Bek. betr. Wochenhilfe während
des Krieges v. 2. Dezember 1914, 28. Januar 1915, 23. April 1915 notwendig werden,
sind fortan als portofreie Sendungen in Militär- und Marineangelegenheilen zuzulassen.
Die Postsendungen der Krankenkassen im Verkehr mit aonderen Stellen als den bezeichneten
Behörden sind in jedem Falle portopflichtig, weil die Krankenkassen kein Staats= oder
Gemeindebehörden sind.
5. Arb Versorg. 16 659 (RBM.). Nach Artikel 2 des Regulativs über die Porto--
freiheiten ist zur Anerkennung der Portofreiheit der von den Krankenkassen in Angelegen-
heiten der Kriegswochenhilfe ausgehenden Postsendungen erforderlich, daß die Sendungen
den Vermerk „Herressache“ und den Abdruck eines amtlichen Siegels oder Stempels
z. B. des Gemeindevorstehers ktragen. Es ist jeooch den Krankenkassen nachgelassen worden,
bei Sendungen, die die Vermerke „Heeressache“ und „Kriegswochenhilfe“ tragen, den
Abdruck ihres eigenen — nicht amtlichen — Stempels zu verwenden. Ein weiteres Zu-
geständnis kann den Kranlenlassen nicht gewährt werden. Wenn daher die Krankenkassen
ihre Sendungen nicht durch den Gemeindevorsteher abstempeln lassen wollen, muß ihnen
anheimgestellt werden, einen eigenen Stempel zu beschaffen und die mit dem Vermerte
„Heeressache" und „Kriegswochenhilfe" versehenen Postsendungen mit dem Abdruck ihres
eigenen Stempels zu versehen.
g 8.
Wochenhilfe für Ehefrauen, deren Männer nicht Dienste im Sinne des
1 Nr. 1 leisten und für unverheiratete Wöchnerinnen.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 853.)
6. Kranken Versicher. 16 78 (OB A. Posen). Wöchnerinnen, die vor ihrer Nieder-
kunft wegen Arbeitslosigkeit aus der Kasse ausgeschieden sind, haben innerhalb der Drei-
wochenfrist des § 214 RVO. auch Anspruch auf Stillgeld nach z 8 VO.; zustimmend
Krause, das.; hiergegen AmtkN. 16 632, ArbBersorg. 16 732 (RV.).
7. Amtl N. 16 631, Arb Versorg. 16 731. Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse oder
einem sonstigen Versicherungsverein a. G. genügt nicht.
8. Krause, Betriebskrankenk. 16 144. Ausländerinnen aus den vom deutschen
Heere besetzten Gebieten haben Ansprüche aus § 8 Bek.