G. z. And. d. G., btr. Unterst. v. Fam. in Dienst eing. Mannsch., v. 8. Febr. 88/4. Aug. 14. 629
bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehrleistung nach
der N O. (ogl. 58 198,1995, 205, das.) zu gewähren hat, bewendet es dabei in allen Fällen
6 4 Af. 3 der Bek. v. 3. Dezember 1914). Kann die Wöchnerin hiernach nur Hebammen-
dienste und freie ärztliche Behandlung, nicht Geldleistungen, verlangen, so handell es sich
um einen seiner Natur nach höchst persönlichen Anspruch, der mit dem Tode der Wöchnerin
erlischt. Gleichwohl können auch Fälle vorkommen, wo der auf Sachleistungen gerichtete
Ansptuch sich in einen solchen auf eine Geldleistung umwandelt. In diesen Fällen kann der
Anspruch, auch von den Erben geltend gemacht werden. Dasist auch bezüglich der Ansprüche
auf Kriegswochenbilfe aus § 4 der BRVO. v. 3. Dezember 1914 anzunehmen.
# 16—19.
Einmalige Unterstützung.
(Erläuterung 1 bis 5 in Rd. 2, 361ff.)
6. Bay Staatsmd J. 7. 12. 15, Arb Versorg. 16 202. Es ist richtig, daß ein im Rechts-
weg verfolgbarer Anspruch auf die einmalige Unterstützung nicht besteht. Dies entbindet
iudes die Lieferungsverbände keineswegs von der sozialen Pflicht, sie bei gegebener Vor-
aussehung zu gewähren.
7. Bay Staatsmd J., Arb Versorg. 16 202. Die Aufwendungen werden den Liefe-
vrungsverbänden vierteljährlich vom Reich ersetzt.
8. Bay Staatsmd J., Arb Versorg. 16 202. Zuständig ist der Lieferungsverband,
in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin zur Zeit der Antragstellung
licgt.
8. Bekanntmachung, betr. den Ausschank und Verkauf von Brannt-
wein oder Spiritus. Vom 26. März 1915. (RBl. 183.)
Wortlaut in Bd. 1, 859, Erläuterung in Bd. 2, 363.
1. RG. II, Recht 16 138 Nr. 252. Ist der Verkauf von Branntwein durch die zuständige
Behörde untersagt, so trifft das Verbot auch die Verabfolgung durch den Geschäftsführer
eines nicht eingetragenen, also nach §5 54 BG. nicht rechtsfähigen, vielmehr der Gesellschaft
gleichstehenden Vereins an die Mitglieder gegen Bezahlung, denn ein gewerbsmäßig
betriebener Verkauf wird nicht erfordert. Kenntnis der behördlichen Anordnung gehört
zum Vorsatz, verschuldete Unkenninis rechtfertigt Bestrafung wegen Fahrlässigkeit.
2. DJZ. 16 1084 (KG.). Das von dem Regierungspräsidenten in Oppeln auf
Grund des & 1 der BO., betr. den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spirilus,
v. 20. März 1915 (Rll. 183) erlassene Verbot versteht unter Verkauf die Verabfolgung
oder Lieferung von Branntwein im Reg.-Bez. Oppeln auf Grund eines Kaufvertrages.
Es will verhindern, daß die dort sich aufhaltenden Personen in dem genannten Bezirk,
abgesehen von einigen Ausnahmen, Branntwein durch Kauf erlangen. Damit sollen
diejenigen Gefahren abgewendet werden, die entstehen könnten, wenn in der jetzigen
Kriegszeit die zum großen Teil aus Fabrik- und Bergarbeitern bestehende Bevölkerung
des Bezirks in den Besitz von Branniwein gelangt. Der Zweck des Verbots würde ver-
eilelt, wenn die Aushändigung oder Lieferung des Branntweins auf Grund eines außer-
halb des Regierungsbe zirks Oppeln abgeschlossenen Kaufvertrages an die in diesem Be-
urk wohnenden Käufer nicht verbolen wären.
(Ges. Nr. 9 als Nr. 5 in Bd. 1, 860.)
10. Kamilienunterstützung.
a) Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betr. die Unterstützung von
Familien in den Oienst eingetretener Mannschaften vom 28. Fe-
bruar 1888 (Neichs-Gesetzbl. S. 539). Vom 4. August 1914
(RGBl. 332)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 861, 862.