Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

630 F.Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege uju- 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 862; 2, 363. 
Liebrecht, Gesetz, beir. die Unterstützung von Familien in den Dienust ei 
Mannschafiten vom SWerrrea 1888 u. 4. August 1914 (3) 1916. — Be singetrerener 
B-nO. vom 21. Januar 1916 zum Famillenunterstützungsgesetz und die preußischez udie 
führungsbestimmungen vom 30. Januar 1916, Pr Vern Bl. 37 405. — v. Olsh auf us- 
Die B##VO. vom 21. Januar 1916 über die Unterstützung von Familien in den De u: 
eingetretener Mannschaften, IW. 16 566. — Pfeiffenberger, Gesetz über die Dienst 
stüßung von Familien in den Dlienst eingezogener Mannschasten, 1916. nber- 
Abschnitt ! in Bd. 1, 862; 2, 363. 
II. Uneheliche Kinder. 
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 862.) 
2. Voraussetzungen des Auspruchs des unehelichen Kindes 
(zu vgl. Bd. 1, 864; 2, 363). 
Preußische Verfügung vom 19. September 1916. (MBl. 225.) 
Hervorgelretene Zweifel geben mir Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die nac 
z 2 Absatz 1c des Familienunterstützungsgesetzes v. 4. August 1914 den unehelichen Kindern 
zustehende Unterstützung bei nachgewiesener Bedürftigkeil bis zum vollendeten 16. Lebens. 
jahre — dem Zeitpunkt, bis zu dem dem Vater nach § 1708 B##V. die Unterhaltung des 
Kindes obliegt — zu gewähren ist. 
(Abschnitt II bis V in Bd. 1, 862ff.; 2, 363ff.) 
VI. Kriegsfürsorge und Armenpflege. 
(Erläuterung 1 bis 6 in DPDd. 2, 364.) 
BAH., Entsch. 60 95, Pr Verw Bl. 37 743. Gemeinden, welche Reichs- oder Staals 
beihilfe in Anspruch genommen, können Ersatz von dem nach armenrechtlichen Grundsäßen 
erstattungspflichtigen Armenverband nicht verlangen; hiergegen Markull, Pr Beiw. 
87 742ff. Die armenrechtliche Erstattungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die 
Unterstützten selbst mit den persönlichen Rechtsfolgen der Armenhilfe verschont bleiben; 
ihm zustimmend Maier das. 787, gegen ihn Baath das. 786. — Vgl. hierzu Preuß Min Vig. 
v. 23. Juni 1916, Ml. 167. — 
b) Gesetz, betr. Anderung des Gesetzes, betr. die Unterstützung 
von Familien in den Hienst eingetretener Mannschaften, vom 
28. Februar 1888. (Reichs-Sesetzbl. S. 59.) 
Vom 30. September 1915. (ReG#B.. 629.) 
Wortlaut in Bd. 2, 365. 
Hier zu: 
Erlaß des Reichskanzlers (N24|9.) vom 26. Juni 1916. 
(Ml. 16 157.) 
Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. September 1915 (RGl. 
S. 629) sind die Familien-Unterstützungen grundsätzlich noch drei Monate über den 
Zeitpunkt hinaus zu gewähren, von dem an den Hinterbliebenen die auf Grund des 
Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Rnl. S. 214) zu zahlenden Hinterbliebenenbezüge 
ustehen. 6 
zueo Es ist nun in Zweifel gezogen worden, ob in den Fällen, in denen den Hinter- 
bliebenen vermißter Mannschaften gemäß § 34 a. a. O. schon vor deren Todeser-
	        
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