Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

632 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ujw 
tungen geschaffen, die den Lieferungsverbänden über das ursprüngliche Gesetz binaus 
durch die Derwaltungsanordnungen auferlegt sind. "6 
Die Verordnung des Bundesrats erweitert nochmals den Mreis der unterstü 
berechtigten Hersonen und setzt die monatlichen Mindestbeträge auf 15 M. für die Ehe- 
frau und auf 7,50 Ml. für die sonstigen Berechtigten fest. Sie gibt ferner bestimmte 
Anhaltpunkte für die Beurteilung der Bedürftigkeit und schafft für die Aufsichtsbe. 
börden das Recht zum Erlaß von Anweisungen an die TLieferungsverbände, sowie 
Anordnung der Saklung von Familienunterstützungen. Sie trifft endlich Ze 
über die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Lieferungsverbänden 
*l 1. 
1. Liebrecht, Pr Verw Bl. 17 405, Kom. 21. Die Vo. unlerläßt es, ausdrüdlich 
zu bestimmen, daß die Familien der Kapitulanten nicht unterstützungsberechtigt sind 
weil sie als Verordnung mit Gesetzeskraft Rechtssätze ausspricht und sich dies als Folgerung 
bereits aus den Worlen „in Erfüllung ihrer gesetzlichen alliven Dienstpflicht“ von selbst 
ergibt; denn dic gesetzliche Dienstpflicht beträgt im Frieden nur 2 bzw. 3 Jahre. Ebenso 
bedurfte es keiner ausdrücklichen Bestimmung, daß zwar Armierungssoldaten Unter. 
stützungsansprüche ihrer Verwandten auslösen, nicht aber die Familien der Armiern ngs. 
arbeiter unterstützungsbrechtigt sind, da sich auch dies aus bestehendem Recht, nämlich 
aus 2 des Kriegsleistungsgesetzes, ergibt, soweit Armierungsarbeiler von der Militär- 
behörde requiriert worden sind, oder aus den allgemeinen Vorschriften über den Dien## 
vertrag nach bürgerlichem Recht, soweit sie durch freien Vertrag angenommen wurdon. 
Zustimmend hinsichtlich der Kapitulanten Pr Verw#l. 37 792 (BAH.). 
2. Liebrecht, Pr Verw Bl. 37 405, Kom. 22. Sämlliche Freiwiltigen auf Kieg- 
dauer sind in den Kreis der Mannschaften einbezogen, so daß auch hier die noch nicht dem 
Qndsturm angehörigen, also noch nicht Siebzehn jährigen, ihren Verwandien einen 
Unterstützungsanspruch verschaffen können. Natürlich kommen nur Ellern oder Geschwister, 
welche von ihnen unterstützt worden waren, oder deren Unterhaltungsbedürfnis eist nach 
ihrem Eintrikt in das Heer hervorgetreten ist, in Frage. 
3. Jung, Pr Verw Bl. 37 454. Durch diese Vorschrift wird für die Ehefrauen dieser 
Personen ein Anspruch auf Kriegswochenhilfe, vielleicht mil rückwirkender Kraft auf den 
23. April 1915, dem Erlaß der letzten der drei Kriegswochenhilfe-Verordnungen, nicht 
begründet. 
4. v. Olshausen, IW. 16 566. Die Bedürftigkeit, die durch die seitens der Lieferungs. 
verbände zu gewährenden Leistungen beseitigt werden soll, ist nicht die armenrechllichr 
Hilfsbedürfslugkeit, sondern diejenige Bedürftigkeit, die durch den Krieg und die Einberufung 
des Ernährers verursacht worden ist. Wann eine solche Bedürftigkeil anzunehmen ist, 
mußte der pflichtgemäßen Entscheidung der Lieferungsverbände im einzelnen Falle über- 
lassen werden; die BR#### O. konnte nur gewisse objektive Merkmale für diese Bedürfüigkeit 
festlegen. 
Hat der in den Dienst Eingetretene mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall 
erlitten, so wird im allgemeinen keine Unterstützung gewährt. Es trifft dies insbesondere 
für Beamie oder Privatangestellte zu, soweit sie ihre Gehälter troß ihres Eintrilks in das 
Heer in gleicher Weise forkbeziehen. Wenn auch mit der slarken Teuerung aller Lebens- 
mittel zu rechnen ist, so darf doch andererseits nicht übersehen werden, daß die Er- 
nährung des Mannes nach erfolgtem Diensteintritt aus den Einkünften der Familie nicht 
mehr mitzubestreiten ist. 
zur 
stimmuna 
8 2. 
Liebrecht, Pr Verw Bl. 37 406, Kom. 34. Leitel ein Pflegekind seinen Untel- 
stützungsanspruch bereits von einem natürlichen Verwandten her, so würde, wenn sein 
Pflegevater einberufen ist, ein Anspruch auf Unterstützung so lange nicht bestehen, als er 
infolge der Kriegsdienstleistung des Verwandten begründet ist, und würde überhaupt nicht
	        
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