Bel. betr. die Unterst. von Familien in den Dienst eingetr. Mannschaften v. 21. Jan. 1916. 633
ur Entstehung gelangen können, wenn es nach dem natlürlichen Vater, der gefallen ist,
die Waisenrente betieht (vgl. 5 10 Abs. 5 Satz 2 Fam Uc. und Gesetz v. 30. September 1915).
Auch ein Anspruch des Pflegekindes auf Grund der VO nach einem leiblichen Verwandten
läßt ebensalls einen Anspruch nach dem eingezogenen Pflegevater ruhen, beispielsweise,
wenn es als elternloses Enkelkind von seinem einberusenen Großvater die Unterstützung
herzuleiten vermag. Nach der Sahstellung des § 2 bezieht sich die Bestimmung über das
Ruhen des Anspruchs nur auf Pflegeeltern und Pflegekinder. Damit ist selbstverständlich
nicht der gleiche Grundsat für die Verwandten ausgeschaltet. Ihn ausdrücklich in der Ver-
ordnung auszusprechen, erübrigte sinngemäße Auslegung des Gesetzes. Natürlich hat ein
Kind als ellernloser Enkel keinen Unterstützungsanspruch, wenn außer dem Großvater
der Bruder einberufen ist, der es unterhalten hat, da insoweit der Anspruch bereits nach dem
Gesetz selbst bestand.
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1. Liebrecht, PrVerwBl. 37 406. Als Unterstühungsberechtigle werden,
joweit der Ehemann eingezogen ist, nicht nur die Ehefrau und die Kinder unter 15 Jahren
zu belrachten sein — weil etwa die Kinder über 15 Jahre sich bereits aus ihrem Arbeits-
verdienst selbst erhallen — sondern der ganze in einem Haushalt lebende Familienkreis
erscheint gemeint, weil nach den gewöhnlichen Lebensverhältnissen aus dem Einkommen
aller in ihm Vereinten die Kosten des Haushalts getragen werden und die Trennung des
Einkommens der im konkreten Falle Unterstützungsberechtigten von demjenigen der anderen
Fomilienmitglieder meist ein falsches Bild von der wirlschaftlichen Lage der Familie geben
würde. Auf die Steuerveranlagung des Haushaltungsvorstandes wird es aber auch dann
ankommen, wenn er selbst nicht der Eingezogene ist, beispielsweise also Eltern den Unter-
stützungsanspruch von ihrem im Haushalt mitlebenden Sohn oder Schwiegereltern von
der Einberufung des Schwiegersohnes herleiten. Im letzteren Falle die Steuerveranlagung
des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie maßgebend sein zu lassen, während
die Schwiegerellern cinen geltrennten Haushalt führen, wäre widersinnig. Das Jahres-
einkommen aus anderen Erkennlnisquellen als aus der Steuerveranlagung festzustellun,
wird wic bisher Aufgabe der vorprüfenden Organe der Unterstützungskommissionen bzw.
der von der Kommission gemäß 5& 6 des Gesetzes heranzuziehenden Gemeindebehörde sein.
2. Jung, Pr Verw Bl. 27 453. Der Lieferungsverband hat in den Fällen selbständiger
Feststellung nach denselben Grundsätzen zu verfahren wie sie bei der Steuerveramagung
für die Ste uerbehörden durch die bundesstaallichen Steuergesetze vorgeschrieben sind. So
muß ein preußischer Lieferungsverband bei Feststellung des versteuerbaren Reineintkommens
die einschlägigen Bestimmungen des EinkS1#G. i. F. v. 19. Juni 1906 und dabei insbesondere
die im § 8 dieses Ges. gestatteten Abzüge beachten. Hat beispielsweise eine Kriegerfrau
bei verminderlem Geschäftsbetrieb jährlich 1200 M. Lebensversicherungsprämie zu zahlen,
so sind hiervon gemäß § 8, II Ziff. 4 des EinkSt G. 600 M. bei der Berechnung des Rein-
einkommens in Abzug zu bringen. Dabei müssen aber andererseits Gründe, welche unter
Umständen, z. B. bei zahlreicher Familie, Verpflichtung zum Unterhalte mittelolser An-
gehörigen, andauernder Krankheit oder besonderen Unglücksfällen eine Ermäßigung der
Steuersätze bewirken (vgl. 88 19, 20 des preußischen EintStG.), bei der Feststellung des
Johreseinkommens ausscheiden, da sie eben nur die Bestimmung des Steuersatzes, nicht
aber das Jahreseinkommen selbst berühren. A. M. ist anscheinend Liebrecht, Pr Verwl.
37 406, wenn er annimmt, daß „in der in der Steuerveranlagung genannten Summe die
Abzũge bereits berücksichtigt seien, welche der Haushaltungsvorstand gemäß § 19, 20 des
EinlStG. zu machen berechtigk ist“. Er übersieht hierbei, daß diese Abzüge nicht das Rein-
einkommen selbst, sondern nur den auf Grund desselben ermittelten Steuersatz erfassen,
auf den es nach dem Worllaut der Novelle aber nicht ankommt.
3. Liebrecht, Pr Verw l. 37 406. Bei verringertem Forlbezug des Gehalts wird
zwat auf den Beirag, der für den Einberufenen selbst im Haushalt aufzuwenden wäre,
Rücksicht zu nehmen sein. Doch hat man für den verbleibenden Teil der Familie die wesent-