Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

634 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeiterschutz. Krlegswohlfahrtspf. ege ujw 
lich gesteigerten Kosten der Lebenshaltung zu berücksichtigen und danach die Grenze su 
die Beurteilung der Bedürftigkeit zu ziehen. Die preußischen Ausführungsbestimmun vt 
v. 30. Januar 1916 führen als die Annahme der Bedürrftigkeit entkräftende Tatsachen Wen 
das Vorhandensein erheblichen Vermögens, die geringe Zahl der Femilienmitgiedar 
das Vorhandensein unterstützungspflichtiger und fähiger Verwandter an. Mit dem 8 
Beispiel verlassen sie jedoch einen Grundsatz, der bisher in der Unierstühungspraxis * 
erheblich betont wurde (vgl. Minist Erl. v. 3. Februar 1915), daß nämlich die Ablehnun 
einer Unterstützung unter Hinweis auf die Unterhaltspflicht einer anderen nach Bürger. 
lichem Recht in Belracht kommenden zur Erfüllung dieser Pflicht aber nicht bereiten Person 
nicht gerechtferligt erscheint. Man wird aber auch jetzt nicht etwa, wie in der armenrecht. 
lichen Praxis, von den Kriegerangehörigen verlangen können, daß sie unterhaltspflichiige 
Verwandte verklagen, sonderm nach Lage des Falles zu beurkeilen haben, ob der zum Unter. 
halt Verpflichtete sich ohne rechtlichen Zwang nur unler Hinweis auf seine moralische 
neben der gesehlichen bestehende Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts bereit 
finden würde. 
§s 5. 
Liebrecht, Pr Verw Bl. 37 407, Kom. 47. Der MinErl. v. 9. September 1915 halle 
hinsichtlich der von einer Gemeinde nach auswärts in Pflege gegebenen Kinder die gleiche 
Bestimmung. Trotzdem die VO. nun zwar nicht ausdrücklich von einer Inpflegegabe seilens 
einer Gemeinde spricht, so wird man nicht fehlgehen, die Bestimmung für die Fälle aus- 
zuschließen, in denen die Unterbringung von seiten der Familienmitglieder selbst und nicht 
im Wege der Armenpflege erfolgte. Es soll jedoch, wie die Ausführungsbestimmungen be- 
tonen, nur eine Härte beseitigt werden, welche sich infolge der Auslegung, daß es eine 
armenrechiliche Anstaltspflege für Kriegerangehörige während des Krieges nicht gibt, 
ergeben mußte, indem an Stelle des zahlungspflichtigen Armenverbandes der Lieferungs= 
verband des Ortes, in dem die Anstalt liegt, hälle treten müssen. Dergleichen Billigkeits. 
erwägungen entfallen, wenn etwa Kinder von ihren Angehörigen zu Verwandten ohne 
oder gegen Pflegegeld gegeben waren und der Gemeinde des Unterbringungsortes bislang 
nicht zur Last fielen. Sie sind nicht als Arme in ihren Bezirk gekommen, und wofern der 
Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein sollte, ist die Berechtigung, einen Unterschied 
zwischen ihnen und allen anderen an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort bedürflig werden. 
den Personen zu machen, nicht einzusehen. Der Lieferungsverband des Verzugsortes 
ist somit nur zuständig, wenn die Kinder gegen Pflegegeld von der Armenverwallung 
untergebracht waren oder nach ihrer Unterbringung trotz inzwischen eingetretener Hilfs. 
bedürftigkeit von dem Armenverband anderwärts belassen wurden. 
8 6. 
1. Meyer, Pr Verw Bl. 37 454. Zweifel entstehen, wenn ein berechligter dringender 
Grund zum Aufenthaltswechsel nicht vorliegt und die bisherige Unterstützung auch nicht 
einmal im armenrechtlichen Sinne „ausreicht“. Tritt die Ortsbehörde des neuen Aufent- 
halts ein, so lehnt der auswärtige Lieferungsverband Erstattung ab unter Hinweis auf #60, 
der auswärtige A. menverband mit Rücksicht auf den Grundsatz, daß bei Angehörigen von 
Kriegsteilnehmern Armenfürsorge nicht geübt werden dürfe. M. empfiehll eine Ver- 
waltungsanordnung des Inhalts, daß auch bei unberechtigtem Aufenthaltswechsel der 
Lieferungsverband des früheren Aufenthaltsorts wenigstens den Notbedarf leisten müsse 
und findet die gesetzliche Grundlage hierfür in I§s 4, 8. 
2. Liebrecht, Kom. 52. Der eigentlich verpflichtete Lieferungsverband ist zivil- 
rechtlich gemäß § 679 BG##. zur Rückerstattung verpflichtet. 
3. Liebrecht, Kom. 61. Ist der Unterstützungsberechtigte nicht imstande, am 
Zuzug#orte die Miete zu bezahlen, so kann sich der verpflichtete Lieferungsverband nicht 
darauf berufen, daß Mietunterstützungen den Hausbesitzern in seinem Gebiet zugute 
lommen sollen. Da aber nur entsprechende Mietbeihilfe zu zahlen ist, ist sie naturgemäß 
nach den Verhältnissen am Zuzugsort zu bemessen.
	        
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