Bel., betr. die Unterst. von Familien in den Dienst eingetr. Mannschaften v. 21. Jan. 1916. 635
89.
1. Jung, Pr Verw l. 837 464. Bei Anwendung des 89 muß der z 3, wenn auch in
wohlwollendster Auslegung, sinngemäße Anwendung finden, wonach die Bedürftigkeit
eu prüfen ist.
zu p Sasse, PrVerwBl. 37 468. Nur dann soll die Familienunkerstützung neben der
Rente weitergezahlt werden, wenn beim Beginn des Ansptuchs auf Rente tatsächlich
noch Familienunterstütung gezahlt wird. Daraus kann das Recht der Gemeinde hergeleitet
werden, in allen Fällen die Weiterzahlung der Familienunterstützung für 3 Monale nach
Beginn der Rentenzahlung zu versagen, in denen bereits vor der endgültigen Enilassung
aus dem Heeresdienst eine Entlassung zu Arbeitsleistungen erfolgt ist, und zwar auch in den
Fällen, in denen tatsächlich aus Mitteln der örtlichen Kriegswohlfahrtspflege geholfen
worden ist, für welche Hilfe eine Verpflichtung nicht bestand. Aber auch darüber hinaus
dürste bei der vorgeschriebenen „Fortgewährung der Familienunterstützung auf die Dauer
von 3 Monaten"“ immer geprlift werden müssen, ob die Voraussetzung, also Bedürftigkeit,
wie sie in § 3 der Verordnung näher geregelt ist, noch vorliegt.
* 11.
Liebrecht a. a. O. 408. Der preußische Erlaß v. 9. September 1915 bezeichnet
nicht den Tag seines Inkrafttretens, so daß an sich 35 BO. in Preußen am 1. Oktober 1915
als inkraftgetrelen gelten müßte. Immerhin verordnet der Erlaß seine Anwendbarkeit
auf die Fälle, in denen die Unterbringung bereits vor dem Kriege erfolgt war. Daraus
kann auch ohne nähere Bestimmung seine Wirksamkeit bis auf den 2. August 1914 zurück-
bezogen werden, und man brauchl nicht anzunehmen, daß für ein und denselben Unter-
stühungsfall die Zuständigkeit des Lieferungsverbandes eine Anderung erfahren hat, wenn
der Unterstützungsberechtigte vor dem 1. Oktober 1915 in Anstalt- oder Familienpflege
gebracht war. In anderen Bundesstaaten aber, in welchen & 5 erst während des Krieges
in Kraft gekreten ist, wird man, um einen Wechsel der Zuständigkeit zu vermeiden, für die
Anwendung der Bundezralsverordnung entscheiden lassen müssen, ob die Unterbringung
vor oder nach dem Tage des Inkrafttretens erfolgt ist, und für den ersteren Fall die bis-
herige Auslegung des Gesetzes (5 4), im letzteren Fall den 5 5 BO gelten lassen. Auch bei
Anwendung des §# 4 des Gesetzes wird es jedoch immerhin darauf ankommen, ob der Auf-
enthalt in der Anstalt nur ein vorübergehender oder, der Veranlassung der Unterbringung
entsprechend, cin solcher von unbestimmter Dauer sein sollte.
Hierzu:
Preußische Ausführungoverfügung vom 30. Januar 1916 zur
Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916, betr. die Unter-
stützung von Familien in den Hienst eingetretener Mannschaften.
(Ml. 38.)
Im Anschluß an den Runderlaß vom 13. Januar 1916 übersende ich den bei-
folgenden Abdruck der nunmehr erlassenen Bundesratsverordnung vom 21. Januar
1916, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaflen, zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. Die gegen den
mitgeteilten Entwurf in einigen Punkten abgeänderte Verordnung ist in der Nr. 14
— S. 55/58 — des RG#l. veröffentlicht worden.
Neben einer einheitlichen Zusammenfassung der sämtlichen bisher ergangenen
Verwallungsanordnungen und der Herausgabe erweiternder Bestimmungen, die
sich bei der praktischen Anwendung des Familienunterstützungsgesetzes vom 28.
Februar 1888/4. August 1914 als notwendig herausgestellt haben, ist einer der
Hauptgesichtspunkte für den Erlaß der Verordnung gewesen, Anordnungen zu treffen,
die geeignet und ausreichend erscheinen, den immer wieder erhobenen, zum Teil
nicht unberechtigten Beschwerden über eine unzulängliche Versorgung der Krieger-