Anord. betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 641
Ergebnis sein, wenn bei Ansprüchen wegen Enteignungen zum Kriegsbedarf im Inlande
der Kechtsweg ausgeschlossen wäre, hingegen wegen solcher Maßnahmen in Feindesland
die Entscheidung der ordentlichen Gerichte angerufen werden könnie.
II. Besteht ein pfändbarer Rechtsanspruch auf Entschädigung!?
1. Bejahend (Erläuterung a bis e in Bd. 2, 375, 376).
f) Heine, Leipz . 16 798. Der Auffassung von Kat, daß schon vor Entscheidung
der Reichsentschädigungskommission ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung besteht, ist
beizutreten. Damit steht auch seine Pfändbarkeit fest. Ob der Anspruch öffentlich-rechtlicher
Natur und im Rechtsweg verfolgbar ist, ist insofern gleichgültig.
2. Berneinend (Erläuterung a bis d in B-Bd. 2, 376 ff.).
e) Beer, IW. 16 981, 984. In der Anordnung v. 24. April 1915 ist nicht etwa eine
ausdrückliche oder stülschweigende Anerkennung irgendeines Entschädigungsanspruches zu
erblicken. Zwar spricht die Anordnung von „Ansprüchen“, aber die Verwendung dieses
im Zivilrecht mit bestimmter Bedeutung gebrouchten Wortes (3 194 Be.) ist hier in
seinem ollgemeinen Sinn erfolat, nämlich als das zum Zeitworl „ansprechen“ gehörige
Hauptworl, bedeutet nichte anderes als Begehren, Antrag, Wunsch oder ähnliches, er will
nur sagen, daß der Eigentümer durch Anmeldung seines Schadene die öffentlich-rechtliche
Voraussetzung für das Offizialverfahren der Kommission schafft. Erst durch den Ent-
schädigungsbeschluß der Kommission kann ein Anspruch zur Entstehung gelangen. Der
Beschluß ist ein Berwaltungsakt der vom Reichskanzler eingesetzten Behörde, d. h. ein
obrigkeitlicher Ausspruch, der im Einzelfall bestimmt, was Rechlens sein soll und erst mit
der „Erösfnung“, d. h. mit der Milleilung an den Beteirigten wirksam wird. Der Beschlag-
nahmetatbestand hat bis jetzt noch keine gesetzliche Regelung erfahren, aus der ein der
Deklaration fähiger objektiv-rechtlicher Ausspruch entstände. Vielmehr ergeht der Ent-
schädigungsbeschluß in Erfüllung, der der Reichsentschädigungskommission lediglich gegen-
über dem Reiche obliegenden objektiven Amtspflicht. An bestimmte Voraussetzungen,
Feststellung des Eigentümers und seines Schadens, müpft die Kommission als Willens-
organ des Staates den Enischädigungswillen und äußert diesen Willen in Gestalt des
Beschlusses. Der Beschluß ist Entschluß! Der Beschluß schafft erst das Rechlsverhällnis.
In diesem engsten Sinne ist der Beschluß konstituliv.
!) Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme, Jena 1916 92. Für eine völkerrechtliche
Enteignung aus Gründen militärischer Notwendigkeit durch den Besetzenden fehlt bis
heute ein anerkannter Rechtssatz des Völkerrechis oder äußeren Staatsrechts, der einen
Entschädigungsanspruch der betroffenen Privatperson gegen den besetzenden Siaat be-
gründen würde. Die Haager Konvenlionen haben bisher nur zur Anerkennung eines
Entschädigungsanspruchs des besetzien oder eines neutralen Staates geführt.
g#) Lehmann, Die Kriegsbeschlagnahme, Jena 1916 92. Der Sag, daß bei Ein-
ziehung von Privateigentum im öffenklichen Interesse eine Entschädigung der betroffenen
Privatperson zu erfolgen habe, ist als Postulat aller Kulturrechtsordnungen anzusprechen.
Und so ist es durchaus verständlich, daß der deutsche Staat sich dazu entschlossen hat, auch
bei einer durch die Kriegsnotwendigkeil bedingten Einziehung von Privateigentum in den
von uns besetzten feindlichen Gebieten eine Entschädigungsmöglichkeit vorzusehen.
Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es sich dabei durchaus üm ein freies
Entgegenkommen der Reichsregierung handelt, wie schon Beer (in Bd. 2, 376) richtig
etont hat.
Die Frage, ob schon vor dem Entschädigungsbeschluß ein Anspruch auf die Eni-
schädigung besteht, ist daher rundweg zu verneinen. Desgl. demgemäß die Frage der
Pfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs vor dem Beschluß.
h) OLG. Breslau VIII (Vreslau K. 16 62, JW. 16 9754) stellt sich durchweg auf den
Skandpunkt des OL#. Posen (in Bd. 2, 376, 2a). .
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Mit-cu.SchlegelberqcyKriegdbuch.Bd.3. 41