Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 8 2. 21 
ofsenstehendes Verfahren zu ermöglichen (das Mahnverfahren war unzulässig, weil die 
Zustellung des Zahlungsbefehls im Ausland erfolgen mußte, 3 688 Abs. 2 3P.). 
2. Einzelfälle. 
a) Der Kriegsteilnehmer ist Gesellschafter. 
a. Offenbore Unbilligkeit ist bejaht. 
(Erlãuteruna ac bis A in Bd. 2, 40, 41.) 
A. Sächs A. 16 283 (Dresden IX u. VIII). Nach der vom enischeidenden Gericht 
ständig befolgten Ansicht ist bei Klagen einer ojifenen Handelsgesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft die Aussetzung regelmäßig nicht geboten, wenn wenigstens ein vertretungs- 
berechtigler Gesellschafter nicht Kriegsleilnehmer ist. Daran ändert auch der Umstand 
nichts, daß dieser an sich nicht allein vertretungsberechtigt ist, falls diese Einschränkung 
seiner Vertretungsmacht die Forlführung der Geschäfte nicht unmöglich macht. 
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint. 
(Erläuterung a. bis es in Bd. 2, 41, 42.) 
E. Sächs A. 16 121 (Dresden). Es handelt sich im Prozesse um den vom Bekl. der 
Klageforderung entgegengesetzten Einwand der arglistigen Täuschung, die von dem Ge- 
sellschafter K. begangen sein soll, der im Felde steht. UÜber diesen Einwand ist umfangreiche 
Beweisaufnahme angeordnet. Daß K. diesen Beweiserhebungen persönlich beiwohne, liegt 
im besonderen persönlichen Interesse des K. Daß diesem die Verteidigung gegen den 
Vorwurf der Täuschung wegen seiner Kriegsteilnahme vereitelt werde, widerspricht der 
Absicht des Gesetzes. Sein persönliches Interesse an der Aussetzung des Verfahrens ist 
derart Überwiegend, daß es nicht gerechtfertigt erscheinen würde, die Aussetzung aus dem 
sormalen Grunde zu versagen, daß er nicht für sich allein Partei ist, sondern daß eine unter 
seiner Beteiligung stehende offene Handelsgesellschaft klagt. 
b) Das Geschäft des Kriegsteilnehmers wird fortgeführt. 
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht. 
(Erläuterung aga bis in Bd. 2, 42.) 
). DJ3. 16 350 (Dresden VII). Offenbare Unbilligkeit der Aussetzung zugunsten 
des im Felde stehenden, auf Zahlung des Mietzinses verklagten Mieters ist angenommen, 
da daos Geschäft nur dadurch fortbetrieben werden könnte, daß der Vermieter den Vertrag 
über die Ladenmiete fortsetze. 
G. Offen bare Unbilligkeit ist verneint. 
(Erläuterung a# is in Bd. 2, 42, 43.) 
xx. ElsLothò 8. 16 2 (Colmar 11). Aus der bloßen Tatsache der Weiterführung des 
Geschäfts durch Angehörige des Schuldners kann die offenbare Unbilligkeit noch nicht 
gesolgert werden. 
M. OL. 32 270 (Dresden IV). Der Umstand, daß auf Antrag des Klägers vom 
Registergericht für die Dauer der Kriegsabwesenheit des J. dessen Frau als Geschäfts- 
jührerin für den Beklagten bestellt worden ist, steht der Aussetzung nicht entigegen; hierbei 
handelt es sich augenscheinlich nur um einen Notbehelf, nicht aber um einen vollwertigen 
Ersad, durch den die durch die Einberufung des früheren Geschäftsführers entstandenen 
Schwierigkeiten in der Hauptsache wieder beseitigt worden wären. 
#c# DJ-Z. 16 349 (Darmstadt II). Zwar steht fest, daß B. einen Geschäftsführer 
zurückließ, der Geschäste abschließt, Wechsel ausstellt, Vereinbarungen trifft. Allein das 
AG. hat gemäß VO. vom 8. August 1914 die Geschäftsaufsicht über das Vermögen des 
Bekl. verfügt, so daß Konkurs- und Zw Vollstr. vorerst verhindert, andererseits die vor- 
handenen Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden (5 Sa. a. O.). Nun 
hat freilich Bekl. den Klageanspruch bestritten, so daß die Verzögerung seiner Feststellung 
an sich wohl für Kl. als „offenbar unbillig" erscheinen könnte. Nachdem die bestellte Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.