Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. 8 2. 21
ofsenstehendes Verfahren zu ermöglichen (das Mahnverfahren war unzulässig, weil die
Zustellung des Zahlungsbefehls im Ausland erfolgen mußte, 3 688 Abs. 2 3P.).
2. Einzelfälle.
a) Der Kriegsteilnehmer ist Gesellschafter.
a. Offenbore Unbilligkeit ist bejaht.
(Erlãuteruna ac bis A in Bd. 2, 40, 41.)
A. Sächs A. 16 283 (Dresden IX u. VIII). Nach der vom enischeidenden Gericht
ständig befolgten Ansicht ist bei Klagen einer ojifenen Handelsgesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft die Aussetzung regelmäßig nicht geboten, wenn wenigstens ein vertretungs-
berechtigler Gesellschafter nicht Kriegsleilnehmer ist. Daran ändert auch der Umstand
nichts, daß dieser an sich nicht allein vertretungsberechtigt ist, falls diese Einschränkung
seiner Vertretungsmacht die Forlführung der Geschäfte nicht unmöglich macht.
6. Offenbare Unbilligkeit ist verneint.
(Erläuterung a. bis es in Bd. 2, 41, 42.)
E. Sächs A. 16 121 (Dresden). Es handelt sich im Prozesse um den vom Bekl. der
Klageforderung entgegengesetzten Einwand der arglistigen Täuschung, die von dem Ge-
sellschafter K. begangen sein soll, der im Felde steht. UÜber diesen Einwand ist umfangreiche
Beweisaufnahme angeordnet. Daß K. diesen Beweiserhebungen persönlich beiwohne, liegt
im besonderen persönlichen Interesse des K. Daß diesem die Verteidigung gegen den
Vorwurf der Täuschung wegen seiner Kriegsteilnahme vereitelt werde, widerspricht der
Absicht des Gesetzes. Sein persönliches Interesse an der Aussetzung des Verfahrens ist
derart Überwiegend, daß es nicht gerechtfertigt erscheinen würde, die Aussetzung aus dem
sormalen Grunde zu versagen, daß er nicht für sich allein Partei ist, sondern daß eine unter
seiner Beteiligung stehende offene Handelsgesellschaft klagt.
b) Das Geschäft des Kriegsteilnehmers wird fortgeführt.
a. Offenbare Unbilligkeit ist bejaht.
(Erläuterung aga bis in Bd. 2, 42.)
). DJ3. 16 350 (Dresden VII). Offenbare Unbilligkeit der Aussetzung zugunsten
des im Felde stehenden, auf Zahlung des Mietzinses verklagten Mieters ist angenommen,
da daos Geschäft nur dadurch fortbetrieben werden könnte, daß der Vermieter den Vertrag
über die Ladenmiete fortsetze.
G. Offen bare Unbilligkeit ist verneint.
(Erläuterung a# is in Bd. 2, 42, 43.)
xx. ElsLothò 8. 16 2 (Colmar 11). Aus der bloßen Tatsache der Weiterführung des
Geschäfts durch Angehörige des Schuldners kann die offenbare Unbilligkeit noch nicht
gesolgert werden.
M. OL. 32 270 (Dresden IV). Der Umstand, daß auf Antrag des Klägers vom
Registergericht für die Dauer der Kriegsabwesenheit des J. dessen Frau als Geschäfts-
jührerin für den Beklagten bestellt worden ist, steht der Aussetzung nicht entigegen; hierbei
handelt es sich augenscheinlich nur um einen Notbehelf, nicht aber um einen vollwertigen
Ersad, durch den die durch die Einberufung des früheren Geschäftsführers entstandenen
Schwierigkeiten in der Hauptsache wieder beseitigt worden wären.
#c# DJ-Z. 16 349 (Darmstadt II). Zwar steht fest, daß B. einen Geschäftsführer
zurückließ, der Geschäste abschließt, Wechsel ausstellt, Vereinbarungen trifft. Allein das
AG. hat gemäß VO. vom 8. August 1914 die Geschäftsaufsicht über das Vermögen des
Bekl. verfügt, so daß Konkurs- und Zw Vollstr. vorerst verhindert, andererseits die vor-
handenen Mittel zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden (5 Sa. a. O.). Nun
hat freilich Bekl. den Klageanspruch bestritten, so daß die Verzögerung seiner Feststellung
an sich wohl für Kl. als „offenbar unbillig" erscheinen könnte. Nachdem die bestellte Auf-