Anord. betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission vom 25. April 1915. 643
egen Schuldner in den besetzten feindlichen Gebieten zustehen, damit diese Forde-
rungen bei der Gewährung von. Entschädigungen für Beschlagnahmen und Aus-
zahlung von Kaufgeldern berücksichtigt werden können. Für diese Ausgabe ist bei
der Reichsentschädigungskommission eine „Forderungsanmeldestelle“ eingerichtet.
gur Vormerkung gelangen hier, der Zuständigkeit der Reichsentschädigungskom-
mission entsprechend, in der Regel nur die fälligen Forderungen gegen solche Schuld-
ner, welche ihren Wohnsitz im besetzten feindlichen Auslande, d. h. im besetzten bzw.
deutsch verwalteten Nordfrankreich, Belgien und Rußland haben.
Soweit in diesem Gebiet andere deutsche Behörden Entschädigungen gewähren,
sind sie angewiesen, vorher bei der Reichsentschädigungskommission anzufragen, ob
Forderungen angemeldet sind.
Ungeeignet zur Anmeldung sind danach regelmäßig diejenigen Forderungen,
welche das unler österreichisch-ungarischer Verwaltung stehende Gebiet von Russisch-
Polen sowie das Gebiet von Serbien, Montenegro, das nicht besetzte Frankreich
und sonstige feindliche oder mit den feindlichen Staaten verbündele Länder (Eng-
land, Portugal, Japan, Kanada, Italien usw.) betreffen.
Beschleunigung der Anmeldung empfiehlt sich, weil namentlich bei Verwendung
des Kaufpreises der jetzt einsetzenden umfangreichen Ankäuse in Russisch-Polen
eiwaige Forderungen sonst nicht berücksichtigt werden können und auf spätere Be-
rücssichtigung nicht gerechnet werden kann.
Gewähr oder Haftung wird mit der Vormerkung der Anmeldung durch die
Reichsentschädigungskommission nicht übernommen. Es handelt sich um eine ohne
Verbindlichkeit und unentgeltlich vom Reiche aus Entgegenkommen gebotene Mög-
lichkeit der Schuldeneinziehung. Die Anmeldenden gelten als Beteiligte des et-
waigen Entschädigungsverfahrens, haben jedoch ein selbständiges, auf Einleitung
des Verfahrens gerichtetes Antragsrecht in der Regel nicht. Regelmäßige Voraus-
setzung für die Berücksichtigung der Forderung im Entschädigungsverfahren ist, daß
der Schuldner, bei dem die Beschlagnahme erfolgt ist, den Entschädigungsantrag bei
der Reichsentschädigungskommission stellt. Säumt er damit, so wird der Gläubiger
ihn zur Antragstellung zu veranlassen haben.
Bei den von der deutschen Heeresverwaltung in Russisch-Polen getätigten An-
läufen von Web= und Strickwaren erfolgt dagegen die Berücksichtigung vorgemerkter
Forderungen ohne weiteres von Amts wegen.
Die Befriedigung der Gläubiger ist in den Fällen, in denen schon jetzt Auszah-
lung in Frage kommt, regelmäßig nur mit Einwilligung des Schuldners möglich,
sofern nicht ein die Forderung betreffendes rechtskräftiges vollstreckbares Urteil vor-
gelegt werden kann. Bei mangelnder Einwilligung erfolgt Hinterlegung des strei-
tigen Betrages. Bei unzureichender Masse werden mehrere Gläubiger in der Regel
verhältnismäßig berücksichtigt. ·
Da ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bzw. Befriedigung weder für den
Schuldner noch für den Gläubiger besteht, sind der Reichsentschädigungskommission
als angeblichem Drittschuldner zugestellte Arreste und Pfändungen rechtsunwirksam
und deshalb zwecklos.
Über das bei Forderungsanmeldungen zu beobachtende Verfahren verhalten
sich im cinzelnen die von der Reichsentschädigungskommission herausgegebenen
Merkblätler 1 und II. Beide Merkblätter und die darin vorgesehenen Anmeldungs-
muster und Vordrucke sind bei der Forderungsanmelde-Registratur der Reichsent-
schädigungskommission erhältlich. Merkblatt 1 enthält neben allgemeinen Bestim-
mungen über Forderungsanmeldungen die Vorschriften über die Ausfüllung des
Vordrucks 12 a, betreffend Anmeldung von Buch= und Warenforderungen, Merk-
blatt II die Anweisung zur Ausfüllung des Musters 2a (rote Karte) und der Vor-
drucke 12b (gelb) und 12c (weiß), betreffend Anmeldung von Wechselforderungen.
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