644 F. Beschaffung u. Verleilung b. Arbeitskräfte. Arbeilerschuß. K riegswohlsahrtspflege usw
Für den Vordruck 12a sind 0,10 M., für Muster 2a und Vordruck 12b und e 0,30 M
bar zu entrichten oder porto= und bestellgeldfrei vorher einzusenden. " «
Eine Rücknahme von einmal verausgabten Vordrucken findet nicht statt
Zu beachten ist, daß Buch= und Warenforderungen gegen jeden Schuldner
einzeln, d. h. unter Verwendung eines besonderen Vordruckstückes, anzumelden sind
2. Kriegsschäden im Inland.
Literatur.
An ersler Stelle ist hervorzuheben die Denkschrift des preuß. Staa#sministeriumg
über die Beseitigung der Kriegsschäden in den vom feindlichen Einfall berührten Landes-
teilen. Dem Abg. Hause vorgelegt am 28. Mat 1916, Drucks. Nr. 224 A. — Ferner sind
folgende Schriften und Aufsätze # erwähnen: Beyer, Die Vorentschädigung bei Anwalis=
kriegsschüäden in Ostpreußen, IW. 16 1103. (Können infolge Aktenverlusts Gebühren.
ansprüche nicht geliend gemacht werden, so ist auch dieser Ausfall auf Grund einer Wahr-
scheinlichkeivberechnung zu ersetyzen. (Vorschläge für die Schadensermittlung.)) — Heil:
fron, Die Behandlung der Kriegsschäden im Deutschen Reich und in Osterreich-Ungarn
JW. 16 730. — v. d. Trenck, Die Grundsäße des Borentschädigungsrechts für Ost= urd
estpreußen, JW. 16 714. — Weck, Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz, Charlotten=
burg 1916. (Dort sind auch die für Elsaß-Loihringen maßgebenden Vorschriften v. 19. Mär.
und 1. Mai 1915, ZentrBez. Amtsbl. 77, 138 abgedruckt.) —. Zu vergl. auch S. 699 4
(Preußische Erlasse und Verfügungen a bis e in Bd 2, 378ff.; zu e inzwischen vom
Landtag genehmigt, GS. 10.)
1 Gesetz über die Feftstellung von Kriegeschäden im Neichsgebiete.
Vom 3. Juli 1916. (RGl. 675.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrals und
des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die durch den gegenwärtigen Krieg innerhalb des Reichsgebiets ver-
ursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum (& 35 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873— RGBl. S. 129—) werden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt.
Dies gilt für Beschädigungen, deren Ersatz auf Grund der sonstigen Bestim.
mungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, des Gesetzes,
betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung der Festungen,
vom 21. Dezember 1871 (Rül. S. 459) oder der Verordnung über die Sicher-
24. Juni 1915 (REl. S. 357)
stellung von Kriegsbedarf vom 25. November 1515 (8 Bl. S.729) beanspruchi
werden kann.
§ 2. Als durch den Krieg verursacht gelten Beschädigungen, die unmitlelbar
hervorgerufen sind: «
1. durch die kriegerischen Unternehmungen deutscher, verbündeter oder feind-
licher Streitkräfte;
2. durch Brand oder sonstige Zerstörung, Diebstahl oder Plünderung in den
vom Feinde besetzten oder unmittelbar bedrohlen Gebieten während der
Dauer der Besetzung oder Bedrohung, es sei denn, daß nachgewiesen wird,
daß ein Zusammenhang der Entstehung und des Umfanges des Schadens
mit dem Kriege nicht vorliegt;
3. durch die Flucht, Abschiebung oder Verschleppung der Bevölkerung oder
die Wegschaffung ihrer Habe aus den vom Feinde besetzten oder unmittel-
bar bedrohten Gebieten. «
§3.WenndieSachezerstörtoderabhandengekommenist,wirddervollv
Wert, wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestellt. Maßgebend