Gesch über die Festjtellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 645
i der Wert, den die Sache vor dem Kriege hatte. War nachweislich vor dem schädi-
genden Ereignis infolge Veränderung des Zustandes der Sache eine Veränderung
ihres Wertes eingetreten, so ist der veränderte Wert maßgebend. Bei Erwer-
bungen, die nach Ausbruch des Krieges nachweislich mit höheren Kosten stattge-
funden haben, sind diese in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
Aus Gründen der Billigkeit kann ein angemessener Zuschlag zu dem Friedens-
werte festgesetzt werden. Insbesondere soll dies dann geschehen, wenn die er-
sorderliche Ersatzbeschaffung höhere Kosten verursacht. Das Nähere über die Vor-
aussetzungen und die Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge bestimmt der
Bundesrat.
„ Verlust von Wechseln und Schecks wird nicht festgestellt, der Verlust von
anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des Aufgebots
Ersatz erlangen kann. Die Feststellung beschränkt sich auf die Ermittlung der Art
und des Nennwerts der Wertpapiere sowie des Zeitpunkts ihres Verlustes.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder
seines Vertreters mitgewirkt, so wird der Schaden nur insoweit festgestellt, als er
unabhängig von diesem Verschulden eingetreten wäre.
§s 4. In jedem Falle ist festzustellen, ob und inwieweit dem Geschädigten ein
Anspruch auf Ersatzleistung, insbesondere aus einem Versicherungsverhältnis, zusteht,
sowie ob und inwieweit er bereits Ersatz erhalten hat. Hierbei bleiben Liebesgaben
und sonstige in der Absicht der Schenkung gemachte Zuwendungen außer Betracht.
§55. Berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Beschädigung zu stellen, ist der
Geschädigte sowie jeder dinglich Berechtigte. Als Geschädigter gilt der Eigentümer
oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder be-
schädigten Sache trägt.
Wer die Reichsangehörigkeit nicht besitzt, bedarf zu der Stellung des Antrags
der Genchmigung des Reichskanzlers.
§ 6. Als Feststellungsbehörden werden Ausschüsse, Oberausschüsse und ein
Reichsausschuß gebildet, die aus je sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,
und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehen.
Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Feststellungs-
behörden muß je eines das Amt eines ordentlichen Richters bekleiden. Den Ober-
ausschüssen und dem Reichsausschusse muß ferner ein Verwaltungsrichter oder ein
zweiter ordentlicher Richter angehören. In den Ausschüssen tätige Geschädigte
dürsen in eigener Sache nicht mitwirken.
Wer einen Schaden im Sinne dieses Gesetzes erlitlen hat, kann nicht Mitglied
eines Oberausschusses oder des Reichsausschusses sein.
In den Ausschüssen und Oberausschüssen sollen Landwirtschaft, Handel und
Gewerbe, Handwerk und Arbeiterschaft durch Berufsangehörige oder frühere Be-
rufsangehörige vertreten sein.
Die Mitglieder der Ausschüsse und Oberausschüsse werden von den Landes-
zentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden, die Mitglieder des
Reichsausschusses von dem Reichskanzler ernannt.
J7. Zur Beschlußfähigkeit der Feststellungsbehörden ist einschließlich des Vor-
sitenden oder seines Vertreters die Teilnahme von fünf Mitgliedern erforderlich,
unter denen sich mindestens ein richterliches Mitglied befinden muß.
Die Beschlüsse der Feststellungsbehörden werden nach Stlimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
S§s. Bei den Feststellungsbehörden werden Vertreter des Reichsinteresses be-
stellt, die vom Reichskanzler erkannt werden und dessen Anweisungen nachzu-
kommen haben.
§9. Der Vorsitzende der Feststellungsbehörde kann einen Vorbescheid erteilen,
gegen den dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses innerhalb einer