650 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeilerschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
Reiche als erstattungsfähig anzuerkennenden Schäden und die Art ihrer Feststellun
umfassen können. 8
Die weiteren Maßnahmen wären einstweilen im landesrechtlichen Wege zu treffen
Demgemäß ist der vorliegende Entwurf eines Reichsgesetzes aufgestell: w orden-
der sich zur Ermöglichung der einstweilen im Bereiche der Bundesstoaten etwa *
planten weiteren Maßnahmen darauf beschränkt, die grundlegenden vorschriften über
die materielle Abgrenzung der für eine etwaige Erstattung durch das Reich in Ze-
tracht kommenden Schäden, über die zu ihrer Feststellung berufenen Organe, über
dos bei der Feststellung einzuheltende Derfohren und die dabei anzuwendenden
Schätzungsgrundilätze festzulegen, die vorschriften über die Erstattung der so festge-
stellten Schäden aber einem späteren Reichsgesetze vorbehält.
Gemäß der im # 35 des Kriegsleistungsgesetzes kinsichtlich der Kriegsschäden
vorgesehenen Abgrenzung und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gegenstandes
erstreckt sich der Gesetzentwurf nur auf die Sachschäden, und zweor auf die innerhalb
des Reichsgebiets verursachten. Die Zestimmungen über Schäden an Leib und Leben
lollen besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten bleiben, ebenso die unter besonderen
Gesichtspunkten zu beurteilenden Schäden der Seeschiffahrt, die Schäden in den Schutz-
gebieten und andere etwa noch in Betracht kommende Schadenskotegorien. Auch die
im & 35 des Uriegsleistungsgesetzes in Anssicht gestellte Entschädigung jür Leistungen,
durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Hersonen außergewöhnlich belastet
werden, muß einem späteren Sondergesetze des Reichs vorbehalten bleiben.
Im einzelnen darf folgendes erläuternd bemerkt werden:
Zu 8 11). Der Wortlaut im §& 1 Abf. schließt sich an z 35 des Kriegsleistungs-
gesetzes, soweit er von „MKriegsschäden“ handelt, an, nur daß hier nicht die Eatschädigung,
sondern lediglich die Feststellung der Schäden in Frage kommt. Unter beweglichem
und unbeweglichem Eigentum sind, wie im Entschädigungsgesetze vom 14. Juni 1871
— Reichs-Gesetzbl. S. 242 —, nur körperliche Gegenstände zu verstehen. Forderungen
und Dermögenseinbuhen anderer Art fallen nicht unter dieses Gesetz; bezüglich der
Wertpapiere ist im #§ 3 eine besondere Bestimmung getroffen.
Im Abs. 2 werden diejenigen Schadensfälle, für die bereits in anderweitlen reichs-
gesetzlichen Dorschriften eine Regelung erfolgt ist, von der Unterstellung unter das vor-
liegende Gesetz ausgenommen.
Zu # 27. Nach dem Gesetze von 18671 sollten als durch den Krieg verursacht gelten
nur solche Beschädigungen, die seitens der beiden kriegführenden Heere durch Beschiehung
oder durch Brandlegung zu militärischen Swecken herbeigeführt sind. Eine Beschränkung
auf diese Tatbestände würde den besonderen Derhältmissen des gegenwärtigen Krieges
nicht gerecht werden. Der Ireis der für die Feststellung in Betracht kommenden Schäden
wird deshalb im 8 2 wesentlich weiter gezogen als im Gesetze von 1871. Darüber bhinaus
kommen Schäden nicht in Betracht. «
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die unmittelbar hervorgerufen sind durch die kriegerischen Unternehmungen deutscher,
verbündeter oder feindlicher Streitkräfte. Als kriegerische Unternehmungen sind dabei
alle unmittelbar mit der Uriegführung zusammenhängenden militärischen M.Hnahmen
zu verstehen. Unter die vorschrift fallen also auch Schäden, die durch feindliche Flieger
verursacht worden sind.
Die Vorschrift im §& 2 Mr. 2 erstreckt den Zegriff der Kriegsschäden auf Schäden,
die durch gewisse unerlaubte oder eigenmächtige Handlungen ohne Rücksicht auf den
Urheber, sei es von Angehörigen der Streitkräfte, Marodenren oder der Bevölkerung
unter unmittelbarer Einwirkung kriegerischer Ereignisse, verursacht sind. Es wird je-
doch namentlich mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer extensiven Auslegung des Be-
2) unverändert.
2) unverändert.