Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

654 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspilege ujw 
tungsrichter angebören, oder aber ein zweiter ordentlicher Richter, und zwar # 
als Mitglied wie als Stellvertreter. - 
JmübrigeniollendeuAusschiissenundOberattsichiiiienMännerder Praris 
aus den an den Kriegsschäden beteiligten Berufszweigen, insbesondere mindestens je 
ein Dertreter von Landwirtschaft, Handel und Gewerbe und Handwerk angehören. 
Es erscheint daher auch nicht tunlich, unter die Sahl von sieben Mitgliedern her- 
unterzugehen. Entscheidung kann bei einer Besetzung mit fünf Mitgliedern erfolgen 
In den Oberausschüssen und dem Beichsansschusse dürfen, um eine streng ob. 
jektive Entscheidung zu sichern, an Uriegsschäden Beteiligte nicht vertreten sein. Bei 
den örtlichen Ausschüssen wird sich dies nicht vermeiden lassen, da in einzelnen Be. 
zirken alle für die Mitwirkung in den Ausschüssen geeigneten Hersonen selbst Schöden 
erlitten haben. 
# ordnet zwecks gleichmäßiger und angemessener Handhabung des Gesetzes und 
zur Wahrung der fiskalischen Interessen des Reichs die Juweisung von „Vertretern 
des Reichsinteresses“ bei den Ausschüssen aller Instanzen an. Sie haben das Recht, 
die Akten einzusehen, den Sitzungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und Beschwerde 
an den Oberausschuß beziehungsweise den Reichsausschuß einzulegen. 
Ihre dienstlichen Anweisungen erhalten sie von dem Reichskanzler. 
Das Nähere hinsichtlich ihrer Rechte und pflichten wird in den Ausführungs- 
bestimmungen zu regeln sein. 
Ho soll dazu dienen, die Feststellungsbehörden in einfach liegenden Fällen zu ent- 
lasten. Falls der Vorbescheid des Dorsitzenden von dem Geschädigten oder dem Ver— 
treter des Reichsinteresses angefochten wird, entscheidet zunächst die Fesistellungs- 
behörde, deren Dorsitzender den Dorbescheid erlassen hat. « 
z10regeltdeanstanzenzug.VieEkmittlungdeSSachverhaltsliegtdeansi 
IchlissenundObekanSfchüssenob.DieUachprüfungdesReichsgusichulsezbleibtauf 
rechtliche Gesichtspunkte beschränkt. 
Zu # 111). Gebühren werden im Derfahren vor den Feststellungsbehörden nicht 
erhoben. 
Einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der RZechtsmittel soll die Vvorschrift im 
Abs. 2 vorbengen. 
Die durch das Derfahren und die Einrichtungen dieses Gesetzes erwachsenden 
Kosten werden, vorbehaltlich endgültiger Regelung durch das spätere Entschädigungs-= 
gesetz, einstweilen in der Weise aufzubringen sein, daß die durch das Derfahren vor 
dem BReichsausschuß und durch die Suziehung des Dertreters des Reichsinteresses ent. 
stehenden Kosten vom Reiche, die übrigen Kosten von den beteiligten Bundesstaaten 
detragen werden. 
Su # 121). Die Bestimmung über die Geheimhaltung und über die Bestrafung 
von GSuwiderhandlungen entspricht den vorschriften der Stenergesetze. 
ég# ) bezweckt Unwürdige, die sich bestimmter Dergehen gegen die Sicherheit 
des Reichs schuldig gemacht oder versucht haben, auf unlauterem Wege das Feststel- 
lungsverfahren zu beeinflussen, auszuschließen. 
Soweit die Durchführunz eines Strafverfahrens nach Kage der Derhältnisse 
mõglich war, soll die Feststellung nur im Falle erfolgter gerichtlicher Derurteilung versagt 
werden können. Im übrigen entscheiden die Feststellungsbehörden über das Vorliegen 
  
1) underändert. 
12) Im Entw. sehlten im Abs. 1 Seile 4 von unten die Zahlen „263. 262, 267 bis 273“. Dasüc haone 
der Entw. noch folgenden Abf. 2 und 3: Die zFeststellung der Beschädigung M serner zu versagen, wenn 
der Anragsteller es unternommen hat, durch unlautere Mirtel eine unzutreffende Les#stellung zu leinen 
Gunsten herbeizuführen. Wird die Feststellung der Beschädigung nach Abs. 1, 2 verfagt, so ih der Schaden 
auf Antrag eines dinglick Berechtigten festzustellen, sofern nicht auch bei diesem einer der in Abf. 1. 2 be· 
zeichneten Grũnde vorliegt. Der dinglich Berechtigte hat sein Recht in Höhe der Entschädigung an den 
Entschädigenden oder an einen von diesem bezeichneten Dritten abzutreten.
	        
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