Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 655 
von Ausschließungsgründen. Gegen ihre Entscheidung findet Beschwerde und weitere 
Beschwerde gemäß 10 statt. 
Dinglich Berechtigte, denen im §& 5 ebenfalls ein Antragsrecht auf Schadens- 
feststellung gegeben ist, sollen für den Fall, daß bei ihnen die vorgesellener Ausschliehungs-= 
gründe nicht vorliegen, zum Antrag auf Schadensfeststellung zugelassen werden, je- 
doch ihre Rechte dem Entschädigenden abtreten, damit ihre Befriedigung nicht dem 
unwürdigen Eigentümer zugute kommt. 
Zu # 1#). Da im Gesetze nur die Grundzüge des Derfahrens geregelt sind, muß 
der Bundesrat nähere Vorschriften hierüber erlassen, insbesondere den Feststellungs- 
behörden die Befugnis erteilen, Eide abzunehmen und die Gerichte um RZechtshilfe zu 
ersuchen. 
Tuch sonst werden im Interesse einer angemessenen und gleichmäßigen Hand— 
habung des Gesetzes Ausführungsvorschriften zu erlassen sein. So z. B. wird zu be- 
stimmen sein, was als „besetztes oder bedrohtes Gebiet“ anzusehen ist. Motwendig er- 
scheinen ferner feste Schätzungsgrundsätze. 
Diese Vorschriften zu erlassen, ist zunächst der Zundesrat berufen; soweit er von 
seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, sollen die Landeszentralbehörden dazu be- 
fugt sein. 
Zu g 152). Die Gründe, aus denen ein Entschädigungsgesetz erst nach Friedens- 
schluß ergehen kann, sind in der Einleitung der Begründung hervorgehoben. 
Su § 165). Es muß den BZundesstaaten überlassen bleiben, inwieweit sie die Ge- 
währung von Mriegsschadensersatz in weiterem Umfang in Aussicht nehmen wollen, 
für die Gründe, die auf dem Gebiete der Derbesserung, Verschönerung, der Gesund- 
heitspolizei, der Befestigung des Grundbesitzes ufw. liegen, in Frage kommen können. 
Aus praktischen Gründen dürfen und werden sie sich jedoch vielfach bei Feststellung 
und Ausmaß der Entschädigungen der vorhandenen Ausschüsse als ihrer Organe bedienen. 
Zu # 17/). Die Schäden der Seeschiffahrt sollen in gleicher Weise wie im Jahre 
1871 durch ein besonderes Gesetz geregelt werden; es müssen daher diejenigen Schiff- 
fahrtsschäden, die im Hoheitsgebiete des Reichs eingetreten sind, hier ausdrücklich ans- 
genommen werden, da sie sonst nach diesem Gesetze zu behandeln sein würden. 
Zu 8 165). In dem Dorentschädigungsverfahren, insbesondere in Hreußen, ist 
wegen geringerer Schäden eine Abfindung der Geschädigten mit deren Einverständnis 
bereits in gewissem Umfang erfolgt. Es empfieklt sich, dies anzuerkennen. Auch ein 
im Wege der Dienstaussicht seitens der vorgesetzten Zehörden geregeltes Derfahren 
fällt bierunter. 
Ebenso trägt § 10“) dem bisher in den einzelnen Bundesstaaten bereits Gesche- 
benen Rechnung und erkennt die dort erfolgten Schadensanmeldungen als Feststellungs- 
anträge im Sinne dieses Gesetzes an. 
#s 207) beruht auf gleichen Erwägungen. Durch ihn soll die Sicherheit geschaffen 
werden, daß die in einem Dorentschädigungsverfahren getroffene Feststellung der 
Empfangsberechtigten später seitens des Reichs anerkannt wird. 
—— 
  
1) sachlich unverändert. 
„:) Der 4 15 des Entw. lautete: In welchem Umfang der Ersat der nach Moßgabe dieses Gesetzes 
seslgestellten Schäden vom Reiche übernommen werden wird, dettimmt ein späteres Cesey. 
entspricht dem # 12 des Gesegzes. 
enispricht dem # 20 des Gesegzes. 
“ 
4 unoerändect. 
5*) 4 20 des Eniw. lautete: Soweit in einem reichs- oder landesrechtlich geordneten Derfahren 
vorentschädigungen vorschußweise gezahlt sind oder werden, bleibt die in diesem Verfahren getroffene 
—“ der Empfangsberechtigten für die etwa vam Reiche zu gewährenden Entschädigungen maß- 
Lebend.
	        
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