Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Festsiellung von Krlegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 657 
die Schäden von CTag zu Tag. Es sei ferner unübersehbar, welche Forderungen außer 
den im vorliegenden Entw. geregelten später an uns herantreten werden. Es seien 
noch zahlreiche andere Anwärter da, die Ansprüche erheben und sicherlich von vielen 
Seiten des Reichstags Unterstützung finden würden. Für die Deutschen im Ausland 
babe der Reichskommissar schon einen Betrag von mehreren Milliarden ermittelt. 
Dazu kämen die Schäden der Reedereien, der Dentschen in den Schutzgebieten und 
andere Schadenskategorien mit großen Summen. Bei der Vorbereitung des Gesetzes 
wurde darauf bingewiesen, daß wir Ende des Jabres bereits mit einer Belastung von 
30 Milliarden Mark werden rechnen müssen, die der Krieg dem Reiche auferlegt. Bei 
solcher Finanzlage sei größte Dorsicht geboten in der Ubernahme von Derpflichtungen, 
die nicht unbedingt notwendic sind. Das Zeich sei gewillt, die Schadensregelung in 
Angriff zu nehmen. Das beweise die Einbringung der Vorlage. Aber die Reichsver- 
waltung lehne zurzeit die Übernahme einer bestimmten Ersatzpflicht ab. Sie müsse 
sich beschränken auf das, was jetzt unbed ingt zu gescheben hat. Dazu gehöre noch 
nicht die durch den Antrag Ur. 1 bezweckte Feststellung, wer den Schaden endgültig 
zu bezahlen, und des Seitpunktes, bis zu welchem die Auszahlung zu erfolgen habe, 
sondern nur die Sicherheit dafür, daß die Schäden überhaupt erstattet werden und in 
welchem Betrage. Um das zu ermöglichen, müsse die Feststellung der Schäden von 
Reichs wegen erfolgen. Sie solle geschehen nach der Herson der Geschädigten, nach 
dem Schadensgrunde und nach dem Betrage. Die Feststellung solle nicht nur eine 
theoretische bleiben. Es bestehe Einverständnis darüber, daß nach der Feststellung auch 
die Beträge ausgezahlt werden, die auf Grund des Reichsgesetzes festgestellt worden 
sind. Es sei der Wunsch der Hreuß. Regierung, daß die Lente möglichst bald die Mittel 
in die Hand bekommien, um nen aufbauen zu können. Hreußen könne nur zahlen mit 
Aussicht auf einen gewissen Rückgriff auf das Reich. Dem Reiche aber jetzt eine be- 
stimmte Verpflichtung aufzuerlegen gehe nicht an. Die Auseinandersetzung darüber, 
wer die Kosten endgültig zu tragen habe, werde in geeignetem Seitpunkt zunächst 
zwischen den Bundesregierungen und dem Reiche stattfinden, deren Initiative der 
Neichstag abwarten möge. Er bitte, den Gesetzentwurf, der nur bei schleuniger Be- 
hondlung noch in dieser Tagung verabschiedet werden könne, nicht mit großen Sweifels- 
fragen zu belasten, die die Sache nur gefährden. Er ersuche um die Sustimmung des 
BReichstags ohne prinzipielle Anderungen. 
Ein anderer Dertreter der verb. Reg. brachte das Bedauern des Staats- 
sekretärs des Reichsschatzamts zum Ausdruck, daß er durch wichtige andere parlamen- 
tarische Verhandlungen am persönlichen Erscheinen verhindert sei. Die Reichsfinanz- 
verwaltung habe die schwersten Bedenken gegen den Antrag Nr. 1 und bitte, von einer 
verfolgung desselben abzusehen. Man präsentiere hier einen Wechsel, noch dazu mit 
kurzer Frist, nämlich Jahresfrist, den das Reich zurzeit unmöglich akzeptieren könne. 
die Übernahme könne gegenwärtig schon um deswillen nicht erklärt werden, weil es 
sich im wesentlichen um Auseinandersetzungen handle zwischen dem Reich und den 
Bundesstaaten. Diese seien durchaus abhängig von der Gestaltung der Finanzlage 
nach dem Kriege. Ein praktisches Bedürfnis bestehe überdies nicht für eine Ubernahme- 
erklärung im gegenwärtigen Seitpunkt. Denn was die Auszahlung der festzustellenden 
Enischädigungsbeträge anlange, so solle damit nicht zugewartet werden, sondern im 
Wege der einstweiligen Fahlung durch die Zundesstaaten solle dafür Sorge getragen 
werden, daß alles, was den Leuten nach dem Gesetze zukommt, ihnen alsbald zuteil 
werde. Mit dieser Maßnahme werde allen praktischen Bedürfnissen Genüge getan. 
der Antrag würde zur Aufrollung finanzieller Fragen führen, die im Augenblick schlech- 
terdings nicht beantwortet werden könnten. 
Aus der Komm. wurde diesen Bedenken zugestimmt, und eine Anzahl von 
Komm Mitgl. schlossen sich den Ausführungen der Regierungsvertreter in dem Sinne 
an, daß sie es als untunlich bezeichneten, jetzt schon im Gesetze die vollständige Der- 
pflichtung des Reichs festzulegen. Für diese Gruppe der Nomm Mitgl. war das Bedenken 
Gütoe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. 3. 4
	        
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